Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-360363/4/MK/Ba

Linz, 23.12.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des A M, vertreten durch RA Dr. R H. S, Dr. G P, S, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 20.08.2013, Pol96-25-2011, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe auf 1.200 Euro (je 600 Euro pro Eingriffsgegenstand) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden (je 9 Stunden pro Eingriffsgegenstand) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.

 

II.      Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz beträgt 120 Euro (10 % der Geldstrafe, sohin 60 Euro pro Eingriffsgegenstand).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II: § 64 Abs 1 und 2 VStG, § 65 iVm § 66 Abs 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde), vom 20.08.2013, Pol96-25-2011, wurde das gegen M A F, geb. X, wegen zweier Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) im Zusammenhang mit dem Veranstalten von verbotenen Ausspielungen mittels zweier Fun-Wechsler eine (Gesamt-)Strafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von (insgesamt) 30 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 200 Euro vorgeschrieben.

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Begründung:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat, als die nach § 50 Abs.1 GSpG zuständige Behörde, aufgrund der ausführlich dokumentierten Anzeige des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 22.02.2011 ZI.: 050/76003/21/2011, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, gegen Sie eingeleitet.

 

Es wurde folgender, verfahrenswesentlicher Sachverhalt zur Anzeige gebracht:

Bei einer durchgeführten Kontrolle am 17.02.2011 um 10:45 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung "K-W" in R, L, wurden die Geräte "Fun" Type Fun-Wechsler, FA-Nr. 13, Versiegelungsplaketten Nr. 06059-06063, und „Fun“, Type Music Changer, FA-Nr. 14, Versiegelungsplaketten Nr. 06064-06068, betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden, mit welchen seit 01.11.2007 wiederholt verschiedene Glücksspiele in Form eines „Fun-Wechslers“ durchgeführt wurden, mit denen aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze in der Höhe von mindestens 1,00 Euro deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die Geräte nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.

Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen und durch die Aussage von Herrn A A in der Eigenschaft als Angestellter der Fa. G und anwesender Mitarbeiter im K W zum Zeitpunkt der Kontrolle und folgender Beweise bestätigt: durchgeführte Probespiele, niederschriftlich festgehaltene Aussage von Herrn A A, Fotodokumentation.

 

Der bei der Kontrolle anwesende Angestellte, Herr A A, habe in der Niederschrift angegeben, dass das K-W in der L, R von der C Technologies AG mit Sitz in W, betrieben werde. Herr A A habe am Tag der Kontrolle dafür gesorgt, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte eingeschaltet den Spielern zur Verfügung standen, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurde und dass der Glücksspielveranstalter unverzüglich über eine Fehlfunktion oder eine Glücksspielgerätstörung informiert wurde.

 

Zur Feststellung der Funktionstauglichkeit der Geräte wurden diese einem Probespiel unterzogen. Der Benutzer des Fun-Wechslers kann bei den Geräten, wenn nach Geldeinwurf und Betätigen der Taste ein Musiknotenfeld bei dem Leuchtkranz aufleuchtet, das zur allfälligen Vorführung bereitstehende Musikstück für die Dauer von drei Sekunden "probehören", also bestenfalls die Anfangstakte des Musikstückes. Erkennt der Benutzer jedoch, dass er sich in der Beurteilung der ersten Takte geirrt hat, und ein anderes als das erwartete Musikstück ertönt, so kann er durch Tastenbedienung die Vorführung sofort abbrechen und gleichzeitig den Verlust der erbrachten Vermögenswerten Leistung in Kauf nehmen. Der Benutzer kann aber auch nach Geldeingabe und ohne Probehören durch Tastenbetätigung sofort auf die Wiedergabe verzichten. Dadurch wird stets unverzüglich automatisch ein Beleuchtungsfeld mit zufallsbedingtem Stillstand auf der einem Glücksrad ähnelnden Frontscheibe des Gerätes bewirkt. Bleibt danach ein Notenfeld beleuchtet stehen, steht wieder ein - noch unbekanntes - Musikstück zur Verführung bereit, welches nach Geldeingabe und "Kaufentscheidung" abgespielt wird. Bei einem beleuchteten Ziffern- oder Zahlenfeld wird, nach Geldeingabe, der angegebene Wert in Form von Münzen ausgefolgt. Laut VwGH-Urteil vom 12.03.2010, Zl. 2010/17/0017 sind Fun-Wechsler Glücksspielgeräte und verstoßen daher gegen das Glücksspielgesetz. Die Spiele konnten an den angeführten Geräten nur nach Eingabe von Geld (mind. 1 Euro) durchgeführt werden. Mit Betätigen der "Kaufen"-Taste konnte dann entweder ein Musiktitel oder das Vielfache des Einsatzes gewonnen werden. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Zahlen zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing.

 

Die Firma F L GmbH mit Sitz in M bei M, G, habe seit ca. 01.11.2007 bis zumindest 17.02.2011 (Datum der Kontrolle) die 2 Glücksspielgeräte mit den oben angeführten Bezeichnungen und Nummern auf eigene Gefahr und eigenes Risiko betrieben, und damit Glücksspiele mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Die F L GmbH habe dabei selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und daher als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG gehandelt.

