Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101828/16/Kei/Shn

Linz, 24.05.1995

VwSen-101828/16/Kei/Shn Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P und Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Februar 1994, Zl.VerkR-96/13776/1992-Rö, Spruchpunkte 2, 3 und 4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 1995, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) stattgegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 3) und 4) wird der Berufung in bezug auf die Schuld keine Folge gegeben. In bezug auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) mit 1.300 S, im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) mit 800 S festgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 3 und 4 bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß - bezüglich den Spruchpunkt 3) - als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anstelle von "§ 4 Abs.1 lit.a" "§ 4 Abs.1 lit.c" zu setzen ist und daß nach den Worten "Sie unterließen es, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken" einzufügen ist: ",indem Sie sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernten".

Die zwischen "00.30 Uhr" und "den Kombi, Kz." gelegenen Worte "im Gemeindegebiet von St.Florian" sind ersatzlos zu streichen.

Die im angefochtenen Straferkenntnis nicht leserliche (weil korrigierte) Ziffer eines Spruchpunktes (die Übertretung des § 4 Abs.5 StVO betreffend) wird mit "4)" präzisiert.

II: Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 3) und 4) 10 % der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde, ds 210 S (130 S + 80 S), binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Im Hinblick auf diese Spruchpunkte ist für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat kein Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, 51e, § 64 Abs. 1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber ua Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von ... 2) 500 S (24 Stunden), 3) 1.500 S (48 Stunden) und 4) 1.000 S (24 Stunden) verhängt, weil er "am 20.10.1992 um 00.30 Uhr im Gemeindegebiet von St. Florian den Kombi, Kz. auf der Westautobahn, RFB Wien im Gemeindegebiet von St. Florian bis zum km 162,530 gelenkt" habe, wobei er ... "2) bei vorgenanntem Kilometer ins Schleudern" gekommen sei, "zuerst gegen die am rechten Fahrbahnrand befindliche Leitschiene" gestoßen sei "und in weiterer Folge am Überholstreifen zum Stillstand" gekommen sei, 3) es unterlassen habe, "an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und 4) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen".

Dadurch habe er Übertretungen zu 2) des § 20 Abs.1.StVO, zu 3) des § 4 Abs.1 lit.a StVO und zu 4) des § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb er zu 2) nach § 99 Abs.3 lit.a StVO, zu 3) nach § 99 Abs.2 lit.a StVO und zu 4) nach § 99 Abs.3 lit.b StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. Februar 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 28. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Da im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte 2, 3 und 4 jeweils weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 1994, Zl.VerkR-96/13776/1992-Rö, Einsicht genommen und am 11. April 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 20. Oktober 1993 fuhr der Berufungswerber mit dem Kombi, Kennzeichen , auf der Westautobahn Richtung Wien.

Bei Straßenkilometer 162,530 (im Gemeindegebiet von St.

Florian) verursachte er um ca 00.30 Uhr einen Verkehrsunfall, im Zuge dessen ein Sach- und kein Personenschaden entstand. Der Berufungswerber begab sich nach dem Unfall von der Unfallstelle weg. Diese wurde durch die Bediensteten der Autobahnmeisterei H und J gesäubert und geräumt, auch das Auto des Berufungswerbers wurde geborgen und abtransportiert. Im Zuge der Rückfahrt wurde der Berufungswerber duch die beiden Bediensteten im Bereich Asten, ca 700 - 800 m von der Unfallstelle entfernt, gesichtet und aufgegriffen, wobei sie beim Beschuldigten Worte der Selbstgefährdung, aber keinerlei Zeichen von Alkoholgenuß wahrnahmen. Diese brachten den Berufungswerber nach Hause (Holunderstraße 14/III, Asten), wo er ca um 01.30 Uhr ankam. Die Gendarmeriebeamten des Postens Enns, Revierinspektor R, Gruppeninspektor F und Gruppeninspektor K trafen einige Zeit später beim Berufungswerber ein und fuhren mit diesem - nach einem Aufenthalt von einigen Minuten und da Symptome einer Alkoholisierung beim Berufungswerber festgestellt wurden - zum Posten Enns, wo ein Alkotest vorgenommen wurde. Dieser ergab folgende Werte:

Fehlversuch um 02.17 Uhr (Blaszeit zu kurz), 1. Messung um 02.18 Uhr: 0,93 mg/l, 2. Messung um 02.20 Uhr: 0,95 mg/l.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, (lit.c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 20 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umtänden, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.

Gemäß § 99 Abs.2 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, (lit.a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist, und wer (lit.b) in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

4.2.1. Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 1970, Zl.1470/69, zum Ausdruck gebracht:

"Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine iSd Abs.1 unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, muß diese Geschwindigkeit auch ziffernmäßig festgestellt und in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden." Der mit dem Berufungswerber am 20. Oktober 1992 um 02.35 Uhr aufgenommenen Niederschrift ist zu entnehmen, daß dieser "unmittelbar vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von "etwa 120 km/h" gefahren sei. Diese Niederschrift wurde nur ca 15 Minuten nach dem durchgeführten Alkotest, der die in Punkt 3 angeführte Alkoholisierung ergeben hat, aufgenommen.

Insbesondere wegen dieser Tatsache werden die diesbezüglich in der Niederschrift gemachten Angaben als nicht ausreichend beurteilt, in einem Verwaltungsstrafverfahren als alleinige Grundlage herangezogen zu werden. Anzumerken ist auch, daß nicht exakt (zB mittels Radargerät) festgestllt wurde, mit welcher Geschwindigkeit der Berufungswerber gefahren ist.

Diesbezüglich ist auch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 19. Oktober 1978, 1664/75 Slg.9664A (verstärkter Senat) und vom 19. September 1984, Slg.11525A und in vielen anderen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das oa Manko konnte durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 32 Abs.2 VStG, § 31 VStG) nicht nachgeholt und der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht berichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.2.2. Zum Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Juni 1976, Zl.307/76, ausgeführt: "Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes iSd § 4 Abs.1 lit.c umfaßt auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, daß er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befinde. Entfernt sich daher ein Unfallsbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallsaufnahme vom Unfallsort, ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen." Durch das diesbezügliche, in Punkt 3 angeführte, Verhalten des Berufungswerbers wurde der objektive Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.d StVO verwirklicht.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist festzuhalten, daß - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - eine Fahrlässigkeit vorliegt. Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

4.2.3. Zum Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. Jänner 1968, Zl.1351/67, KJ 1968/28, ausgeführt: "Das Tatbild der aus § 4 Abs.5 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird." "Die Auslegung der Gesetzesstelle 'ohne unnötigen Aufschub' hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen" (VwGH vom 25. September 1974, Zl.751/74).

Der Berufungswerber hätte der Verständigungspflicht innerhalb der Zeit von 00.30 bis ca 01.30 Uhr - anstatt herumzuirren - (arg: "ohne unnötigen Aufschub") nachkommen müssen. Indem er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wurde der objektive Tatbestand des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO verwirklicht. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist festzuhalten:

Den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen ist zu entnehmen, daß für die Zeit nach dem Unfall bis ca 02.30 Uhr ein Schock im medizinischen Sinne nicht vorgelegen ist bzw daß das Vorliegen eines solchen auszuschließen ist.

Die Aussagen der Bediensteten der Autobahnmeisterei, O und P, dahingehend waren zu beachten, daß der Berufungswerber auf sie einen verstörten (bzw "geschockten") Eindruck gemacht habe und daß er aber die Fragen, die sie an ihn gestellt haben, passend beantwortet hätte. Die Antworten hätte er zwar eher stotternd gegeben, sie hätten aber nicht mehrmals fragen müssen, bis er eine Antwort gab.

Diese Aussagen waren insbesondere deshalb zu beachten, weil die beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Dieser ergibt sich aus dem guten Eindruck, der Tatsache, daß ihre Aussagen - jeweils in sich und einander gegenübergestellt - widerspruchsfrei waren und auch wegen der Tatsache, daß sie unter Wahrheitspflicht (§§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG, § 289 StGB) ausgesagt haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 29. Jänner 1987, Zl.86/02/0132, vom 1. April 1987, Zl.86/03/0243 und in vielen anderen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht:

"Ein sogenannter 'Unfallschock' kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag." "Auch ein die Zurechnungsfähigkeit erheblich mindernder Schockzustand, der aber die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, stellt keinen Strafausschließungsgrund iSd § 3 Abs.1 dar" (VwGH vom 18. März 1987, Zl.86/03/0165).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegen im gegenständlichen Zusammenhang auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.

4.3. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgegangen von folgenden Grundlagen: Einkommen zwischen 8.000 S und 16.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Gattin und für zwei Kinder. Im Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde wird die Tatsache, daß im Jahre 1991 ein Führerscheinentzug auf vier Wochen ausgesprochen wurde, nicht als erschwerend gewertet. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Da eine rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) vorliegt, kommt nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Die Geldstrafen waren insbesondere wegen des durch die belangte Behörde zu Unrecht berücksichtigten Erschwerungsgrundes (s oben) herabzusetzen. Sie sind in der im Spruch (s oben) festgesetzten Höhe - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (s die diesbezüglichen Ausführungen in den Punkten 4.2.2. und 4.2.3.) - angemessen.

Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheits strafe zu entsprechen, waren die Ersatzfreiheitsstrafen nicht herabzusetzen. (Durch die belangte Behörde waren verhältnismäßig zu niedrige Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.) 4.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum