Linz, 30.12.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung der P M O GmbH, B, W, vertreten durch Dr. P R, Rechtsanwalt, K, I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, vom 18.11.2013, AZ: S-18490/13, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, vom 18.11.2013, AZ: S-18490/13, der sowohl der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) als auch dem Finanzamt Grieskirchen Wels zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:
„BESCHEID Über die am 04.10.2013 durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels im Lokal „C“, W, A etabliert, gemäß § 53 Abs.2 GSpG durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ergeht von der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels gegen die Eigentümer und Inhaber dieses Glücksspielgerätes folgender Spruch: Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 73/2010, wird von der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung 1. Kajot, Nr. JOT 1, angeordnet.“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Begründung Am 4.10.2013 haben Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen-Wels im Lokal „C", in W, A, ein Glücksspielgerät gemäß § 53 Abs.2 GSpG vorläufig in Beschlag genommen und Frau B H eine Bescheinigung über diese Beschlagnahme ausgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschlagnahme vorzunehmen war, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 GSpG verstoßen wird. Es sei ein Gerät mit der im Spruch angeführten Gehäusebezeichnung betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden. Mit diesem Glücksspielgerät wurde seit mindestens 04.04.2013 wiederholt Glücksspiele in Form von vorwiegend virtuellen Walzenspielen durchgeführt. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in der Höhe des jeweils Mehrfachen des gewählten Einsatzes, bestand der Verdacht, dass mit dem Gerät durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministerium für Finanzen nicht vorlag. Von den kontrollierenden Organen wurde daher das Glücksspielgerät gemäß § 53 Abs.3 Glücksspielgesetz vorläufig in Beschlag genommen. Weiters wurde mit der genannten Bescheinigung ein Verfügungsverbot erlassen und wurde das Glücksspielgerät amtlich versiegelt und wurde auf die Straftatbestände des Verstrickungsbruches sowie des Siegelbruches ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren wurde der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich -Polizeikommissariat Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, zu melden. Dieser Sachverhalt wurde der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels mit der erwähnten Bescheinigung sowie einer Niederschrift mit B H am 09.10.2013 übermittelt. Zur Einleitung des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs.3 GSpG hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels mit Schreiben vom 14.10.2013 den Organen des Finanzamtes Grieskirchen-Weis den Auftrag erteilt, den Eigentümer, Inhaber und Veranstalter für die vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte festzustellen und zu befragen. Weiters wurde der Auftrag erteilt, bei dem vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät jeweils den maximal möglichen Einsatz für die nicht vom Testspiel umfassten installierten Spiele zu ermitteln. Laut Dokumentation der Überprüfung (GSp26) sind auf dem Gerät 8 Spiele installiert und es wurde nur auf dem Spiel mit dem Namen „MOKO MANIA" ein Testspiel durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 hat das Finanzamt Grieskirchen-Wels der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Weis bekannt gegeben, dass die beauftragten Erhebungen nicht durchgeführt werden. Es seien jedoch bei allen acht angebotenen Spielen Testspiele durchgeführt worden und es konnte bei keinem der angebotenen Spiele eine Einsatzleistung von über € 10,--festgestellt werden. Der Rechtsvertreter der Fa. "E Ltd.", Dr. P R, gibt in seiner Stellungnahme vom 18.10.2013 zur Beschlagnahme der Spielapparat sinngemäß an, dass das gegenständliche Glücksspielgerät Eigentum der Fa. "E Ltd." sei. Weiters ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht in den betreffenden Verfahrensakt. Eine Kopie des Verfahrensaktes wurde mit e-mail übermittelt. Eine Überprüfung im elektronischen Firmenbuch der Republik Österreich hat ergeben, dass M P handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. "P M O GmbH" ist. Laut Meldung der Finanzpolizei ist die Fa. "P M O GmbH" Inhaberin des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes. Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hat folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen: Gemäß § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegenden vom Zufall abhängt. Bei den auf dem vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät angebotenen Spielen handelt es sich um virtuelle Walzenspiele. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Anschließend wurden für die Dauer von wenigen Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen oder nicht. Nur wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprach, dann ist ein Gewinn eingetreten. Die Entscheidung über den Spielausgang hing daher ausschließlich vom Zufall ab. Gemäß § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spieler oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). 4. Gemäß § 2 Abs.2 Glücksspielgesetz ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Gemäß § 2 Abs.4 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Gemäß § 3 Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Gemäß § 4 Abs.1 Glücksspielgesetz unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs.1 und a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Daneben unterliegen noch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 Glücksspielgesetz sowie Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten und Lebensversicherungsverträge, weiters Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele und Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zweitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol. Der Begriff „Inhaber" im Sinne des Glücksspielgesetzes definiert eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Glücksspielgerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag unabhängige Miete erhält. In der österreichischen Rechtsordnung bezeichnet Eigentum das dingliche, das heißt gegenüber jedermann durchsetzbare, Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer hat das alleinige Recht mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte sind entsprechend dieser Definition Ihnen rechtlich zuzuordnen und Sie sind somit zweifelsfrei Eigentümer dieser Glücksspielgeräte, da Sie die beliebige