 

Die gegenständlichen Glücksspiele, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, bei denen die Spieler eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen mussten und bei denen vom Unternehmereine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wurde, seien also ohne Rechtsgrundlage von einem Unternehmer iSd § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet worden. Somit seien diese Glücksspiele in Form einer verbotenen Ausspielung veranstaltet worden, was Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F L GmbH zu verantworten hätten.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12.01.2012, Pol96-25-2011, wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung hinsichtlich der beiden Fun-Wechsler (Music Changer) zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich zum Tatvorwurf binnen 2 Wochen zu rechtfertigen.

 

Sie haben durch Ihren ausgewiesenen Vertreter RAe P-S mit Schreiben vom 28.01.2012 Stellung genommen und führten zusammengefasst folgendes aus: Bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um keine Glücksspielapparate, sondern um eine Kombination aus Musik-Box und Geldwechselautomat, die nicht zur Durchführung von Spielen bestimmt ist. Der in der Anzeige dargestellte Sachverhalt zum Funktionsablauf sei unrichtig. Die Geräte würden kein Probehören in der Dauer von 3 Sekunden gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sondern ein kostenloses Probehören vor als Musikbox vor Kaufentscheidung. Dies sei ohne Geldeinwurf möglich. Der Anwender würde bei Geldeinwurf jedes Mal ein Wertäquivalent erhalten, nämliche einen vorher angezeigten Wechselbetrag oder ein Musikstück. Die Entscheidung obliege dem Anwender, losgelöst vom Zufall. Ein Verlust könne bei dem Gerät nicht eintreten. Serienspiele seien mit dem Gerät nicht möglich. Mangels Zufallselement und mangels Verlustmöglichkeit handle es sich um keinen Glücksspielautomaten. Dazu werde eine gutachterliche Beurteilung im Typengutachten von Ing. M T vom 30.12.2010 vorgelegt. Ein Rechtsgutachten der Universität Linz vom 09.02.2011 habe zudem festgestellt, dass es sich um keinen Glücksspielautomaten handle. Der vom VwGH beurteilte "Fun-Wechsler" sei nicht identisch mit den gegenständlichen Geräten, lediglich die Bezeichnung sei dieselbe. Die Funktionsweise sei aber anders. Der UVS habe diese Geräte aufgrund deren Funktionsweise dahingehend beurteilt, dass sie nicht zur Durchführung von Spielen bestimmt seien. Der Beschuldigte habe aufgrund der Gutachten und der Entscheidungen des UVS (VwSen-301018/2/BP/Gr vom 22.03.2011 und VwSen-300998/2/BP/Gr vom 24.02.2011 davon ausgehen dürfen, dass es sich um keine verbotenen Geräte handelt. Es fehle somit am subjektiven Tatbestand.

 

Der dazu eingeholten Rechtfertigung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 31.01.2012 ist folgendes zu entnehmen:

Der Anwender könne die Wiedergabe eines Musikstücks an dem Gerät durch Tastenbedienung sofort abbrechen und den Verlust der erbrachten Vermögenswerten Leistung in Kauf nehmen. Der Benutzer könne aber auch nach Geldeingabe und ohne Probehören durch Tastenbetätigung sofort auf die Wiedergabe verzichten. Dadurch werde unverzüglich automatisch ein Beleuchtungsumlaufe mit zufallsbedingtem Stillstand auf der einem Glücksrad ähnlichen Frontscheibe des Gerätes bewirkt. Bleibe danach ein Notenfeld beleuchtet stehen, stehe wieder ein - noch unbekanntes - Musikstück zur Vorführung bereit, welches nach Geldeingabe und "Kaufentscheidung" abgespielt wird. Bei einem beleuchteten Ziffern- oder Zahlenfeld werde nach Geldeingabe der angegebene Wert in Form von Münzen ausgefolgt. Der Benutzer könne somit nicht ein Musikstück auswählen und durch Leistung eines Entgelts abspielen lassen, sondern nur ein dem Benutzer zunächst nicht bekanntes, von einem Zufallsgenerator vorbestimmtes Musikstück kaufen. Dieser Vorgang sei vergleichbar mit dem bei virtuellen Glücksspielen weit verbreitet vorgeschaltet vorzufindenden Würfelspiel, mit dem eine erhöhte Einsatzleistung verschlüsselt ausgeführt werde. Der Benutzer des Gerätes führe bereits mit dem Abbrechen einer Musikvorführung und dem Probehören eines weiteren zufallsbestimmt angebotenen Musikstückes eine Spiel durch, bei dem die Entscheidung über den Spielerfolg ausschließlich vom Zufall abhänge, also ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG sei.

Bei den vorgelegten Gutachten handle es sich um einen allgemeine rechtliche Würdigung des Unterhaltungsgerätes "Fun-Wechsler" in seinen verschiedenen Bauarten bzw. Programmfunktionen und beziehen wich somit nicht auf die der Kontrolle unterzogenen Geräte.

