Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101841/./Br

Linz, 30.06.1994

VwSen - 101841/./Br Linz, am 30. Juni 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Christian R, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, vom 18. Februar 1994, Zl. 101-5/3, Schlußvermerk: RADDA.EGO/BZVA/SV 18.2.94, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, als 1) abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als der aus dem Kreis der zur Vertretung der Firma D, welchem Sie selbst angehören, zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich des gesamten Unternehmens bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, daß a) von der Nacht des 19. Februar 1993, und b) vom von der Nacht des 19. bis zum 22. Februar 1993 (jeweils bis zur Entfernung durch Bedienstete der Stadt Linz) an den ('unten') angeführten Örtlichkeiten durch Fixieren an den Stehern von Verkehrszeichen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz, nämlich, ohne das hiefür eine erforderliche Bewilligung erteilt worden ist, Werbeplakate betreffend die Zeitschrift "EGO" im Größenausmaß von 59 x 42 cm, über Ihre Anordnung angebracht worden sind, wodurch Straßen bzw. der darüber befindliche Luftraum zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO 1960 benützt worden ist; 2) die Geldstrafe wird auf 8.000 S und im Falle der Nichteinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage herabgesetzt.

'Zu a) 1. Kreuzung Straßerau - Hafenstr. VA 3 Stück 2. Kreuzung Holzstr. - Hafenstr. VA 3 " 3. Kreuzung Honauerstr. - U.Donaul. VA 5 " 4. U.Donaulände (Donaupark) Lichtmasten 7 " 5. Ecke U. Donaul. - Kaserngasse VA 3 " 6. Ecke U. Donaul. - Kaserngasse Kurzp. 3 " 7. Ecke U. Donaul. - Rechte Donaustr. HV 6 " 8. Rechte Donaustr. 1 Kurzp. 1 " 9. U.Donaulände 16 Kurzp. 2 " 10. Rechte Donaustraße 5 Haltest. 1 " 11. Ecke Rechte Donaustr.-Eisenbahng. HV 2 " 12. Ecke Rechte Donaustr.-Zollamtstr. HV 2 " 13. Ecke Rechte Donaustr.-Zollamtstr. Kurzp. 2 " 14. Ecke Rechte Donaustr.-Ledererg. VZ 1 " 15. Ecke Rechte Donaustr.-Ledererg. HV 2 " 16. Pfarrplatz HV 4 " 17. Pfarrplatz 1 HV 3 " 18. Pfarrplatz 1 Kurzp. 3 " 19. Adalbert-Stifter-Platz HV 3 " 20. Neutorgasse 1 HV 1 " 21. Zollamtstr. 20 Kurzp. 1 " 22. Zollamtstr. 22 Kurzp. 1 " 23. Rathausgasse 9 HV 3 " 24. Hauptplatz 1 und 2 - Straßenbel. 2 " 25. Hauptplatz - Haltest.Tafel 12 " 26. Hauptplatz 9,10,14,15,18,20 und 22 Straßenbel. 14 " 27. Ecke Hauptplatz - Schmidtorstr.Stoptafel 1 " 28. Hauptplatz 33, 34 und 6 Straßenbel. 4 " 29. Pfarrplatz 17 HV 3 " 30. Hauptplatz 13 HV 3 " 31. Ecke Graben - Museumstraße VA 1 " 32. Ecke Graben - Dametzstraße HV 4 " 33. Ecke Graben - Kollegiumgasse HV 4 " 34. Graben 35 HV 2 " 35. Graben 34 HV 2 " 36. Graben 32 b HV 1 " 37. Domgasse 12 HV 4 " 38. Domgasse 14 HV 1 " 39. Domgasse 20 Hv 2 " 40. Domgasse 22 HV 2 " 41. Landstr. 35 Straßenbel. 4 " 42. Ecke Landstr. - Bismarckstr. HV 1 " 43. Landstr. 53 HV 2 " 44. Ecke Landstr. - Schillerstr. HV 2 " 45. Landstr. 109 HV 2 " 46. Landstr. 86, 111 und 117 HV 4 " 47. Blumauerplatz HV 5 " 48. Blumauerplatz Hinweistafel 5 " 49. Blumauerstr. 2 HV 2 " 50. Blumauerstr. 2 Haltest.Tafell 1 " 51. Blumauerstr. - Südtirolerstr. HV 3 " 52. Ecke Blumauerstr.