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VwSen-104683/2/GU/Mm

Linz, 13.06.1997

VwSen-104683/2/GU/Mm Linz, am 13. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 13. Mai 1997, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wortfolge: "nicht binnen zwei Wochen richtig Auskunft", die Wortfolge zu treten hat: "nicht binnen zwei Wochen eindeutig Auskunft..", zu treten hat.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 300 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 4.Fall VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen .., der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10.2.1997 nicht binnen zwei Wochen richtig Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen .., am 18.12.1996 um 15.26 Uhr gelenkt hat.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 leg.cit., wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er ohne sein Verschulden die Angabe bzw. Adresse des Fahrers nach der Frist von 14 Tagen abgesendet habe.

Es seien ihm die österreichischen Paragraphen nicht geläufig, sodaß er auch nicht wisse, wie er sie deuten solle. Er habe im Verfahren gebeten, bekanntzugeben was dem Lenker des Wagen vorgeworfen werde. Wenn er zu schnell gefahren sei, dann habe er um die Bekanntgabe des Ausmaßes gebeten oder um eine Mitteilung, ob er eine rote Ampel überfahren habe. Im übrigen verdiene er keine 5.000 DM, sondern nur die Hälfte.

Er fühle sich nicht schuldig und ersucht er von einer Strafe Abstand zu nehmen.

Nachdem im erstinstanzlichen Straferkenntnis eine Geldstrafte unter 3.000 S verhängt worden ist, der Rechtsmittelwerber keine mündliche Verhandlung beantragt hat und im übrigen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Fest steht, daß aufgrund einer Radarmessung vom 18.12.1996, 15.26 Uhr, das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen .., eine Geschwindigkeit von 146 km/h hatte, obwohl auf der ..autobahn bei km 10,6, Gemeinde W. in Richtung G., aufgrund einer von der Behörde verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung, nur eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig war.

Die Behörde ermittelte daraufhin den Zulassungsbesitzer in der Gestalt des E. L., und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, die Person bekanntzugeben, welcher er das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat. Dabei wurde er auch belehrt, daß bei nicht fristgerechtem schriftlichem oder telegrafischem Einlangen der Auskunft, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werden könne, wobei das gleiche auch gelte, wenn die Auskunft ungenau oder unrichtig erteilt werde. Zu diesem Zweck legte die Behörde ein Formular bei.

Entgegen der irrtümlichen Meinung des Beschuldigten, wurde von ihm ohnedies fristgerecht eine Antwort verfaßt, welche allerdings nicht eindeutig war, zumal unter der Rubrik "a) ich habe das Fahrzeug selbst gelenkt", sich der Beisatz fand, "ich weiß es nicht mehr genau, wer zum oben genannten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, da auch mein Schwager einen Teil der Strecke mit dem Wagen gelenkt hat. Bitte schicken Sie mir ein Frontfoto, weil nur so lasse sich feststellen, wer hinter dem Lenkrad gesessen hat". Ferner gab er unter dem alternativen Punkt c) Ich kann Ihnen dazu keine Auskunft erteilen, an: "Auskunft kann Ihnen Herr B. M., wohnhaft in S. erteilen".

Daraufhin erließ die erste Instanz wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967, eine Strafverfügung. In dem darauf erfolgten rechtzeitigen Einspruch entschuldigt sich der Rechtsmittelwerber wegen der - ohnedies irrtümlichen - Verspätung und bezieht sich darauf, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er oder sein Schwager zum Meßzeitpunkt am Lenkrad gesessen ist.

Die im Rechtshilfeweg mit der Bezirksregierung K. bzw. dem Polizeipräsidium K. angebotene Möglichkeit zur Rechtfertigung, ließ der Beschuldigte ungenutzt verstreichen. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Rechtlich war dazu zu bedenken:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

In Anknüpfung daran, hat der Gesetzgeber im Verfassungsrang angeordnet, daß gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.

In ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Gesetzesstelle ausgeführt, daß die Auskünfte, um der vorerwähnten Auskunftspflicht zu genügen, völlig eindeutig sein müssen und die Benennung einer weiteren Person oder von Eventualitäten die Auskunftspflicht verletzt. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist durch § 134 Abs.1 KFG 1967 sanktioniert, wonach auf eine solche Übertretung eine Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen stehen.

Nachdem der Rechtsmittelwerber, wie er selbst ausführt, sich zur Lenkzeit in Österreich befand und allenfalls die Möglichkeit andeutete, auf der Fahrt einen Lenkerwechsel vollzogen zu haben, ist ein hinreichender österreichischer Anknüpfungspunkt für die Verwirklichung des Deliktes in Österreich gegeben und war er zur erbetenen eindeutigen Auskunft verpflichtet.

Da er dies mißachtete, obwohl ihm dies im Auskunftsersuchen erläutert wurde, hat er die angelastete Mißachtung der (unzweideutigen) Auskunftspflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat - der Hauptzumessungsgrund für die Strafe - wog beträchtlich, zumal durch die zweideutige Antwort, die Ermittlung und Bestrafung des wahren Täters der beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung vereitelt wurde. Auch die subjektive Tatseite war nicht als geringfügig zu betrachten.

Wenngleich dem Beschuldigten weder erschwerende noch mildernde Umstände vorgeworfen wurden und er darzutun vermochte, daß er nur ein Einkommen von rund 2.500 DM monatlich bezieht, so konnte infolge des Gewichtes der objektiven Tatseite und aus Gründen der Spezialprävention keine Herabsetzung der Strafe erfolgen. Die Präzisierung des Spruches erfolgte um Mißverständnisse auszuschließen. Was die Unkenntnis der österreichischen Rechtsvorschriften anlangt, so ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, daß durch persönliche Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich wohl auch die Pflicht bestand, sich hinreichend über die Vorschriften des Gastlandes zu informieren und er eine Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflicht jedenfalls als Fahrlässigkeit verantworten muß.

Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es als nicht rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staate aufhältig ist gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedacht ist (vergl. EK Menschenrechte, Entscheidung vom 11.10.1989, Zl. 15226/89 [ZVR 2/1991 unter Nr. 23 der Spruchbeilage]).

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die Pflicht einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Auskunftsbegehren nach § 103 Abs.2 KFG an einen Ausländer im Ausland ist zulässig.

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