 

Mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12.04.2011, Pol96-25-2011 (ausgefertigt von Mag. G G) wurde die über die gegenständlichen Fun-Wechsler verhängte Beschlagnahme aufgehoben und der Beschlagnahmebescheid ersatzlos behoben. Dieser Berufungsvorentscheidung lag eine andere Rechtsansicht bzw. der damalige rechtliche Wissensstand zu Grunde.

 

Die Behörde hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Gemäß Abs.5 leg.cit. sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

 

Gemäß § 4 Abs.1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 durchgeführt werden.

 

Gemäß § 50 Abs.1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs.1 VStG zuständig.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

 

Gemäß § 52 Abs.1 Z1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.

Gemäß Abs.2 leg.cit. handelt es sich - werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen Vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet - nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück.

 

Auf Grund der ausführlichen und umfassenden Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs.2 GSpG und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme waren für die Behörde zweifelsfrei als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG zu qualifizierende Spiele gegeben, welche von einem Unternehmer iSd § 2 Abs.2 GSpG veranstaltet wurden.

 

Das gegenständlichen Glücksspielgeräte (Fun-Wechsler) wurden betriebs- und spielbereit vorgefunden. Die gegenständlichen Spiele konnten mit einem Einsatz von mindestens 1,00 Euro durchgeführt werden. Dafür wurde entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor (1-fach, 2-fach, 4-fach) ein Gewinn in Aussicht gestellt. So wurde zum Beispiel bei einem Einsatz von 1,00 Euro ein Höchstgewinn von 20 Euro in Aussicht gestellt. Nach eigener Wahrnehmung der Finanzpolizei im Rahmen des Testspieles handelt sich daher nicht bloß um ein Musikunterhaltungsgerät, sondern konnten mit dem Gerät Ausspielungen nach einem vom Spieler unbeeinflussbaren Spielergebnis getätigt werden - ausgelöst durch das Abspielen eines Musikstückes.

Sie beschreiben in Ihrer Rechtfertigung, dass das gegenständliche Gerät ausschließlich über Musikunterhaltungs- und Geldwechselfunktion verfügt. Dem steht die dienstliche Wahrnehmung der Finanzpolizei, die Testspiele durchgeführt hat, jedenfalls entgegen. Auf die ausführliche Spielbeschreibung der Finanzpolizei wird verwiesen.

Bei den Probebespielungen wurde eindeutig festgestellt, dass es sich aufgrund der Beschaffenheit der Geräte um von der Geschicklichkeit des Spielers unabhängiges Spiele handelt. Die vom Gerätespielprogramm selbsttätig ausgeführte Beleuchtungsfunktion wurde vom Verwaltungsgerichtshof als Grundlage für die Einstufung derartiger Geräte als Glücksspielgeräte gesehen (VwGH vom 28.06.2011, ZI. 2011/17/0068). Mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die rechtliche Qualifizierung derartiger Glücksspieleinrichtungen endgültig klargestellt. Demnach nehmen weder ein vorgelagertes Musikstück noch allfällige mehrfache Einsatzleistungen dem durchzuführenden Spielvorgang den Glücksspielcharakter.

 

Ein Einsatz von über 10,00 Euro konnte bei den gegenständlichen Spielgeräten nicht geleistet werden, zudem stand keine Automatik-Starttaste zur Verfügung, die Serienspiele ermöglicht hätte. Dies wird vom Rechtsvertreter auch bestätigt.

Die   angezeigten   Glücksspiele   unterfallen   somit   jedenfalls   den   Bestimmungen   des Glücksspielgesetzes und erfüllen nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 168 StGB. Eine Rechtsgrundlage bzw. Konzession für die vorliegenden Ausspielungen wurde der Behörde nicht nachgewiesen.

Für die Behörde stand somit zweifelsfrei fest, dass die angezeigten Ausspielungen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch veranstaltet wurden. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der festgestellten Glücksspielgeräte, welche die Durchführung der Ausspielungen ermöglichten, wurde mit diesen verbotenen Ausspielungen fortgesetzt gegen § 52 Abs.1 Z1 GSpG, verstoßen. Es lag sohin ein unzulässiger Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

 

Der bei der Kontrolle am 17.02.2011 im K-Wettlokal anwesende Mitarbeiter, Herr A A hat zumindest am Tag der Kontrolle dafür gesorgt, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte eingeschaltet den Spielern zur Verfügung standen, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurde und dass der Glücksspielveranstalter unverzüglich über eine Fehlfunktion oder eine Glücksspielgerätstörung informiert wurde.

Für die Behörde steht somit zweifelsfrei fest, dass die angezeigten Ausspielungen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, von der F L GmbH veranstaltet wurden. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der festgestellten Glücksspielgeräte (mind. 01.09.2010 bis 17.02.2011) - welche die Durchführung der Ausspielungen ermöglichten, wurde mit diesen verbotenen Ausspielungen fortgesetzt gegen § 52 Abs.1 Z1 GSpG, verstoßen. Es lag sohin ein unzulässiger Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.

 

Die F L GmbH hat dabei selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von fortlaufenden Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und gilt somit als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG, die verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Der Tatbestand ist ja gerade durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen mithilfe von Glücksspielgeräten wie dem gegenständlichen verwirklicht und stellt die Übertretungsnorm genau auf diese Fälle ab. Von einem bloß geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes kann im Hinblick auf den mit derartigen Glücksspielgeräten erzielbaren Ertrag daher nicht die Rede sein.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F L GmbH (nunmehr F W GmbH) sind Sie gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite ist somit erfüllt. Die objektive Tatseite ist somit erfüllt.

 

Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass es richtig ist, dass die beiden gegenständlichen Glücksspielgeräte im Zuge der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung vom 12.04.2011, die die Beschlagnahme der Geräte aufhob, ausgefolgt wurden. Eine Nachfrage beim Finanzamt Braunau Ried Schärding hat ergeben, dass gegen diese Berufungsvorentscheidung nur aus Versehen keine Berufung eingebracht wurde. Der Berufungsvorentscheidung lag zudem eine andere - zu dieser Zeit bestehende - Rechtsauffassung zu Grunde, die von der nunmehrigen Bearbeiterin nicht geteilt wird.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das GSpG keine diesbezügliche Spezialnorm kennt, genügt für die Sanktionsmöglichkeit bereits die fahrlässige Begehung. Als Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt des Täters ist dabei jene Sorgfalt zu berücksichtigen, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet wäre.

Auf zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Unternehmens gehört es zu Ihren grundlegenden Aufgaben, sich über die Zulässigkeit der Ausübung von Glücksspielaktivitäten zu informieren. Diese Überwachungsaufgabe oblag Ihnen und war ihnen auf Grund der öffentlich zugänglichen Informationen auch zumutbar. Sich auf ein Gutachten allein zu stützen, befreit sicher nicht von einer darüber hinausgehenden Pflicht, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob Geräte in den Bereich des Glücksspielgesetzes fallen oder nicht. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und Ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden. Zudem ist der Tatbestand ja gerade durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen mithilfe von Glücksspielgeräten wie den gegenständlichen verwirklicht und stellt die Übertretungsnorm genau auf diese Fälle ab. Deshalb konnte von § 21 Abs.1 VStG (nunmehr § 45 Abs.1 Z4 VStG) nicht Gebrauch gemacht werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des

Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Strafobergrenze für Übertretungen nach § 52 Abs.1 Z1 GSpG im Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung 22.000,00 Euro betrug. Nunmehr beträgt seit 01.01.2013 die Strafobergrenze 40.000,00 Euro. Im Sinne des Günstigkeitsgebotes kommt jedoch der niedrigere Strafrahmen zur Anwendung. Die verhängte Geldstrafe von 2.000,00 Euro liegt also im unteren Bereich des Strafrahmens und entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels Vorlage von Einkommensnachweisen davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. 2.000,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als strafmildernd war Ihre bisherige (einschlägige) Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.“

 

2. Gegen diesen am 22.08.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die am 26.08.2013  eingebrachte, rechtzeitige Berufung.

 

Der Berufungswerber begründet diese wie folgt:

 

„Gegen das Straferkenntnis der BH Ried im Innkreis vom 20.08.2013, Pol96-25-2011, ergeht in offener Frist

 

BERUFUNG

 

Das angeführte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, dessen ersatzlose Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu wird beantragt von einer Bestrafung gegen förmliche Ermahnung abzusehen; in eventu wird die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

 

(1)           Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Er handelte insbesondere ohne Tatvorsatz und es ist ihm auch kein fahrlässiges Verhalten anzulasten.

(2)           Dem Beschuldigten kommt ein schuldausschließender Verbotsirrtum nach § 5 (2) VStG zugute. Der Beschuldigte durfte davon ausgehen, dass dieser Apparatetyp kein Glücksspielapparat ist.

 

Beim gegenständlichen Gerät handelt es sich um eine Weiterentwicklung, welche nicht mehr mit dem zu VwGH 2010/17/0017 behandelten Gerät vergleichbar ist, sodass diese Judikatur nicht mehr darauf angewendet werden kann.

 

Der Beschuldigte hat zur Frage der Erlaubtheit dieses damals neuen Gerätes nicht nur ein Gutachten eingeholt, sondern bereits bei der Entwicklung einen Sachverständigen beigezogen, um einen nicht unter das GSpG fallenden Apparat neu zu bauen. Im Rahmen der Entwicklung dieses Apparates wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass dieser Apparat nicht den Beschränkungen des GSpG unterliege.

 

Bestätigt wurde diese Ansicht sodann mit Entscheidungen des UVS OÖ VwSen-301018/2/BP/Gr vom 22.03.2011 und VwSen-300998/2/BP/Gr vom 24.02.2011, wonach das gegenständliche Gerät Fun Wechsler nicht als Glücksspielapparat eingestuft wurde.

