Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281485/16/Kl/TK

Linz, 16.12.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. November 2012, Ge96-40-2012, im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. x im fortgesetzten Verfahren wegen einer Übertretung nach dem KJBG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

“Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x Gesellschaft mbH mit dem Sitz in x, die u.a. das Gewerbe: Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker im Standort x besitzt, zu verantworten, dass am 6.7.2012 in der Arbeitsstätte (Werkstätte) in x der jugendliche Metallbautechnikerlehrling, Herr x, geboren am x, nach etwa drei Monaten Ausbildung zu Arbeiten an der Richtpresse (Einpressen von Flanschen) herangezogen wurde, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen (etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen) beseitigt wurden. Der Zugriff zur Quetschstelle des niedergehenden Stempels der Presse war ungehindert möglich und der Hub des Stempels betrug mehr als 6 mm.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs. 1 Z.7 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und

-beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998 idgF. (KJBG-VO) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012.

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von  500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage: § 30 Abs. 1 und 2 KJBG

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind  50 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.“

II. Es entfällt einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines  Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19, 51 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.11.2012, Ge96-40-2012, wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.8.2012, Ge96-40-2012, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. x wegen Übertretung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998 (KJBG-VO) iVm § 30 KJBG gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Konkret wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in x, die u.a. das Gewerbe Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker im Standort x besitzt, zu verantworten habe, dass am 6.7.2012 in der Arbeitsstätte (Werkstätte) in x der jugendliche Metallbautechnikerlehrling x, geb. x, nach etwa drei Monaten Ausbildung zu Arbeiten an der Richtpresse (Einpressen von Flanschen) herangezogen wurde, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen (etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen) beseitigt wurden. Der Zugriff zur Quetschstelle des niedergehenden Stempels der Presse war ungehindert möglich und der Hub des Stempels betrug mehr als 6 mm.

Die Einstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der vorgelegten Bestätigung der x in x (datiert mit 27.8.2012) der Schulbesuch für Herrn x bestätigt wurde. Weiters wurde in dieser Bestätigung ausgeführt, dass im Rahmen des praktischen Unterrichtes laut Klassenbucheintragungen die Schüler ordnungsgemäß auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Maschinen in der Metallverarbeitung hingewiesen und dementsprechende Unterweisungen durchgeführt wurden (laut Gefahrenunterweisung § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendschutzgesetz der AUVA). Diese Gefahrenunterweisungen wurden in der ersten Klasse (2009 bis 2010), in der zweiten Klasse (2010 bis 2011) und in der Abschlussklasse (3. Lehrgang – 2011 bis 2012) durchgeführt. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung der Fachschule für biologische Landwirtschaft ist einwandfrei erwiesen, dass eine entsprechende Gefahrenunterweisung im Sinne des § 1 Abs. 5 KJBG-VO mindestens 12 Monate vor dem Arbeitsunfall stattgefunden hat und das Arbeiten an der gegenständlichen Richtpresse für Herrn x daher zum Unfallzeitpunkt (6.7.2012) erlaubt war. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das konkrete Ausstellungsdatum der Bestätigung relevant sei.

 

2. Dagegen wurde vom x rechtzeitig Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2012, Ge96-40-2012, und die Durchführung und der Abschluss des Strafverfahrens im Sinn der Strafanzeige vom 22.8.2012 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestätigung über die Gefahrenunterweisung grundsätzlich mit dem Zeugnis über die erste Schulstufe in der Berufschule – in dem sie auch erfolgt – dem Lehrling ausgehändigt werden muss. Im vorliegenden Fall hätte dies wohl spätestens mit Ende des Schulbesuchs der Fachschule (also vor Beginn der Lehre) erfolgen müssen. Wann die Gefahrenunterweisung tatsächlich erfolgte (laut Bestätigung des Lehrers in der 3. Klasse) bzw. mit welchem Datum die Bestätigung darüber unterschrieben ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Relevant ist, dass der Arbeitgeber, wenn er die Ausnahmemöglichkeit des § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO betreffend Arbeiten an Pressen etc. bereits nach 12 Monaten Lehrzeit in Anspruch nehmen will, sich die Bestätigung über die Gefahrenunterweisung vorlegen lassen muss. Aus diesem Grund ist auch in § 1 Abs. 5 KJBG-VO eine nachweisliche Bestätigung der erfolgten Gefahrenunterweisung geregelt. Bloße Vermutungen oder Annahmen des Arbeitgebers, der Lehrling hätte die Gefahrenunterweisung absolviert, reichen für die Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit nicht aus. Aus diesem Grund liegt eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Weil bereits aus der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt feststeht, von den Parteien nicht bestritten wurde, im Übrigen von keiner der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde und die Berufung sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51 e VStG nicht anzuberaumen.

