Linz, 23.12.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des M A F, vertreten durch RA Prof. Dr. Fritz W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 20.08.2013, Pol96-27-2011, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) eingestellt wurde, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe auf 1.200 Euro (je 600 Euro pro Eingriffsgegenstand) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden (je 9 Stunden pro Eingriffsgegenstand) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz beträgt 120 Euro (10 % der Geldstrafe, sohin 60 Euro pro Eingriffsgegenstand).
Rechtsgrundlagen:
Zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
Zu II: § 64 Abs 1 und 2 VStG, § 65 iVm § 66 Abs 1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde), vom 20.08.2013, Pol96-27-2011, wurde das gegen M A F, geb. X, wegen zweier Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) im Zusammenhang mit dem unternehmerischen Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mittels zweier Fun-Wechsler eine (Gesamt-)Strafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von (insgesamt) 30 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von (insgesamt) 200 Euro vorgeschrieben.
Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:
„Begründung: Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat, als die nach § 50 Abs.1 GSpG zuständige Behörde, aufgrund der ausführlich dokumentierten Anzeige des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 22.02.2011 Zl.: 050/76003/21/2011, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, gegen Sie eingeleitet. Es wurde folgender, verfahrenswesentlicher Sachverhalt zur Anzeige gebracht: Bei einer durchgeführten Kontrolle am 17.02.2011 um 10:45 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung "K-Wettlokal" in x, seien 11 Geräte mit den Gehäusebezeichnungen • K Autragsterminal, Seriennummer 200807052, FA-Nr. 1 • K IGT-Planet Games, Seriennummer 9081109003832, FA-Nr. 2, • K Planet Games, Seriennummer 200807027, FA-Nr. 3, • K IGT, Seriennummer 9081109003829, FA-Nr. 4, • K IGT-Planet Games, Seriennummer: 200807025, FA-Nr. 5, • K IGT-Planet Games, Seriennummer: 200807024,FA-Nr. 6, • K Planet Games, Seriennummer: 200807023, FA-Nr. 7, • K IGT-Planet Games, Seriennummer: 200807022, FA-Nr. 8, • K IGT-Planet Games, Seriennummer: 200807021,FA-Nr. 9, • "Fun" (Fun-Wechsler), FA-Nr. 13, • "Music Changer" (Fun-Wechsler), FA-Nr. 14 betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden, mit welchen seit 01.11.2007 wiederholt verschiedene Glücksspiele in Form von Walzenspielen, Kartenpokerspielen, Zahlenratespielen und Kartenspielen mit anderen Symbolen durchgeführt worden seien, mit denen aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze in der Höhe von mindestens 0,20 Euro bei den Geräten 1 bis 9 und 1,00 Euro bei den Geräten mit der FA-Nr. 13 und 14 deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die Geräte nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Der bei der Kontrolle anwesende Angestellte, Herr A A, habe in der Niederschrift angegeben, dass das K-Wettlokal in der L, R von der C T AG mit Sitz in W, betrieben werde. Herr A A habe am Tag der Kontrolle dafür gesorgt, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte eingeschaltet den Spielern zur Verfügung standen, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurde, dass der Glücksspielveranstalter unverzüglich über eine Fehlfunktion oder eine Glücksspielgerätstörung informiert wurde, dass den Spielern auf deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und dass die ausgefolgten Gewinnbeträge in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht wurden. Die verbotenen Ausspielungen seien daher durch die C T AG unternehmerisch zugänglich gemacht worden. Zur Feststellung der Funktionstauglichkeit der Geräte wurden die Geräte Nr. 1 bis 9 einem Probespiel unterzogen. Die angezeigten, von der Firma C T AG zugänglich gemachten Glücksspiele verliefen entsprechend folgender generalisierender Beschreibung: Durch Antippen des entsprechenden Logos am Touch-Screen-Bildschirm oder durch Tastenbedienung konnte das gewählte Glücksspiel zur Durchführung aufgerufen werden. Die durchgeführten Spiele seien deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten wurde, bewusst Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen oder Zahlen zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur den Einsatz und den dazugehörenden Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Bei dem dadurch ausgelösten virtuellen Walzen- oder Kartenspiel wurden für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder ihre Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte nun einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen, womit ein Gewinn eingetreten wäre, oder eben nicht, womit der Verlust des Einsatzes verbunden gewesen wäre. Die Spiele konnten nur nach Eingabe von Geld durchgeführt werden. Für jedes Spie! wurde ein bestimmter Mindesteinsatz bedungen, der durch entsprechende Tastenbetätigung gesteigert werden konnte. In den zum jeweiligen Spiel gehörenden Gewinnplan wurden die mit dem gesteigerten Einsatz gestiegenen Gewinne