Dass die Rechtsansicht des Beschuldigten so abwegig nicht war, folgt auch aus dem Umstand, dass im Beschlagnahmeverfahren Pol96-25-2011 sogar mit Berufungs­vorentscheidung vom 12.04.2011 die Beschlagnahme aufgehoben wurde. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Aufstellung damit in derselben Rechtsansicht wie die Behörde selbst.

 

(3)         Sofern man entgegen diesen Ausführungen dennoch fahrlässiges Handeln des Beschuldigten annimmt, so kann dem Beschuldigten lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden. Der Beschuldigte richtete seine Handlungsweise nach Auskünften im Rahmen der Entwicklung des damals neu produzierten Gerätes. Dass diese Auskünfte durchaus fundiert waren, zeigt sich auch in den Entscheidungen des UVS OÖ, die nachträglich die vom Beschuldigten eingeholten Gutachten bestätigten, sodass angenommen werden durfte, dass aufgrund der Weiterentwicklung des Gerätes gegenüber dem zu VwGH 2010/17/0017 beanstandeten Gerät diese alte Judikatur nicht auf den gegenständlichen Apparat übertragbar ist. Da es sich um eine erstmalige Beanstandung handelt und überdies in einer zum Tatzeitpunkt nicht ohne weiteres erkennbaren Rechtslage, liegen die Voraussetzungen vor, dem Beschuldigten eine förmliche Ermahnung zu erteilen und von einer weiteren Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen.

 

(4)         Das angefochtene Straferkenntnis entspricht nicht den Konkretisierungs­anforderungen des § 44a Z1 VStG. Es wird dem Beschuldigten lediglich angelastet, er sei als das zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich, dass die F GmbH Glücksspielgeräte betrieben und verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG veranstaltet habe.

 

Dabei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der verba legalia, ohne dass der Spruch konkrete Sachverhaltselemente aufweist. Feststellungen, durch welches Verhalten das herangezogene Tatbild verwirklicht worden sein soll, fehlen völlig.

 

Ohne einzelfallbezogene Konkretisierung des Spruches birgt das Straferkenntnis die Gefahr, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, und setzt den Beschuldigten einer möglichen Doppelbestrafung aus.

Mit der bloßen Feststellung, dass ein Glücksspielapparat betrieben worden sei, ist dem Beschuldigten noch kein konkreter Sachverhalt für das der Bestrafung zugrundeliegende Tatbild des Veranstaltens vorgehalten worden. Es finden sich im Spruch außer dem Vorwurf des Betreibens keinerlei weiterführende Sachverhaltsmerkmale, aus denen abgeleitet werden kann, ob das bestrafte Verhalten dem 1., 2., 3. oder 4. Fall des § 52 (1) 1 GSpG zu subsumieren ist.

 

Die Tat ist soweit zu konkretisieren, dass sie unverwechselbar feststeht, insbesondere auch eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

 

Sind mehrere Tatbilder vorhanden, muss aus dem Spruch abgeleitet werden können, um welchen Fall der herangezogenen Strafnorm es sich handelt (VwGH 26.01.2004, ZI. 2003/17/0268). Beim angefochtenen Erkenntnis ist dies nicht der Fall.

 

Weiters wird dem Beschuldigten lediglich vorgeworfen, er habe ein Gerät mit einer bestimmten Gehäusebezeichnung und einer bestimmten Versiegelungs-Plakettennummer betrieben. Auch diese Spruchbestandteile entsprechen nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG an die Bestimmtheit eines Tatvorwurfs. Der Spruch enthält keine unverwechselbare Identifikation des Gerätes, da alleine der Hinweis, dass das Gerät mit bestimmten Versiegelungsplaketten versehen wurde, weder Schlüsse auf die Beschaffenheit, noch auf die Type des Geräts zulässt. Durch das Fehlen der Angabe einer gerätebezogenen Seriennummer oder anderer vergleichbarer Identifikationsmerkmale ist eine unverwechselbare Identifizierbarkeit der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Geräte unmöglich. Allein die Angabe einer beliebig austauschbaren Gehäusebezeichnung, die inhaltlich nichts über die auf dem Gerät verfügbaren Spiele aussagt, in Verbindung mit einer gewillkürten Nummerierung durch Kontrollorgane der Finanzbehörde reicht für einen allgemein verständlichen und unverwechselbaren Tatvorwurf keinesfalls aus (UVS Oö vom 13.03.2013, VwSen-360011/2, hier auszugsweise wörtlich zitiert).“

 

3.1. Die belangte Behörde legte am 02.09.2013 die Berufung samt ihrem Bezug habenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG. Gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Pkt. 1 und 2.

 

3.3. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die verfahrensgegenständlichen Geräte wurden bei einer von den Organen der Abgabenbehörde durchgeführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 17.02.2011 gegen 10.45 Uhr im K-W in R, L, aufgestellt, betriebs- und spielbereit vorgefunden. Der Bw ist Betreiber des gegenständlichen Lokals.