 

Der Beschuldigte wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt und wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 14.12.2012 wurde unter nochmaliger Vorlage der bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegten Schriftstücke bekräftigt, dass auf Grundlage der geltenden Gesetze das Strafverfahren nicht eingeleitet hätte werden dürfen und daher keine Verwaltungsübertretung vorliegt.

 

4.1. Von folgendem aktenkundigen erwiesenen Sachverhalt geht der Oö. Verwaltungssenat aus:

Die x GesmbH mit Sitz in x, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Schlosser verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechniker sowie für Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker im Standort x. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils der Beschuldigte. Bei der Unfallserhebung des Arbeitsinspektorates Linz am 9.8.2012 wurde festgestellt, dass am 6.7.2012 in der Arbeitsstätte der x GesmbH in x der jugendliche Metallbautechnikerlehrling x, geb. am x, zu Arbeiten an der Richtpresse (Einpressen von Flanschen) herangezogen wurde, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden. Der Zugriff zur Quetschstelle des niedergehenden Stempels der Presse war ungehindert möglich und der Hub des Stempels betrug mehr als 6 mm. Der Jugendliche befand sich zum Unfallszeitpunkt im genannten Betrieb etwa drei Monate in Ausbildung.

Mit Bestätigung der x, x, vom 27.8.2012 wird der Schulbesuch an dieser Schule des Herrn x bestätigt. Weiters wird Folgendes bestätigt: „Im Rahmen des praktischen Unterrichtes wurden laut Klassenbucheintragungen die Schüler ordnungsgemäß auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Maschinen in der Metallbearbeitung hingewiesen und dementsprechende Unterweisungen durchgeführt (laut Gefahrenunterweisung § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz der AUVA).

1.   Klasse: 2009 – 2010

2.   Klasse: 2010 – 2011

Abschlussklasse (3. Lehrgang): 2011 – 2012“

Diese „Bestätigung – Schulbesuch und Sicherheitsunterweisungen“ ist an den Schüler x gerichtet. Weiters wird mit Unterschrift des Schulleiters und Datum 27.8.2012 von der x mitgeteilt, „dass der Schüler x im Schulunterricht an der x auf Basis des Rahmenlehrplanes und der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in der x 3. Klasse im Schuljahr 2011/12 eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz nach den aktuellen Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhalten hat.“

Zwischen der x GesmbH und dem jugendlichen Lehrling x wurde mit 16.2.2012 ein Lehrvertrag für die Ausbildung im Lehrberuf / in den Lehrberufen Maschinenbautechniker, Dauer der Lehrzeit laut Lehrberufsliste: 3,5 Jahre abgeschlossen. Die tatsächliche Lehrzeit wird mit 2.4.2012 bis 1.10.2014 angeführt und als Anrechnung der Schulbildung in der landwirtschaftlichen Schule, Abgangsklasse 3, im Ausmaß von 365 Tagen angeführt. Es wurde daher ein Jahr Besuch der landwirtschaftlichen Schule auf die Lehrzeit als Maschinenbautechniker angerechnet.

Laut Gutachten des staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Maschinenbau Dipl.-Ing. x vom 20.2.2012 betreffend Abnahmeprüfung der gegenständlichen Richtpresse wurden keine Mängel festgestellt. Folgende Auflagen wurden vermerkt:

 „1. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.

2. Anlage ist – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – durch eine sach- und fachkundige Person jährlich einer Prüfung zu unterziehen und zumindest jedes 4. Jahr durch einen Befugten zu prüfen

3. Das Bedienpersonal ist bezüglich der anlagenspezifischen Gefahrenmomente ausreichend zu unterweisen!“

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Schriftstücke und Dokumente.

