Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101832/2/Fra/Ka

Linz, 21.06.1994

VwSen-101832/2/Fra/Ka Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 1. Februar 1994, Zl.VerkR96/13841/1993/Ga/Li, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 100 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafer kenntnis vom 1. Februar 1994, VerkR96/13841/1993/Ga/Li, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Jänner 1993, welches am 9. Februar 1993 zu eigenen Handen zugestellt wurde, aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 28. September 1992 um 13.00 Uhr gelenkt hat. Da er eine diesbezügliche (konkrete) Auskunft nicht erteilt habe und auch keine andere Person benannt wurde, die diese Auskunft hätte erteilen können, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen.

Ferner wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies im Rechtsmittel nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, mit der Volksanwaltschaft in Wien gesprochen zu haben und folgende Auskünfte bekommen zu haben:

1. Die Behörde müsse ihm mitteilen, um was es sich überhaupt handelt. Das ist bisher nicht geschehen, obwohl er in seinem Antwortschreiben auf die Anfrage der BH Salzburg-Umgebung, wer den PKW im September 1992 gelenkt hat, darum gebeten habe.

2. Falls es sich um eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit handelt, hätte er eine "Anonymverfügung" bekommen müssen.

Auch so was habe er nicht bekommen.

3. Eine gesetzliche Verpflichtung für Private zur Führung von Fahrtaufschreibungen gebe es nicht.

4. Er vermutet, daß die Sache verjährt sei.

Hiezu ist auszuführen:

Zu 1.: In der Lenkeranfrage muß nicht angeführt werden, zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob eine und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zur Aufforderung ist (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013, vom 15.11.1989, 89/02/0166 und vom 28.11.1990, 90/02/0113).

Zu 2.: Abgesehen von den obigen rechtlichen Ausführungen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß laut Akt der Zweck der gegenständlichen Lenkeranfrage eine am 28.9.1992, 13.00 Uhr, in Straßwalchen, B 147, km 0,3, mit dem Fahrzeug O-500.023 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung war. Dies geht aus der Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.12.1992, Zl.6/369-22987-1992, hervor. Ob dem Berufungswerber diese Anonymverfügung zugestellt wurde, kann dem Akt nicht entnommen werden.

Zu 3.: Aus dem Einspruch des Berufungswerbers vom 17. Mai 1993 gegen die vorausgegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschft Braunau/Inn vom 19. April 1993, VerkR96/13841/1993, ergibt sich, daß entweder er oder seine Frau das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt haben müßte.

Doch damit hat der Berufungswerber der sich aus § 103 Abs.2 KFG 1967 ergebenden Verpflichtung, eine (einzelne) Person namhaft zu machen, nicht entsprochen (VwGH 15.5.1990, 89/02/0206). Für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen kann, hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Auf diese Rechtslage wurde der Berufungswerber bereits in der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Jänner 1993 hingewiesen.

Zu 4.: Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde am 9.2.1993 zugestellt. Der Berufungswerber hätte somit spätestens bis 23. Februar 1993 der Behörde eine einzelne Person namhaft zu machen gehabt. Als Tatzeit und Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist ist somit dieses Datum anzusehen. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt 6 Monate. Die erste Verfolgungshandlung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit der Strafverfügung vom 19. April 1993 gesetzt.

Diese Verfolgungshandlung ist tauglich und rechtzeitig und unterbrach somit die Verfolgungsverjährungsfrist, weshalb auch der Einwand der Verjährung ins Leere geht.

Was die Strafbemessung anlangt, so kann in der Festsetzung einer Geldstrafe, mit welcher nicht einmal zwei Prozent des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, ein Ermessensfehler nicht konstatiert werden. Die Erstbehörde hat die Umstände und Erwägungen, welche für die Strafbemessung ausschlaggebend waren, im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend aufgezeigt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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