Verfügungsgewalt über diese Glücksspielgeräte haben. Die Eigentümer und Inhaber des gegenständlichen Glücksspielgerätes haben seit 04.04.2013 das im Spruch angeführte Glücksspielgerät im angeführten Lokal „C" selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Die angeführten Beteiligten haben daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.1 Glücksspielgesetz veranstaltet, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet haben, bei denen die Spieler eine vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten. Von den Organen der Finanzpolizei wurden an dem Glücksspielgerät Testspiele durchgeführt und auf Grund der bei den Testspielen getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war in Verbindung mit der festgestellten Betriebsdauer der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes erwiesen sowie der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Z1 GSpG gerechtfertigt. Es besteht daher der Verdacht, dass mit dem angeführten Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz begangen wurden. Gemäß § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 40.000,-- Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht. Gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technische Hilfsmittel anordnen und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a. mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in
das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine
oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz verstoßen wird
oder b. durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs.1 Z7 verstoßen
wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z1 lit.a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs.1 Z7 verstoßen wird. Gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Wie bereits angeführt wurde, bestand der Verdacht, dass mit dem vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und gegen die Bestimmung des § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die Organe der Abgabenbehörde waren daher befugt, das Glücksspielgerät aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen. Gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion diese zuständig. Da von den Organen der Abgabenbehörde die vorläufige Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels erfolgte, ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz zuständige Behörde zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz. Gemäß § 54 Abs.1 Glücksspielgesetz sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Für die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz genügt der Verdacht einer Übertretung nach § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung muss für die Behörde somit feststehen, dass der Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes sowie zum Zeitpunkt der Kontrolle und vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs.2 Glücksspielgesetz immer noch gegeben ist. Eine Detailprüfung aller Sachverhaltselemente sowie ein formelles Parteiengehör über die beabsichtigte Beschlagnahme hat daher zu diesem Stadium des Verfahrens zu unterbleiben. Es ist vom Beteiligten auch keine Stellungnahme einzuholen. Von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels wurde daher die Beschlagnahme des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz zur Sicherung der Einziehung angeordnet, weil für diese die Einziehung gemäß § 54 Abs.1 Glücksspielgesetz vorgesehen ist und der begründete Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine Bestimmung des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz verstoßen wird. Der konkrete Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes, ergab sich dadurch, weil bei dem betreffenden Glücksspielgerät vorwiegend virtuelle Walzenspielen angeboten wurden. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Anschließend wurden für die Dauer von wenigen Sekunden die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen oder nicht. Nur wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprach, dann ist ein Gewinn eingetreten. Diese Glücksspiele wurden in Form einer Ausspielung von einem Unternehmer veranstaltet, der nicht über die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfügte. Somit wurde fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs.1 Z1 Glücksspielgesetz verstoßen. Es haben sich im Beschlagnahmeverfahren noch keine Anhaltspunkte für eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit ergeben. Konkrete, einem im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtend zu führenden Erhebungen gleichkommende Ermittlungsschritte hinsichtlich eines konkreten Verstoßes gegen das GSpG sind im Beschlagnahmeverfahren noch nicht zwingend notwendig. In diesem Verfahrensstadium reicht der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung aus. Bei den auf dem gegenständlichen Gerät verfügbaren Spielen scheint nicht ausgeschlossen, dass das dem Verdacht im Sinne des § 53 Abs.1 Z1 lit.a GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nicht von der Verwaltungsbehörde zu ahnden wäre. Die Erhebungen im Hinblick auf eine gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB werden im Rahmen eines folgenden Verwaltungsstrafverfahrens Gegenstand sein müssen. Es sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für die vorläufige Beschlagnahme des Glücksspielgerätes nach § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz als auch die Beschlagnahme der Glücksspielapparate durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Wels gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz vorgelegen. Der Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgte daher in einem Fall und in der Art wie durch das Glücksspielgesetz bestimmt und steht daher im Einklang mit Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867, RGBl. Nr. 142 idF BGB. Nr. 684/1988 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die erkennende Behörde erwiesen, dass die gesetzlichen Vorausaussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.“
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 02.12.2013 (Datum des Schriftsatzes und des Einlangens), mit der dieser in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird.
Begründend führt die Bw im Wesentlichen wie folgt aus:
„Mit Bescheid der der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.11.2013, Zl. S-18490/13, wurde gegenüber den Einschreitern die Beschlagnahme von einem vorläufig beschlagnahmten „Glücksspielgerät“ mit der Gehäusebezeichnung Kajot, Nr. JOT 1, gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a GSpG ausgesprochen. Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 des Glücksspielgesetzes vorliege.