-Südtirolerstr. Wegweiser 1 " 53. Blumauerstr. 4 HV 1 " 54. Krzg. Blumauerstr. - Humboldtstr. HV 4 " 55. Ecke Blumauerstr. - Dinghoferstr. VA 5 " 56. Ecke Blumauerstr. - Dinghoferstr. HV 1 " 57. Kreuzung Goethestr. - Dinghoferstr. HV 2 " 58. Kreuzung Dinghoferstr.-Schillerstr. HV 2 " 59. Kreuzung Dinghoferstr.-Bürgerstr. VA 2 " 60. Kreuzung Dinghoferstr.-Bürgerstr.Wegweiser 1 " 61. Kreuzung Dinghoferstr.-Lustenauerstr. HV 2 " 62. Dinghoferstr. 20 HV 1 " 63. Dinghoferstr. 14 HV 2 " 64. Volksfeststr. 13 Kurzp. 1 " 65. Volksfeststr. 13 VZ 1 " 66. Volksfeststr. 14 HV 1 " 67. Kreuzung Dinghoferstr.-Mozartstr. HV 2 " 68. Kreuzung Dinghoferstr.-Mozartstr. VA 2 " 69. Kreuzung Dinghoferstr.-Harrachstr. HV 4 " 70. Dinghoferstr. 12 HV 1 " 71. Dinghoferstr. 13 HV 1 " 72. Dinghoferstr. 23 HV 1 " 73. Kreuzung Dinghoferstr.-Bethlehemstr. HV 1 " 74. Kreuzung Kaisergasse-Lederergasse HV 4 " 75. Kaisergasse 14 a HV 3 " 76. Kaisergasse 17 HV 2 " 77. Kaisergasse 14 VZ 1 " 78. Kreuzung Kaisergasse-Fabrikstr. HV 10 " 79. Dametzstr. 7 HV 1 " 80. Dametzstr. 1 - 5 HV 1 " 81. Graben 15 HV 2 " 82. Dametzstr. 13 HV 3 " 83. Kreuzung Dametzstr.-Bethlehemstr. HV 2 " 84. Kreuzung Dametzstr.-Bethlehemstr. VA 2 " 85. Kreuzung Ferihumerstr.-Gerstnerstr. .................................Einbahntafel 1 " 86. Gerstnerstr. gegenüber Nr. 2 Einbahntafel 1 " 87. Ferihumerstr. 1 HV 1 " 88. Ferihumerstr. zur Friedrichstr. HV 2 " 89. Ferihumerstr. zur " Einbahntafel 1 " 90. Ferihumerstr. zur " Richtungspf. 1 " 91. Ferihumerstr. gegü. Nr. 3 Einbahntafel 1 " 92. Ferihumerstr. gegü. Nr. 5 Einbahntafel 1 93. Ferihumerstr. - Friedrichstr. HV 1 " 94. Friedrichstraße Parkpl.Tafel 1 " 95. Ferihumerstr. gegenüber Nr. 11 HV 1 " 96. Kreuzung Friedrichstr.-Wildbergstr. (östlich) HV 1 " 97. Ferihumerstr.-Wildbergstr. (westl.) HV 1 " 98. Rudolfstr. 11 HV 1 " 99. Rudolfstr. zum Marktgelände HV 1 " 100. Rudolfstr. zum Marktgelände Einbahntafel 1 " 101. Mühlkreisbahnstr. 1 VA 1 " 102. Kreuzung Rudolfstr. - Rosenstr. HV 1 " 103. Rudolfstr. 31 Richtungspf. 1 " 104. Rudolfstr. 46 HV 1 " 105. Rudolfstr. 43 HV 1 " 106. Rudolfstr. 45 Einbahntafel 1 " 107. Rudolfstr. 45 Fahrverb.T. 1 " 108. Rudolfstr. 45 Kurzp. 1 " 109. Rudolfstr. 45 Vorrang geben l " 110. Kreuzung Rudolfstr.-Webergasse Einbahnt. 1 " 111. Kreuzung Rudolfstr.-Webergasse HV 1 " 112. Leonfeldner Str. 2 VA 1 " 113. Kreuzung Leonfeldner Str. Freistädter Str. VA 1 " 114. Freistädter Str. 27 HV 1 " 115. Freistädter Str. 23 Kurzp. 1 " 116. Kreuzung Nestroystr.-Freistädter Str. HV 1 " 117. Kreuzung Nestroystr.-Freistädter Str. Vorrang geben 1 " 118. Nestroystr. 2 Kurzp. 1 " 119. Schmiedegasse 1 Vorrang geben l " 120. Schmiedegasse 2 Parken verb. 1 " 121. Hauptstr. 64 HV 1 " 122. Hauptstr. 66 Kurzp. 1 " 123. Hauptstr. 75 HV 2 " 124. Hauptstr. 79 HV 1 " 125. Hauptstr. 81 HV 1 " 126. Freistädter Str. 2 Achtung Kinder l " 127. Freistädter Str. 2 Kurzp. 1 " 128. Kreuzung Hauptstr.-Rosenstr. TafelStraßenbez. 1 " 129. Kreuzung Hauptstr.-Rosenstr. Vorrang geben l " 130. Rosenstr. 2 Fahrverb. 1 " 131. Ecke Freistädter Str. Knabenseminarstr. Kurzp. 1 " 132. Wischerstr. 1 HV 1 " 133. Freistädter Str. 8 HV 1 " 134. Freistädter Str. 8 Kurzp. 