Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560326/2/Kü/Ba

Linz, 05.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J S, X, vom 4. September 2013 gegen Spruchpunkt 2) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. August 2013, SO10-685875, betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung von Zusatzleistungen für Sonderbedarfe gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Spruchpunkt 2) des Bescheides vom 13. August 2013, SO10-685875, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) auf Gewährung von Zusatzleistungen und zwar auf Über­nahme der Kosten für die Kaution (Baukostenbeitrag) in Höhe von 637,23 Euro sowie für Genossenschaftsanteile (Beitrittsgebühr und 3 Geschäftsanteile) in Höhe von 123,55 Euro gemäß §§ 6, 7, 22, 27, 31 Abs.1 Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG) abgewiesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Eingabe vom 4. September 2013 Berufung erhoben.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 5. September 2013 wurde der Bw davon in Kenntnis gesetzt, dass der von ihm angefochtene Bescheid im Wege der Hinterlegung am 17.8.2013 zugestellt worden ist. Letzter Tag der Berufungsfrist wäre somit der 31.8.2013 gewesen. Da dieser Tag jedoch auf das Wochenende (Samstag) fällt, ist der nächste darauffolgende Werktag heranzuziehen und war letzter Tag der Berufungsfrist somit Montag, 2.9.2013. Der gegenständliche Bescheid ist daher seit 3.9.2013 rechtskräftig.

 

Der Bw wurde weiters in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass seine am Mittwoch, 4.9.2013 um 23.59 Uhr, gegen Punkt 2) des gegenständlichen Bescheides eingebrachte Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei der Behörde eingelangt ist. Gleichzeitig wurde dem Bw Gelegenheit gegeben, zur Absicht der Behörde, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

 

Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Bw allerdings keine Stellungnahme abgegeben.

 

3. Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 21. November 2013, eingelangt am 28. November 2013, die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß dem im Akt einliegenden Rückschein wurde der erstinstanzliche Bescheid nach einem Zustellversuch am 16.8.2013 im Wege der Hinterlegung am 17.8.2013 zugestellt. Bereits im Schreiben der Erstinstanz vom 5. September 2013 wurde der Bw in Wahrung des Parteiengehörs darüber informiert, dass im gegenständlichen Fall die Berufungsfrist bis 2.9.2013 andauerte. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 4.9.2013 um 23.59 Uhr eingebracht. Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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