in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Mit jeder Spielauslösung durch Betätigen der Start-Taste wurde der gewählte Einsatz vom Spielguthaben abgezogen. Bei den Zahlenratespielen wurden Zahlen eingeblendet, die mit den vom Spieler durch Antippen der entsprechenden Bildschirmfelder zuvor ausgewählten Zahlen übereinstimmen konnten oder nicht, wodurch ein Gewinn oder der Verlust des Einsatzes feststand. Der Benutzer des Fun-Wechslers kann bei den Geräten, wenn nach Geldeinwurf und Betätigen der Taste ein Musiknotenfeld bei dem Leuchtkranz aufleuchtet, das zur allfälligen Vorführung bereitstehende Musikstück für die Dauer von drei Sekunden "probehören", also bestenfalls die Anfangstakte des Musikstückes. Erkennt der Benutzer jedoch, dass er sich in der Beurteilung der ersten Takte geirrt hat, und ein anderes als das erwartete Musikstück ertönt, so kann er durch Tastenbedienung die Vorführung sofort abbrechen und gleichzeitig den Verlust der erbrachten Vermögenswerten Leistung in Kauf nehmen. Der Benutzer kann aber auch nach Geldeingabe und ohne Probehören durch Tastenbetätigung sofort auf die Wiedergabe verzichten. Dadurch wird stets unverzüglich automatisch ein Beleuchtungsfeld mit zufallsbedingtem Stillstand auf der einem Glücksrad ähnelnden Frontscheibe des Gerätes bewirkt. Bleibt danach ein Notenfeld beleuchtet stehen, steht wieder ein - noch unbekanntes - Musikstück zur Verführung bereit, welches nach Geldeingabe und "Kaufentscheidung" abgespielt wird. Bei einem beleuchteten Ziffern- oder Zahlenfeld wird, nach Geldeingabe, der angegebene Wert in Form von Münzen ausgefolgt. Laut VwGH-Urteil vom 12.03.2010, ZI. 2010/17/0017 und Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 17.09.2010, ZI. 1-682/10 sind Fun-Wechsler Glücksspielgeräte und verstoßen daher gegen das Glücksspielgesetz. Die gegenständlichen Glücksspiele seien von der C T AG im K-Wettlokal in der L, R, unternehmerisch zugänglich gemacht worden. Sie hätten als Verantwortlicher der Firma C T AG dadurch, dass Sie seit 01.11.2007 die gegenständlichen Glücksspielgeräte zugänglich gemacht haben, selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet und daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG gehandelt. Für diese Ausspielungen seien nachweislich weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG erteilt worden, noch seien diese Ausspielungen nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. An diesen Ausspielungen könne vom Inland aus teilgenommen werden. Die Ausspielungen seien also in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs.4 GSpG durchgeführt worden. Die gegenständlichen Glücksspiele, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, bei denen die Spieler eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen mussten und bei denen vom Unternehmer eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wurde, seien also ohne Rechtsgrundlage von einem Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG zugänglich gemacht worden. Somit seien diese Glücksspiele in Form einer verbotenen Ausspielung zugänglich gemacht worden, was Sie als Vorstand der gegenständlichen Firma zu verantworten hätten. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.03.2011 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung hinsichtlich der 9 Auftragsterminals sowie der beiden Fun-Wechsler (Music Changer) zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich zum Tatvorwurf binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. Sie haben durch Ihren ausgewiesenen Vertreter Dr. F W mit Schreiben vom 25.03.2011 Stellung genommen und führten zusammengefasst folgendes aus: Die Behörde hätte vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und Feststellung darüber treffen müssen, auf welcher Grundlage das von ihr in der Strafverfolgung zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar ist. Der Meldungsleger sei zu seiner Anzeige als Zeuge ausführlich zu befragen. Sie würden ausdrücklich bestreiten, dass Sie zum inkriminierten Zeitpunkt eine Tathandlung gesetzt haben, dass die von Ihnen zu verantwortenden Handlungen und Unterlassungen tatbeständig sind, dass die von der Behörde angezogene Gesetzesnorm anzuwenden ist, dass Entgeltlichkeit vorliegt, dass der Spielverlauf überwiegend oder ganz zufallsabhängig ist und dass das Spielgerät überhaupt bzw. in einer gegen gesetzliche Normen verstoßende Art und Weise betrieben wurde. Weiters würde es sich bei dem Spielgerät lediglich um einen Flachbildschirm mit Tastatur handeln, mit welches es möglich sie, über eine Internetleitung an einem anderen, behördlich bewilligten Glücksspiel in der Steiermark - Standort G, K - teilzunehmen. Sei aber am genannten Ort das "kleine Glücksspiel" erlaubt, so könne auch die Beteiligung an dem selben von anderer Stelle aus nicht strafbar sein. Zudem liege elektronische Lotterie nur dann vor, wenn Glücksspielapparate mit einem Server vernetzt seien. Im vorliegenden Fall sei es so, dass nur ein Flachbildschirm mit Tastatur aufgestellt sei, welcher auch nur Teile einer Grafik enthalte. Die Buchhaltung, das Spielprogramm, die Spielentscheidung etc. seien nicht in dem Flachbildschirm enthalten, sondern würden über die Internetleitung aus G zugemittelt, wo