1 " 135. Freistädter Str. 16 Kurzp. 1 " 136. Freistädter Str. 16 HV 1 " 137. Kreuzung Gstöttnerhofstr. Freistädter Str. Vorrang geben l " 138. Kreuzung Gstöttnerhofstr. Freistädter Str. Kurzp. 1 " 139. Freistädter Str. 15 HV 1 " 140. Freistädter Str. 7 Achtung Kinder l " 141. Freistädter Str. 7 HV 1 " 142. Freistädter Str. 1 HV 1 " 143. Freistädter Str. 1 Kurzp. 1 " 144. Knabenseminarstr. 2 Vorrang geben l " 145. Knabenseminarstr. 4 HV 1 " 146. Kreuzung Knabenseminarstr. Wischerstraße Vorrang geben 2 " 147. Kreuzung Knabenseminarstr. Wischerstraße Kurzp. 1 " 148. Hauptstraße 59 HV 2 " 149. Kreuzung Hauptstr.-Jägerstr. HV 1 " 150. Kreuzung Hauptstr.-Jägerstr. Einbahntafel 2 " 151. Hauptstr. 48 HV 1 " 152. Hauptstr. 48 Einbahntafel 1 " 153. Kreuzung Hauptstr.-B1ütenstr. HV 1 " 154. Hauptstr. 50 HV 1 " 155. Reindlstr. 2 HV 2 " 156. Hauptstr. 36 VZ 1 " 157. Hauptstr. 47 Haltest.Tafel l " 158. Ferihumerstr. 9 HV 1 " 159. Ferihumerstr. 7 Einbahntafel 1 " 160. Ferihumerstr. 5 HV 1 " 161. Ferihumerstr. 3 HV 1 " 162. Kreuzung Ferihumerstr.Gerstnerstr. HV 1 " 163. Rudolfstr. 33 HV 1 " 164. Rudolfstr. 31 HV 1 " 165. Rudolfstr. 27 HV 1 " 166. Rudolfstr. 25 HV 1 " 167. Ferihumerstr. 35 Fahrverb.T. 1 " 168. Ferihumerstr. 41 Vorrang geben l " 169. Ferihumerstr. 41 Fahrverb.T. 1 " 170. Ferihumerstr. 43 Vorrang geben 1 " 171. Ferihumerstr. 43 Fahrverb.T. 1 " 172. Ferihumerstr. 43 VA 1 " 173. Ferihumerstr. 43 Haltest.Tafel 1 " 174. Ferihumerstr. 44 Haltest.Tafel 1 " 175. Ferihumerstr. 44 HV 1 " 176. Ferihumerstr. 43 Parkpl.Tafel 1 " 177. Goethestr.(Straßenbahnhaltestelleltafel) 1 " 178. Landstr. 82 HV 2 " 179. Kreuzung Goethestr. - Landstr. VA 3 " 180. Blumauerplatz (Haltest. Fa. Welser) Haltest.Tafel 181. Blumauinsel (Straßenbahnhaltest.) GZ 1 " 182. Steingasse 15 HV 1 " 183. Steingasse 12 HV 1 " 184. Steingasse 14 b GZ 1 " 185. Waltherstr. 20 GZ 1 " 186. Waltherstr. gegenüber 20 GZ 1 " 187. Waltherstr. gegenüber 20 HV 2 " 188. Steingasse 11 GZ 2 " 189. Steingasse 11 Hinweist. 1 " 190. Stifterstr. 32a HV 1 " 191. Stifterstr. 32a Hinweist. 1 " 192. Stifterstr. 31 Hinweist. 1 " 193. Kreuzung Stifterstr.-Hopfengasse HV 3 " 194. Kreuzung Stifterstr.-Hopfengasse VA 2 " 195. Kreuzung Stifterstr.-Hopfengasse Hinweist. 2 " 196. Kreuzung Obere Donaul.-Hofberg VA 5 " 197. Kreuzung Obere Donaul.-Hofberg HV 5 " 198. Schloßberggasse 4 HV 3 " 199. Untere Donaulände 11 HV 1 " 200. Hirschgasse - Einmündung zum Römerbergtunnel VA 10 " 201. Taubenmarkt VA 3 " 202. Waltherstr. 23 VA 1 " 203. Waltherstr. 26 VA 1 " 204. Waltherstr. 22 VA 1 " 205. Waltherstr. 2 HV 1 " 206. Kreuzung Landstr.-Langgasse VA 2 " 207. Landstr. gegenüber Nr. 77 Lichtmast 1 " 208. Landstr. gegenüber Nr. 89 HV 1 " 209. Landstr. gegenüber Nr. 91 HV 2 " 210. Kreuzung Schillerplatz-Landstr. VA 1 " 211. Kreuzung Kroatengasse-Karl Wiserstr. VA 4 " 212. Kreuzung Kroatengasse-Karl Wiserstr. HV 4 213. Kreuzung Waldeggstr.-Weingartshofstr. HV 5 " 214. Kreuzung Waldeggstr.-Weingartshofstr. GZ 5 " 215. Kreuzung Waldeggstr. - Figulystr. Handel-Mazzetti-Straße HV 7 " 216. Kreuzung Waldeggstr. - Figulystr. Handel-Mazzetti-Straße VA 8 " 217. Kreuzung Bockgasse - Waldeggstraße Beethovenstr. - Stockhofstr. HV 10 " 218. Kreuzung Bockgasse - Waldeggstraße Beethovenstr. - Stockhofstr. VA 15 " 219. Kreuzung Bockgasse - Waldeggstraße Beethovenstr. - Stockhofstr. GZ 5 " 220. Hopfengasse 5 GZ 1 " 221. Hopfengasse 9 Hinweist. 