Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101827/19/Kei/Shn

Linz, 19.05.1995

VwSen-101827/19/Kei/Shn Linz, am 19. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des Manfred W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Februar 1994, Zl.VerkR-96/13776/1992-Rö, Spruchpunkt 1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 1995, zu Recht:

I: Der Berufung wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1 stattgegeben; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Der Ausspruch über den Ersatz der Barauslagen für den Alkomat in der Höhe von 10 S wird aufgehoben.

III: Es entfällt im Hinblick auf den Spruchpunkt 1 die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51, 51e und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber ua eine Geldstrafe in der Höhe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tagen) verhängt, weil er "am 20.10.1992 um 00.30 Uhr im Gemeindegebiet von St. Florian den Kombi, Kz. auf der Westautobahn, RFB Wien im Gemeindegebiet von St. Florian bis zum km 162,530 gelenkt" habe, wobei er "1) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befunden habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei. Dem Berufungswerber wurden 10 % der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und 10 S als Ersatz der Barauslagen für den Alkomat vorgeschrieben.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. Februar 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 28. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Die Messung hätte keineswegs die Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Unfalles wiedergegeben. Unter Unfallschock habe er Schnaps, über dessen genaue Menge er wegen des Schockes keine Angaben machen könne, zu sich genommen. Der Nachtrunk könne ihm wegen des Schockes nicht vorgeworfen werden. Der Berufungswerber hätte im Zeitraum von 16.00 bis 23.00 Uhr drei halbe Bier getrunken, er sei bei der Fahrt fahrtauglich gewesen und hätte sich auch so gefühlt.

Der Berufungswerber beantragt, daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf den Spruchpunkt 1 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 1994, Zl.VerkR-96/13776/1992-Rö, Einsicht genommen und am 11. April 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt, in deren Rahmen die Zeugen J, Bezirksinspektor J, Revierinspektor Manfred R und Gruppeninspektor F einvernommen wurden und ein Gutachten durch eine medizinische Amtssachverständige erstellt wurde.

4. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 20. Oktober 1993 fuhr der Berufungswerber mit dem Kombi, Kennzeichen auf der Westautobahn Richtung Wien.

Bei Straßenkilometer 162,530 (im Gemeindegebiet von St.

Florian) verursachte er um ca 00.30 Uhr einen Verkehrsunfall, im Zuge dessen ein Sach- und kein Personenschaden entstand. Der Berufungswerber begab sich nach dem Unfall von der Unfallstelle weg. Diese wurde durch die Bediensteten der Autobahnmeisterei H und gesäubert und geräumt; auch das Auto des Berufungswerbers wurde geborgen und abtransportiert. Im Zuge der Rückfahrt wurde der Berufungswerber duch die beiden Bediensteten im Bereich Asten, ca 700 - 800 m von der Unfallstelle entfernt, gesichtet und aufgegriffen, wobei sie beim Beschuldigten Worte der Selbstgefährdung, sonst aber keinerlei Zeichen von Alkoholgenuß wahrnahmen.

Diese brachten den Berufungswerber nach Hause (Holunderstraße 14/III, Asten), wo er ca um 01.30 Uhr ankam.

Die Gendarmeriebeamten des Postens Enns, Revierinspektor R, Gruppeninspektor F und Gruppeninspektor K trafen einige Zeit später beim Berufungswerber ein und fuhren mit diesem - nach einem Aufenthalt von einigen Minuten und da Symptome einer Alkoholisierung beim Berufungswerber festgestellt wurden - zum Posten Enns, wo ein Alkotest vorgenommen wurde. Dieser ergab folgende Werte:

Fehlversuch um 02.17 Uhr (Blaszeit zu kurz), 1. Messung um 02.18 Uhr: 0,93 mg/l, 2. Messung um 02.20 Uhr: 0,95 mg/l.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a ) in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

5.2. Der in Punkt 4 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der (diesbezüglich) einander nicht widersprechenden Aussagen der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Insbesondere waren die Aussagen der beiden Bediensteten der Autobahnmeisterei, O und P, zu beachten, daß der Berufungswerber auf sie einen verstörten (bzw "geschockten") Eindruck gemacht habe und daß sie nicht den Eindruck gehabt hätten, daß der Berufungswerber alkoholisiert gewesen sei und daß sie keinen Alkoholgeruch wahrgenommen hätten, der Berufungswerber nicht gelallt hätte und auch sein Gang nicht auf eine Alkoholisierung hingedeutet hätte. Diese letztlich entscheidungsrelevanten Aussagen waren insbesondere deshalb zu beachten, weil die beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Dieser ergibt sich aus dem guten persönlichen Eindruck, der Tatsache, daß ihre Aussagen - jeweils in sich und einander gegenübergestellt - widerspruchsfrei waren und auch wegen der Tatsache, daß sie (im übrigen zum Beschuldigten völlig fremd) unter Wahrheitspflicht (§§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG, § 289 StGB) ausgesagt haben. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, daß er einen Nachtrunk (Schnaps) konsumiert hätte, wird nur dem Grunde nach - dahingehend, daß er einen solchen konsumiert hat - nicht jedoch im Hinblick auf die Menge, deren Konsum (siehe die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten der medizinischen Sachverständigen) in der relativ kurzen Zeit erforderlich gewesen wäre, um das in Punkt 4 angeführte Meßergebnis zu bewirken, Glauben geschenkt. Insbesondere wird durch den O.ö. Verwaltungssenat davon ausgegangen, daß der Berufungswerber in der Zeit vor dem Lenken des Fahrzeuges eine größere Menge an Alkohol konsumiert hat, als er selbst angegeben hat und daß der festgestellte Grad der Alkoholisierung sowohl auf den Konsum von Alkohol in dieser Zeit als auch in der Zeit zwischen der Ankunft zu Hause und dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten (Nachtrunk) zurückzuführen ist.

Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht exakt nachvollziehbar, welche Art und welche Menge an Alkohol und auch zu welcher Zeit - der Berufungswerber konsumiert hat und wie stark seine Alkoholisierung zur Zeit des Lenkens des Fahrzeuges gewesen ist und ob er hiebei schon fahruntüchtig war. Aus diesen Gründen ist der in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt nicht erwiesen. Daher war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (s hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis betreffend den Spruchpunkt 1 aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber im Hinblick auf den Spruchpunkt 1 gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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