Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101835/2/Kei/Shn

Linz, 05.04.1994

VwSen-101835/2/Kei/Shn Linz, am 5. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Jänner 1994, Zl.

VerkR-11.887/1993-Vo den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Jänner 1994, Zl.VerkR-11.887/1993-Vo, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt, weil er "am 13.6.1993 gegen 06.20 Uhr den PKW im Ortsgebiet von Attnang-Puchheim auf der Bundesstraße 1 über die Vöcklabruckerstraße auf die Oberfeldstraße im vermutlich alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und am gleichen Tage um 06.25 Uhr in Attnang-Puchheim im Bereich der Kreuzung Oberfeldstraße-Kokoschkaweg die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ berechtigt verlangte Alkomatentestprobe verweigert" habe, "obwohl aufgrund der festgestellten Symptome, wie lallende Aussprache, unsicherer, schwankender Gang und aggressives Auftreten vermutet werden konnte, daß er zuvor ein Kraftfahrzeug im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt" habe.

Dadurch habe er eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 und 2a StVO 1960 begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12. Jänner 1994 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 26. Jänner 1994.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 1. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Februar 1994, Zl.VerkR-11.887/1993-Vo, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 25. Februar 1994 zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Berufungswerber die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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