1 " 222. Hopfengasse gegenüber Nr. 7a HV 1 " 223. Kreuzung Kapuzinerstr. - Baumbachstr. VA 1 " 224. Kreuzung Kapuzinerstr. - Baumbachstr. HV 1 " 225. Hopfengasse 17 HV 1 " 226. Hopfengasse 23 HV 1 " 227. Hopfengasse 23 GZ 2 " 228. Hopfengasse 27 GZ 1 " 229. Wurmstraße 21 GZ 2 " 230. Kroatengasse 1 GZ 1 " 231. Kroatengasse 2 GZ 2 " 232. Kroatengasse 2 Hinweist. 2 " 233. Sandgasse 6 GZ 2 " 234. Sandgasse 9 GZ 1 " 235. Sandgasse 12 GZ 1 " 236. Sandgasse 15 HV 2 " 237. Sandgasse 16 HV 1 " 238. Kreuzung Sandgasse 21-Karl Wiser Str. VA 6 " 239. Karl Wiser-Str. HV 6 " Zu b) 240. Dametzstr. 10 HV 1 " 241. Dametzstr. 27 HV 1 " 242. Kreuzung Dametzstr.-Harrachstr. VA 4 " 243. Kreuzung Dametzstr.-Harrachstr. HV 1 " 244. Mozartstraße 20 HV 2 " 245. Mozartstraße 23 HV 1 " 246. Mozartstraße 22 HV 1 " 247. Kreuzung Mozartstr.-Fadingerstr. HV 3 " 248. Humboldtstr. 14 HV 1 " 249. Humboldtstr. 28 HV 1 " 250. Südtiroler Str. 30 HV 2 " 251. Krzg. Südtir. Str.-Schillerstr, Kurzp. 2 " 252. Bürgerstr. 9 Kurzp. 2 " 253. Hessenplatz 14 HV 1 " 254. Bürgerstr. 23 Kurzp. 1 " 255. Schillerstr. 24 HV 2 " 256. Schillerstr. 23 HV 1 " 257. Prunerstr. 12 Kurzp. 3 " (Legende: HV = Halteverbot VA = Verkehrsampel GZ = Gebotszeichen Kurzp. = Kurzparkzone)' Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßig sich demzufolge auf 800 S. Für das Berufungsverfahren entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt hat mit dem Straferkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl.101-5/3, Schlußvermerk, RADDA.EGO/BZVA/SV 18.2.94, wegen der Übertretungen nach § 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 in 257 Fällen über den Berufungswerber Geldstrafen von je 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall je einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es als bestellter verantwortlicher Beauftragter der zur Vertretung nach außen Berufene der D zu verantworten habe, daß a) am 19. Februar 1993, b) am 22. Februar 1993 bis zur Entfernung durch Bedienstete der Stadt Linz an den nachstehend Standorten (siehe unten) im Linzer Stadtgebiet Plakate im Ausmaß von 59 x 42 cm angebracht wurden, ohne daß eine straßenpolizeiliche Bewilligung zu dieser Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO 1960 vorgelegen wäre.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt, daß "Mit Strafverfügung vom 9.3.1993 wurde über Herrn Christian R eine Geldstrafe von je S 1.ooo,-- zu den Punkten 1 - 290, insgesamt S 290.000,--, verhängt, mit der Begründung, daß er als zur Vertretung nach außen Berufener der R zu verantworten hat, daß am 19.2.1993 bzw. am 22.2.1993 an den im Spruch zu a)un b) angeführten Standorten im Linzer Stadtgebiet Plakate (Aussehen lt. angeschlossener Kopie) im Ausmaß von 59 x 42 cm angebracht waren, wodurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 Abs.1 StVO benutzt wurde, ohne daß eine straßenpolizei-liche Bewilligung vorlag. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter Einspruch.