ein behördlich genehmigter Glücksspielautomat und kein "Server" stehen würde. Das erlaubte Glücksspiel finde daher in G statt. Eine elektronische Lotterie liege dem folgend nicht vor. Sie führten weiters an, dass die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Dazu würden Sie die Beiziehung eines Sachverständigen für Sport-, Spiel- und Geschicklichkeit bzw. Automaten beantragen. Zudem sei das Verschulden als gering zu beurteilen. Aufgrund des Verfahrensaufwandes stellten Sie abschließend den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 21 Abs.1a VStG. Mit Aktenvermerk vom 28.04.2011 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG verfügt. Der UVS Oberösterreich erkannte jedoch, dass es sich dabei um keinen Bescheid handelt. Die diesbezügliche Eingabe des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding wurde daher an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zur bescheidmäßigen Erledigung zurückverwiesen. Mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12.04.2011, Pol96-25-2011 (ausgefertigt von Mag. G G) wurde die über die gegenständlichen Fun-Wechsler verhängte Beschlagnahme aufgehoben und der Beschlagnahmebescheid ersatzlos behoben. Dieser Berufungsvorentscheidung lag eine andere Rechtsansicht bzw. der damalige rechtliche Wissensstand zu Grunde. Die Behörden-/Gerichtszuständigkeit der vorgeworfenen Übertretung hinsichtlich der 9 Auftragsterminals wird gesondert geprüft. Die Behörde hat hierüber erwogen: Gemäß § 1 Abs.1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs.1 sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß Abs.2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gemäß Abs.5 leg.cit. sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 4 Abs.1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs.1 durchgeführt werden. Gemäß § 50 Abs.1 GSpG sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs.1 VStG zuständig. Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. Gemäß § 52 Abs.1 Z1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt. Gemäß Abs.2 leg.cit. handelt es sich - werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen Vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet - nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Auf Grund der ausführlichen und umfassenden Dokumentation der gegenständlichen Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen durch die Organe des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs.2 GSpG und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme waren für die Behörde zweifelsfrei als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG zu qualifizierende Spiele gegeben, welche von einem Unternehmer iSd § 2 Abs.2 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Ferner stand für die Behörde zweifelsfrei fest, dass für die Durchführung dieser Glücksspiele bestimmte Spieleinsätze bedungen wurden und dafür unterschiedlich hohe Vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt wurden: • Gerät FA-Nr. 13: Fun-Wechsler, Geldwechseln oder Musikspielen mit Gewinnmöglichkeit: bei diesem Gerät mit der Typenbezeichnung "Fun-Wechsler" stand ein Mindesteinsatz von € 1,00 einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 20,00 gegenüber; • Gerät FA-Nr. 14: Fun-Wechsler, Geldwechseln oder Musikspielen mit Gewinnmöglichkeit; bei diesem Gerät mit der Typenbezeichnung "Music-Changer" stand ein Mindesteinsatz in der Höhe von € 1,00 einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 20,00 gegenüber. Ein Einsatz von über 10,00 Euro konnte bei den gegenständlichen Spielgeräten nicht geleistet werden, zudem stand keine Automatik-Starttaste zur Verfügung, die Serienspiele ermöglicht hätte. Die angezeigten Glücksspiele unterfallen somit jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und erfüllen nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 168 StGB. Eine Rechtsgrundlage für die vorliegenden Ausspielungen wurde der Behörde nicht nachgewiesen. Für die Behörde stand somit zweifelsfrei fest, dass die angezeigten Ausspielungen in Form verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der festgestellten Glücksspielgeräte, welche die Durchführung der Ausspielungen ermöglichten, wurde mit diesen verbotenen Ausspielungen fortgesetzt gegen § 52 Abs.1 Z1 GSpG, verstoßen. Es lag sohin ein unzulässiger Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Bei den Probebespielungen wurde eindeutig festgestellt, dass es sich aufgrund der Beschaffenheit der Geräte um von der Geschicklichkeit des Spielers unabhängige Spiele handelt. Aufgrund der detaillierten und fachlich qualifizierten Feststellungen der Organe der Finanzpolizei in der Anzeige vom 22.02.2011 konnte daher auch auf die Beiziehung eines Sachverständigen für Sport-, Spiel- und Geschicklichkeit sowie auf die Einvernahme des Meldungslegers verzichtet werden. Der bei der Kontrolle am 17.02.2011 im K-Wettlokal anwesende Mitarbeiter, Herr A A hat zumindest am Tag der Kontrolle dafür gesorgt, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte eingeschaltet den Spielern zur Verfügung standen, dass den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurde und dass der Glücksspielveranstalter unverzüglich über eine Fehlfunktion oder eine Glücksspielgerätstörung informiert wurde. Da der Angestellte ohne Zweifel von seinem Arbeitgeber dazu angehalten wurde, genau dieses Verhalten zu setzen, ist dieses auch voll und ganz dem Betreiber des Lokals, und zwar der C T AG zuzurechnen, weshalb die Behörde keine Zweifel hat, dass dieses Unternehmen die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Die C T AG hat dabei selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und gilt somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 GSpG, der verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht hat. Als Vorstand der C T AG sind Sie gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlich. Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass es richtig ist, dass die beiden gegenständlichen Glücksspielgeräte im Zuge der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung vom 12.04.2011, die die Beschlagnahme der Geräte aufhob, ausgefolgt wurden. Eine Nachfrage beim Finanzamt Braunau Ried Schärding hat ergeben, dass gegen diese Berufungsvorentscheidung nur aus Versehen keine Berufung eingebracht wurde. Der Berufungsvorentscheidung lag zudem eine andere - zu dieser Zeit bestehende - Rechtsauffassung zu Grunde, die von der nunmehrigen Bearbeiterin nicht geteilt wird. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das GSpG keine diesbezügliche Spezialnorm kennt, genügt für die Sanktionsmöglichkeit bereits die fahrlässige Begehung. Als Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt des Täters ist dabei jene Sorgfalt zu berücksichtigen, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet wäre. Auf zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Unternehmens gehört es zu Ihren grundlegenden Aufgaben, sich über die Zulässigkeit der Ausübung von Glücksspielaktivitäten zu informieren. Diese Überwachungsaufgabe oblag Ihnen und war ihnen auf Grund der öffentlich zugänglichen Informationen auch zumutbar. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und Ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden. Zudem ist der Tatbestand ja gerade durch die Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen mithilfe von Glücksspielgeräten wie den gegenständlichen verwirklicht und stellt die Übertretungsnorm genau auf diese Fälle ab. Deshalb konnte von § 21 Abs.1 VStG nicht Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und anfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Strafobergrenze für Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG im Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung 22.000,00 Euro betrug. Nunmehr beträgt seit 01.01.2013 die Strafobergrenze 40.000,00 Euro. Im Sinne des Günstigkeitsgebotes kommt jedoch der niedrigere Strafrahmen zur Anwendung. Die verhängte Geldstrafe von 2.000,00 Euro liegt also im unteren Bereich des Strafrahmens und entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels Vorlage von Einkommensnachweisen davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. 2.000,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen. Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
2. Gegen diesen am 22.08.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die am 03.09.2013 eingebrachte, rechtzeitige Berufung.
Der Berufungswerber begründet diese wie folgt:
„In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird in offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20.8.2013 GZ: PoI96-27-2011 das Rechtsmittel der BERUFUNG (§ 51 VStG) erhoben. Ich fechte das oben bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wie folgt schuldig erkannt: „Die C T AG mit dem Sitz in W, B hat als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG wie im Zuge einer Kontrolle am 17.2.2011 um ca. 10.45 Uhr in dem von ihr betriebenen Wettlokal in R, L, festgestellt wurde, im besagten Lokal seit ca. 1.11.2007 jedenfalls aber am Tag der Kontrolle, am 17.2.011 um ca. 10.45 Uhr Glücksspielgeräte und damit zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht...." Über mich wurde eine Geldstrafe von EURO 2.000,-- verhängt; weiters wurde erkannt, dass ich gemäß § 64 VStG EUR 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen hätte. Da sich die Berufungsbehörde nach der Judikatur des VWGH nicht nur an die Ausführungen in der Berufung zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat wird das gesamte Vorbringen vor der Behörde sowie die dort gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Berufung erhoben. Soweit in Stattgebung der in erster Instanz gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschuldigten vorzuhalten (VWGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der Behörde erster Instanz ist eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat das Straferkenntnis eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2. 1973 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.). Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich das angefochtene Straferkenntnis mehrfach als mangelhaft dar. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der im § 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62). Jedenfalls findet die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung.