Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101834/2/Kei/Shn

Linz, 20.03.1995

VwSen-101834/2/Kei/Shn Linz, am 20. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 17. Jänner 1994, Zl.VerkR96/11585/1992/Ga/Li, zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 44a Z2, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie "am 10.09.1992 um 10.00 Uhr den PKW in Mattighofen, vor dem Haus Stadtplatz Nr.41 im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben".

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz iVm der Verordnung vom 26. Juni 1991, 144/1 und 2/1991 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 31. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 14. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. März 1994, Zl.VerkR96/11585/1992/Ga/Li, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

4.2. Der von der belangten Behörde der Berufungswerberin in der Strafverfügung und im Straferkenntnis zur Last gelegte Tatvorwurf umfaßt ein Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dieses gemäß den Bestimmungen des § 5 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen vom 26. Juni 1991, Zl.144/1 und 2-1991, gekennzeichnet zu haben. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt - wie auch in den Erkenntnissen vom 18. August 1993, Zl.en VwSen-101173/2/Bi/Fb bis 101185/2/Bi/Fb und 101187/2/Bi/Fb bis 101190/2/Bi/Fb, zum Ausdruck gebracht wurde - die Auffassung, daß dieser Tatvorwurf dem Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.b OÖ.

Parkgebührengesetz zu subsumieren ist. Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß die Berufungswerberin die vorgeschriebene Parkgebühr nicht entrichtet hätte. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich ebensowenig ein diesbezüglicher Hinweis, wie in der Anzeige des Bediensteten der Überwachungsfirma. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es durchaus vorstellbar, daß eine Person zwar die Parkgebühr entrichtet, aber vergißt, den Parkschein von außen sichtbar ins Fahrzeug zu legen - auch ein Herunterfallen des Parkscheines zB durch den beim Zuschlagen der Tür verursachten Luftzug ist möglich. Das ist nicht damit gleichzusetzen, daß diese Person die Parkgebühr nicht entrichtet hat und deshalb nicht in den Besitz eines Parkscheines, den sie von außen gut sichtbar ins Fahrzeug legen hätte können, gelangt ist. Im gegenständlichen Zusammenhang wurde der Berufungswerberin lediglich ein Verstoß gegen die auf Grund des OÖ. Parkgebührengesetzes (§ 6 Abs.1 lit.b) erlassene Verordnung vorgeworfen, nicht aber eine Nichtentrichtung im Sinne einer Hinterziehung der Parkgebühr nach § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz. Es ist nicht von der speziellen Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr sondern von der generellen Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auszugehen. Im Hinblick auf die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hätte die erste Verfolgungshandlung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet ab dem Übertretungstag, gesetzt werden müssen. Die erste Verfolgungshandlung - die Strafverfügung vom 3. Dezember 1992 - war nicht geeignet, die am 10. März 1993 eingetretene Verfolgungsverjährung zu beeinflussen. Auf Grund der angeführten die Verfolgung ausschließenden Umstände war die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne auf die weiteren Argumente der Berufungswerberin einzugehen.

4.3. Es war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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