Sohin wurde das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10.5.1993 an den Magistrat Wien, Abt. 64, zur Durchführung einer Beschuldigteneinvernahme eingeleitet. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 13.7.1993 brachte der Beschuldigte vor, daß 1. er der Geschäftsführer der R. mit Sitz in Wien ist.

2. er im Zuständigkeitsbereich des Magistrates der Stadt Linz keine wie immer geartete persönliche Geschäftstätigkeit entwickelt hat, sodaß die ihm zur Last gelegte Tat(bzw. Unterlassung) nur in Wien erfolgt sein kann. Die Plakate wurden nicht durch Mitarbeiter der R sondern durch einen beauftragten Subunternehmer in Linz angebracht. Er habe daher im Zuständigkeitsbereich des Magistrates Linz keine Tat gesetzt, sondern lediglich der zum Tatbestand gehörige Erfolg sei dort eingetreten. Daher sei der Magistrat Linz für das Strafverfahren nicht zuständig.

3. sich an den in der Strafverfügung und im Aktenvermerk vom 22.2.1993 genannten P1ätzen nicht die angegebene Anzahl von Ankündigungen für die Zeitschrift DIVA befunden haben. Es sei auszuschließen, daß sich an jedem Standort jeweils 1 Plakat EGO und DIVA befunden habe, da ungleich mehr Plakate für die Zeitschrift EGO als für die Zeitschrift DIVA angebracht worden seien.