4.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 23. Juli 2013, VwSen- 281 485/5/Kl/TK, die Berufung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gegründet, dass sich  der Jugendliche zum Unfallszeitpunkt am 6. Juli 2012 tatsächlich 15 Monate in Ausbildung befand und in der x in jedem Jahrgang, insbesondere auch im dritten Jahrgang, den der Jugendliche besuchte, eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO durchgeführt wurde. Da dem Jugendlichen ein Jahr der landwirtschaftlichen Schule auf sein Lehrverhältnis angerechnet wurde, in diesem Jahr, insbesondere auch im letzten Jahrgang, in der Fachschule inhaltsgleich eine Gefahrenunterweisung schriftlich durch die Schulleitung bestätigt im Umfang auch der KJBG-VO stattgefunden hat, hat der Jugendliche die Anforderungen “mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten“ zum Unfallszeitpunkt erfüllt, sodass ein Beschäftigungsverbot an der gegenständlichen Richtpresse zum Unfallszeitpunkt am 6. Juli 2012 nach den Bestimmungen der KJBG-VO nicht vorlag.

Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. November 2013, Zl. 2013/02/0203-6, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat im fortgesetzten Verfahren erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012, ist, wer den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bzw. 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen. Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 idF BGBl. II Nr. 221/2010, gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Jugendlichen. Gemäß § 1 Abs. 2 KJBG-VO ist Ausbildung im Sinn dieser Verordnung jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.

Gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO ist Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen, verboten. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach 12 Monaten, unter Aufsicht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV-LF), LGBl. Nr. 103/2002 i.d.F LGBl. Nr. 116/2009, gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 110 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) und Kindern gemäß § 111 Abs. 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. JBV-LF ist Ausbildung im Sinn dieser Verordnung jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses wie auch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschulausbildung.

Gemäß § 1 Abs. 5 Oö. JBV-LF ist Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht und eine sonstige Ausbildung gemäß § 11 des Oö. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991) im Sinn dieser Verordnung eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einheitlicher Richtlinien der zuständigen Unfallsversicherungsträger, die nachweislich absolviert wurde.

Gemäß § 2 der Oö. JBV-LF gelten die §§ 3 bis 5 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1989, sinngemäß.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 Oö. JBV-LV sind verboten Arbeiten mit Arbeitsmittel, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der 10. Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des 1. Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Jugendliche x an der x zwei Klassen von 2009 - 2011 und die Abschlussklasse (3. Jahrgang) von 2011 – Frühling 2012 besucht. Insbesondere wurde auch eine Gefahrenunterweisung in der 3. Klasse im Schuljahr 2011/12 des Schülers x bestätigt. Mit Beginn 2.4.2012 wechselte der Jugendliche in den Lehrberuf Maschinenbautechniker mit einer Lehrzeit bis 1.10.2014. Es wurde ihm auf die Dauer der vollen Lehrzeit von 3,5 Jahren ein Jahr der x angerechnet. Zusammengerechnet mit der im Lehrverhältnis Maschinenbautechnik tatsächlich verbrachten Ausbildungszeit von 3 Monaten befand sich daher der Jugendliche zum Unfallszeitpunkt am 6.7.2012 tatsächlich 15 Monate in Ausbildung (12 Monate landwirtschaftliche Schule und 3 Monate als Maschinenbautechniker-Lehrling). In der x wurde in jedem Jahrgang, insbesondere auch im 3. Jahrgang, den der Jugendliche besuchte, eine Gefahrenunterweisung durchgeführt.

 

5.3. Der Verwaltungsgerichtshof führt im obzit. Erkenntnis dazu in rechtlicher Hinsicht aus:

„Der Lehrvertrag zwischen S und der S GmbH vom 23. Februar 2012 enthält die Verpflichtung des S zum Besuch der Berufsschule während der Lehrzeit, was der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht, wonach die Berufsschulpflicht grundsätzlich mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis beginnt und bis zu dessen Ende dauert. Gemäß § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die Berufsschulpflicht dann erfüllt, wenn eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besucht wurde. Eine dem Lehrberuf entsprechende ist eine

“fachliche“ Berufsschule (vgl. die Erläuterungen zur Abänderung des § 22 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 322/1975 [ GP XII RV 1406], dessen Wortlaut dem § 22 Schulpflichtgesetz 1985 in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 74/2013 entspricht).