Der konkrete Spielablauf stellt sich unter Bezugnahme auf die Anzeige des Finanzamtes vom 22.02.2011 und die dieser zugrundeliegenden finanzbehördlichen Ermittlungen sowie den Ausführungen in der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt dar:

Bei den Fun-Wechsler-Geräten mit den Bezeichnungen „FUN“ (Eingriffsgegenstand 13) und „MUSIC CHANGER“ (Eingriffsgegenstand 14) betrug der Mindesteinsatz 1 Euro, dem ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von 20 Euro gegenüberstand. Bei der Bespielung dieser Geräte wurde den erstbehördlichen Ausführungen zufolge festgestellt, dass ein Benutzer im Falle eines beleuchteten Musiknotenfeldes das damit zur allfälligen Vorführung bereitstehende Musikstück bzw. dessen Anfangstakte „probehören“ kann. Trifft der Benutzer daraufhin durch Geldeingabe und Tastenbetätigung eine „Kaufentscheidung“, wird das Musikstück wiedergegeben. Der Benutzer kann aber die Wiedergabe auch sofort abbrechen und gleichzeitig den Verlust der erbrachten vermögenswerten Leistung in Kauf nehmen. Es kann auch unmittelbar nach Geldeingabe ohne Probeanhörung durch Tastenbetätigung sofort auf die Wiedergabe des Musikstücks verzichtet werden. Dadurch wird unverzüglich automatisch ein Beleuchtungsumlauf mit zufallsbedingtem Stillstand auf der einem Glücksrad ähnelnden Frontscheibe des Gerätes bewirkt. Bleibt danach ein Notenfeld beleuchtet, steht wieder ein – noch unbekanntes – Musikstück zur Vorführung bereit, welches nach Geldeingabe und „Kaufentscheidung“ abgespielt werden kann. Bei einem beleuchteten Zahlenfeld wird, nach Geldeingabe, der angegebene Wert in Form von Münzen ausgefolgt. Um zu den in Aussicht gestellten Bargeldgewinnen zu gelangen, steht dem Spieler nur die eine Möglichkeit offen, so lange Geld einzuwerfen und Musikstücke anzuhören bzw. deren Wiedergabe zu unterbrechen, bis bei dem anschließend stets selbstständig ausgelösten Beleuchtungsumlauf ein Geldbetrag beleuchtet bleibt, der nach neuerlicher Geldeingabe ausgefolgt wird.

Der Kunde erhält durch Einsatzleistung somit entweder einen Geldbetrag oder ein (bzw. bei gewähltem Vervielfachungsmodus mehrere) Musikstück(e); gleichzeitig wird dadurch automatisch der Beleuchtungsumlauf ausgelöst.

Durch diesen automatisch ausgelösten Beleuchtungsumlauf wird dem Kunden daher die Chance auf einen Geldgewinn durch das Aufleuchten eines Zahlensymbols eröffnet.

Das Ergebnis des automatisch ausgelösten Beleuchtungsumlaufes kann vom Kunden nicht beeinflusst werden und hängt somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Alle in Rede stehenden Geräte befanden sich jedenfalls zum Zeitpunkt der finanzbehördlichen Kontrolle am 17.02.2011 betriebsbereit im genannten Lokal.

Weiters ist unbestritten, dass für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und diese auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs.1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt".

 

Nach § 168 Abs.1 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der "ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, [...] es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird".

 

Werden gemäß § 52 Abs.2 GSpG in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs.2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.

 

4.2. Im Zusammenhang mit der Abgrenzungsregel des § 52 Abs.2 GSpG und zu den Anwendungsumfängen des § 168 StGB sowie des § 52 Abs.1 Z1 GSpG ist der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Grundsatzentscheidung vom 13. Juni 2012, zu B 422/2013-9, der beginnend mit dem Erkenntnis vom 22. August 2012, 2012/17/0156, geänderten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich entgegengetreten und führt zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht (Hervorhebungen nicht im Original) unter Punkt III. (RN 26 ff) Folgendes aus:

 

"Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs.2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs.1 Z1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,-) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs.1 Z1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht - wie dies aus der Textierung des § 52 Abs.2 GSpG missverstanden werden könnte - an das Verhalten des konkreten Spielers - also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter € 10,- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet - an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht ('wer ... veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht ...' - § 52 Abs.1 Z1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs.1 (Z1) GSpG und nach § 168 StGB sowie damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit - bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs.1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. VfSlg. 15.199/1998 mwN) - darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,- oder mehr als € 10,- ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt (wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung [Anm.: VwGH vom 22.8.2012, 2012/17/0156, VwGH vom 27.2.2013, 2012/17/0342 und VwGH vom 15.3.2013, 2012/17/0365] und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tun), würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 [Z 1] GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente ('essential elements') aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs.1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,-.

 

Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs.2 (iVm § 52 Abs.1 Z1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine 'Glücksspielveranstaltung' (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,- oder mehr als € 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam).