Dem ist zu entgegnen: 1.) Mit gegenständlichem Gerät kann nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden. Der im Bescheid wiedergegeben Spielverlauf trifft nicht zu, insbesondere kann bewusst und gezielt auf den Spielverlauf Einfluss genommen werden. Glücksspiel iSd GSpG wurden keine angeboten. Es wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und alle bei der Kontrolle anwesenden Kontrollorgane sowie die allenfalls betretenen Spieler einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Verdacht einer Übertretung des Glücksspielgesetzes vorliegt.
2.) Die belangte Behörde war zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Auf dem verfahrensgegenständlichen Gerät könne Einsätze von über 10,- Euro pro Spiel geleistet werden. Soweit dies von den Kontrollorganen des Finanzamtes Grieskirchen Wels verneint wird, wurden die Einsätze offenkundig falsch erhoben. Dessen ungeachtet können auf dem verfahrensgegenständlichen Spielapparat Serienspiele durchgeführt werden und besteht jeweils eine Gamble-Möglichkeit. Insbesondere ob Serienspiel veranlasst werden können, ist dem angefochtenen Bescheid trotz diesbezüglich offenkundigen Akteninhalt nicht zu entnehmen! Gamble-Funktion; Der Spieler hat immer die Möglichkeit, einen von ihm erzielten Gewinn (z.B. einen Gewinn von € 20,- + Supergames) in voller Höhe bei einem weiteren „Gamble-Spiel" einzusehen, verbunden mit der Möglichkeit, entweder den Einsatz zu verlieren oder den Gewinn zu verdoppeln, Dieses Spiel wird durch Drücken der „Gamble-Taste" ausgelöst und endet eben in der beschriebenen Form entweder durch Gewinn oder Verlust. Zum Automatikmodus: Das heißt, dass die Starttaste nur 1 x gedrückt wird und dann automatisch ein Spiel nach dem anderen abläuft, ohne dass jedes einzelne Spiel neu gestartet werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in früherer Judikatur entschieden, dass bei der Durchführung solcher Serienspiele eben verwaltungsstrafrechtlich nicht jeder einzelne Spielvorgang und jeder einzelne Einsatz relevant ist, sondern im Hinblick auf die rasche Abfolge, auf die der Spieler auch keinen Einfluss nehmen kann, dessen Gesamteinsatz maßgeblich ist. Ferner kann nicht ein einzelnes Spiel herausgegriffen werden, da es sich bei einem derartigen Serienspiel nur um ein einziges Spiel handelt, das mit dem Drücken der Starttaste beginnt und erst mit Beendigung des Automatikmodus endet. Aufgrund offensichtlich gegebener Gerichtszuständigkeit verbleibt kein Platz einer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit. Der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013-9, mit der Auslegung der Abgrenzungsbestimmung des § 52 Abs.2 GSpG (Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte) befasst und auszugsweise ausgeführt: „Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu EUR 10,- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem gemäß § 168 Abs. 1 StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten)Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über EUR 10,-. Bei eine verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs.2 (iVm § 52 Abs.1 Z1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine „Glücksspielveranstaltung“(also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über EUR 10,- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens EUR 10,- oder mehr als EUR 10,- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). […] Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs.2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde -auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs.2 B-VG - stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranstaltet werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs.1 GSpG besteht." Mit Erkenntnis vom 23.07.2013, Zl. 2012/17/0249, hat sich der Verwaltungsgerichtshof der im obzitierten Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht des VfGH angeschlossen und diese Rechtsansicht mittlerweile wiederholt bestätigt. Für das Beschlagnahmeverfahren gilt nichts anderes (VwGH vom 07.10.2013, Zl. 2012/17/0507). In konkretem Fall, steht ausschließliche Gerichtszuständigkeit fest und hat die belangte Behörde sohin eine ihr nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen. 3.) Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes gemäß § 53 GSpG stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar. Am 09.09.2010 wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung „Engelmann" war ein Strafverfahren nach § 168 StGB, weil Herr Engelmann, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding Spielcasinos betrieb. Herr Engelmann verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen Glücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,- verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche Zweifel · an dem Erfordernis einer Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft in Österreich, · an der Kohärenz und Systematik der österreichischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels, · sowie an der Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Österreich. Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist zunächst auf die auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing, ob Herr Engelmann den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach § 168 StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichthofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen. Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnr. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht. Da sich aus der Beantwortung der ersten und dritten Vorlagefrage bereits ergeben hat, dass der Ausschluss von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession gegen das Unionsrecht verstoßen hat und unrechtmäßig war, erachtete der Gerichtshof in Randnr. 59 die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage - Vereinbarkeit/Zulässigkeit eines innerstaatlichen Monopols für den Betrieb von Spielbanken, wenn es im Mitgliedsstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntern - für nicht mehr notwendig. Ebensowenig wie Herr Engelmann verfügen die Einschreiter über eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Glücksspielautomaten in Österreich, da sie von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen ist, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die C A AG vergeben wurden.