Der Besuch einer dem jeweiligen Lehrberuf fachlich entsprechenden Berufsschule ist nach dem eben Gesagten für den Lehrling verpflichtend. Ist in § 6 Abs. 1 Z. 7 KJBG-VO von einer „Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ die Rede (gleichlautend in § 1 Abs. 5 KJBG-VO), muss es sich dabei in Anbetracht der Berufsschulpflicht und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmungen der KJBG-VO besondere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sind, die bestimmte gefahrengeneigte Arbeiten überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen durchführen dürfen (vgl. § 23 Abs. 2 KJBG), um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen fachlich einhergeht, zumal nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Gefahrenunterweisung “berufstypisch“ und “ fachspezifisch“ zu erfolgen hat.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die von S in der landwirtschaftlichen Fachschule absolvierte Gefahrenunterweisung ersetze eine solche im Lehrberuf des Maschinenbautechnikers, erweist sich demnach als verfehlt. Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, dass er im Rahmen des Berufsschulunterrichts während seiner Lehre als Maschinenbautechniker bereits eine Gefahrenunterweisung erhalten habe, weshalb  jedenfalls zum festgestellten Zeitpunkt das Arbeiten an der Richtpresse verboten war, dies auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdefall angerechneten Lehrzeit.

Zu der von den Verfahrensparteien unterschiedlich beantworteten Frage, wann der Nachweis der Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO zu erbringen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. November 2006, Zl. 2006/02/0235, zu § 14 Abs. 1 ASchG, wonach eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz

“nachweislich“ erfolgen muss, unter anderem ausgeführt, dass ein solcher Nachweis aus der Zeit vor der Übertretung stammen, also im Zeitpunkt der Übertretung bereits vorhanden gewesen sein muss. Auf die weitere Begründung in diesem Erkenntnis und die dort angeführten weiteren Nachweise wird gemäß

§ 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da nach § 6 Abs. 1 Z. 7 KJBG-VO bestimmte Arbeiten mit bestimmten Arbeitsmitteln ausdrücklich verboten sind, ist der Nachweis der Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht “vor“ dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu solchen Arbeiten zu erbringen. Dies etwa in Form einer dem Arbeitgeber vorgelegten entsprechenden Urkunde, der zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der Jugendliche konkret erhalten hat, auch um eine allfällige Gleichwertigkeit mit einer zu ersetzenden Unterweisung beurteilen zu können.

Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende “ Bestätigung-Schulbesuch und Gefahrenunterweisungen“ keinesfalls, weshalb - abgesehen von ihrer verspäteten Vorlage - auch aus diesem Grund kein den Beschwerdeführer entlastender Nachweis im Sinn des § 1 Abs. 5 KJBG-VO gelungen ist.

Wie sich aus den § 23 und 30 KJBG ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch dieses vorliegend in Rede stehenden Beschäftigungsverbotes nach §  6 Abs. 1 Z. 7 KJBG-VO. Die belangte Behörde hätte daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten als Vertreter des Dienstgebers nicht bestätigen und die Berufung des Arbeitsinspektorates nicht abweisen dürfen.“

 

Dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Oö. Verwaltungssenat Folge zu leisten und war daher im Grunde der rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ war daher der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.4. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und die Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die

“ Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Der Berufungswerber hat kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht. Die Berufung stützt sich lediglich auf eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes. Es war daher von einer fahrlässigen, also schuldhaften Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2500, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen geschätzt. Diesen Ausführungen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten und sind diese Umstände daher auch der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde zu legen. Verwaltungsstrafvormerkungen sind nicht aktenkundig und ist daher von der Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen. Im Grunde des verletzten Schutzzweckes der Norm, nämlich Schutz der Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Jugendlichen, kann daher nicht gefunden werden, dass die vom Arbeitsinspektorat beantragte Geldstrafe und nunmehr verhängte Geldstrafe überhöht ist. Sie ist vielmehr tat- und schuldangemessen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass es zu einem Arbeitsunfall mit nachteiligen Folgen für den Jugendlichen gekommen ist. Dies war erschwerend zu werten. Die verhängte Geldstrafe ist auch den persönlichen Verhältnissen angepasst.

Ausgenommen die Unbescholtenheit, liegen keine Milderungsgründe vor und ist daher nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen. Es war daher nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. § 21 VStG wurde aufgehoben und steht nicht mehr in Geltung. Mangels der Voraussetzungen war aber mit Einstellung des Strafverfahrens nicht vorzugehen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit war gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 1,50 zu bemessen. Es war daher ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 50 aufzuerlegen.

Weil aber die Berufung nicht vom Beschuldigten erhoben wurde, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß §§ 64 und 65 VStG nicht vorzuschreiben.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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