 

… Die belangte Behörde hat somit dem § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs.1 Z1) GSpG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem sie nicht auf den maximal möglichen Einsatz der vom Beschwerdeführer betriebenen Glücksspielautomaten, sondern auf den jeweils von Spielern geleisteten Einsatz pro Spiel abstellte. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen Ausspielungen mit zwei Glücksspielautomaten, welche einen Höchsteinsatz von € 10,50 pro Spiel ermöglichten, veranstaltete und deswegen auch in erster Instanz strafgerichtlich gemäß § 168 StGB verurteilt wurde, scheidet eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat nach § 52 Abs.1 Z1 (iVm § 52 Abs.2) GSpG aus.

 

… Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs.2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde - auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B‑VG bzw. Art. 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs.2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs.1 GSpG besteht."

 

Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes schließt sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof – in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechtsansicht – an (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249).

 

4.3. Zusammenfassend ist der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen, dass – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht die tatsächlich geleisteten Einsätze für ein Spiel für die Beurteilung der behördlichen oder der gerichtlichen Zuständigkeit herangezogen werden dürfen. Vielmehr ist darauf abzustellen, welcher Einsatz möglich gewesen wäre bzw. ob ein Serienspiel durchgeführt hätte werden können.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die zunächst vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 15.199/1998 und anschließend auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.3.1999, 98/17/0134) angenommene verfassungskonforme Interpretation im Wege der stillschweigenden Subsidiarität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gegenüber dem § 168 StGB nunmehr ex lege durch die generelle ausdrückliche Subsidiarität nach dem § 22 Abs.1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 nicht nur abgesichert wurde, sondern der (bedingungslose) Vorrang des konkurrierenden Gerichtsdelikts im Sinne von VwSlg 14.890 A/1998 nunmehr durch ausdrückliche gesetzliche Subsidiarität angeordnet worden ist. Dies bedeutet weiter im Ergebnis, dass bei Glücksspielen (verbotenen Ausspielungen) mit Einsätzen über 10 Euro, mögen sie auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei Glücksspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib (Serienspiele) gespielt werden, jedenfalls eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen ist.

Die ausdrückliche Subsidiarität setzt nur voraus, dass eine Tat (auch) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist gleichgültig, ob es dabei zu einer tatsächlichen Bestrafung des Täters durch ein Gericht kommt (vgl Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar4, 2011, Anm. 3 zu § 85 SPG mwN).

 

4.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Verwaltungsbehörde im Falle einer Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen (vgl ua VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233 unter Hinweis auf VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134). Diese Verpflichtung trifft im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren somit den UVS Oberösterreich.

 

4.5. Diese vom Oö. Verwaltungssenat vorzunehmende selbstständige strafrechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

 

Ein Nachweis dafür, dass Einzel-Spieleinsätze von mehr als 10,-- Euro pro Spiel möglich wären, oder – etwa durch zu Serienspielen verleitende Spiel-Situationen – hohe Gewinn-Verlust-Relationen gegeben wäre, konnte nicht erbracht werden. Das angezeigte Glücksspiel unterliegt somit jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und erfüllt nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 168 StGB.

 

4.5.1. Wie bereits unter 4.1. festgehalten, begeht gemäß § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz – GSpG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs.1 GSpG Glücksspiele (das sind gemäß § 1 Abs.1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gemäß Abs.2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs.3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs.4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

Nach § 3 leg.cit. ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit im GSpG nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

 

Glücksspiele unterliegen gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1.            nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs.1 und

2.         a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

 

4.5.2. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof zu den beiden Fun-Wechsler-Geräten vergleichbaren Gegenständen in ständiger Judikatur (vgl. nur VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) festhält, ist aufgrund des geschilderten Spielverlaufes davon auszugehen, dass die Funwechsler-Geräte eine Gewinnchance boten. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer Euro-Münze und Abspielen eines Musikstückes – was jedenfalls zum Verlust eines Euros führte – und dem damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes (das ist das gleichzeitige Aufleuchten sämtlicher Symbole des Lichtkranzes, das mit einem beleuchteten Symbol endet) erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch erneuten Geldeinwurf den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (weiteres) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, nicht zuletzt auch aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (ua VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238 mwN; jüngst VwGH 16.8.2013, 2013/17/0527) ohne Belang. Da der Spieler für den Start eines Beleuchtungsumlaufes – dessen Ergebnis programmgesteuert erfolgt und damit jedenfalls vom Zufall abhängt – jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: Das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols im virtuellen Lichtkranz wird vom Gerät bzw. der Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern ein erneuter Geldeinwurf jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels (konkret: dem Abspielen eines Musikstückes, das den Beleuchtungsumlauf automatisch in Gang setzt), das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird oder dieses unterbrochen oder vorzeitig abgebrochen werden kann), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist es für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können (so schon VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Die Wechsler-Geräte eröffnen dem Benützer unzweifelhaft eine Gewinnchance.

 

Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glücksspielgerätes. Das Abspielen eines Musikstücks setzt den Vorgang eines Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand auf einem "Glücksrad"-ähnlichem Lichterkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass dem Spieler nach Stillstand des Beleuchtungsumlaufes eine Wahlmöglichkeit zwischen Realisierung eines allfälligen Gewinns, Auszahlung des bestehenden Kreditspeicherguthabens oder Wiedergabe eines Musikstückes eröffnet wird, ändert nichts daran, dass erst durch Leistung eines Euros zur Wiedergabe eines Musikstückes der Beleuchtungsumlauf gestartet wird, dessen Spielergebnis vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführt wird.

Kurzum: Diese Wahlmöglichkeit ändert nichts an der Tatsache, "dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält" (vgl VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).

 

Auch handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund der oa Funwechsler-Geräte mit den darauf verfügbaren Lichtkranzspielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs.1 iVm Abs.4 GSpG auszugehen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.11.2011, 2011/17/0238, konstatierte, verhindert eine "etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld ... den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch den Fun-Wechsler nicht ... einfach für einen Geldbetrag ein Sachgut (oder das Abspielen eines Musikstücks) angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann. ... Mit bloßen Warenautomaten lässt sich somit der Fun-Wechsler nicht vergleichen." Dass zum Starten des Beleuchtungsumlaufes ein Musikstück für einen Einsatz von einem Euro abgespielt wird, ändert daher nichts daran, dass dem Spieler allein durch diesen Einsatz von einem Euro (wenn auch in Kombination mit einem Musikstück) eine Gewinnchance eröffnet wird. Es liegt im gegenständlichen Fall daher jedenfalls eine verbotene Ausspielung iSd § 2 GSpG vor.

 

Auf dem Boden dieser Judikatur und vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Bw als „Veranstalter“ von Ausspielungen, den die Pflicht zur Kenntnis der einschlägigen Rechtsbestimmungen und deren Auslegung trifft, kann ein relevanter Verbotsirrtum nach § 5 Abs.2 VStG nicht begründet werden.

 

4.5.3. Der Oö. Verwaltungssenat sieht es daher als erwiesen an, dass mit den beiden Fun-Wechsler-Geräten verbotene Ausspielungen zumindest am 17.02.2011 unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Die objektive Tatseite ist daher jedenfalls erfüllt.

 

5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da § 52 GSpG über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog "Ungehorsamsdelikt").

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

Der Bw hat keine Entlastungsbeweise dargelegt, welche die fahrlässige Tatbegehung in Frage gestellt hätten. Der belangten Behörde folgend ist somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

5.1. Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.

Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs.2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung  oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung festgestellt, dass mangels Vorliegens von Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Bw ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten geschätzt wurde.

 

Als mildernder Umstand sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu bewerten, erschwerende Umstände seien hingegen nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Strafhöhe erscheine unter Zugrundelegung der im konkreten Fall zu berücksichtigen gewesenen Spezial- und Generalprävention und im Hinblick auf den im Tatzeitraum erzielten wirtschaftlichen Erfolg als geboten. Aus den angeführten Gründen erscheine unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Einkommens das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht. Eine weitere Strafherabsetzung käme unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafrahmen bzw. Strafsatz nicht in Betracht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst worden.

 

5.4. Da der Bw bzw. dessen Rechtsvertreter keine anderen persönlichen Verhältnisse vorbrachte und bescheinigte, war auch im Berufungsverfahren von den erstbehördlich angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw auszugehen. Auch der Oö. Verwaltungssenat geht daher von dem erstbehördlich geschätzten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 2.000 Euro aus.

 

Bei der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat war im Besonderen auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gewinnmöglichkeiten für den Spieler bei den gegenständlichen Wechsler-Geräten betragsmäßig eher gering waren und die mit diesem Gerät für den Betreiber bzw. Aufsteller erzielbaren Bruttoerlöse – im Vergleich zu anderen Glücksspielgeräten, wie etwa Walzenspiel-Geräten erzielbaren Gewinnerlösen – jedenfalls deutlich niedriger waren.

 

Schließlich ist auch die bereits verstrichene Zeitspanne seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt (17.02.2011) zu berücksichtigen; so ist das bekämpfte erstbehördliche Straferkenntnis erst mehr als zweieinhalb Jahre später (datiert mit 20.08.2013) erlassen worden. Auch dies war entsprechend strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Im Übrigen ist auch der vorgeworfene Tatzeitpunkt "jedenfalls am 17.02.2011" ausgesprochen kurz und damit ebenfalls entsprechend strafmildernd zu berücksichtigen. Wenn auch ein gewisser Verdacht auf einen längeren Aufstellzeitraum gegeben sein mag, so war aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung eine diesbezügliche spruchmäßige Ausweitung in der vorliegenden Entscheidung nicht mehr zulässig. Denn mangels entsprechend vorgeworfenen Tatzeitraums durch die Erstbehörde (etwa in der Aufforderung zur Rechtfertigung) war eine diesbezüglich hinreichende Verfolgungshandlung nicht gegeben.

 

Aus all diesen Gründen konnte nach Abwägung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren bei den beiden Fun-Wechsler-Geräten mit einer Geldstrafe – unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes – in Höhe von je 600 Euro und mit einer gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von je 9 Stunden das Auslangen gefunden werden.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 % der Geldstrafe – dh je 60,- Euro (gesamt sohin: 120 Euro) – festzusetzen.

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Mag. Markus Kitzberger

 

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