4. durch die Anbringung der Plakate die Straße nicht in Anspruch genommen wurde, vielmehr wurden alle Plakate auf Masten und Ständern angebracht.

5. nicht 257 kummulativ zu bestrafende Verstöße sondern nur 1 Verstoß vorliegt. Die Gesellschaft hat nicht den Auftrag erteilt, an jedem der 257 genannten Standorte ein Plakat anzubringen, sondern in einer das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Linz erfassenden Aktion. Es liegt daher ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang vor. Damit liegen nicht 257 verschiedene, sondern ein fortgesetztes Delikt vor, das auf einen einheitlichen Auftrag bzw. Gesamtkonzept zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall kann daher nichtvon selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen gesprochen werden.

6. § 82 Abs. 1 StVO ausdrücklich auf andere Gesetzesvorschriften verweist. Nach § 48 Mediengesetz ist zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keine behördliche Bewilligung erforderlich. Plakate sind Druckwerke im Sinne des Mediengesetzes und die in der Strafverfügung genannten Standorte sind öffentlich. Da § 48 Mediengesetz nach § 82 Abs. 1 StVO als sonstige gesetzlicheBestimmung zu berücksichtigen ist, ist ein Verstoß gegen die § 82 und § 99 StVO nicht möglich.

7. es sich bei den Kosten der Demontage der Plakate nicht um Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens handelt. § 64 Abs.3 VStG betrifft nur die Barauslagen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen, nicht aber die Vorschreibung eines Ersatzes von Kosten für eine mit dem Verwaltungsstrafverfahren selbst im Zusammenhang stehende Ersatzvorschreibung aus dem Grunde des § 7 Abs.4 Sonderabfallgesetz. Außerdem besteht auch deshalb kein Anspruch auf Ersatz der Kosten, weil die Demontage rechtswidrig vorgenommen worden ist. Die Behörde wäre berechtigt gewesen, gem. § 35 StVO durch Bescheid die Beseitigung der Plakate anzuordnen. Dies ist aber unterblieben. Für rechtswidrige Amtshandlungen kann kein Kostenersatz verlangt werden.

Der Beschuldigte stellte daher den Antrag auf Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens.

Darüber hat die erkennende Behörde folgendes erwogen:

Gem. § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, eine Bewilligung erforderlich.

Zu 1: Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Dressler, Geringer und Radda Verlagsges.m.b.H. Laut Vereinbarung zwischen den nach außen Berufenen der oben bezeichneten Verlagsges.m.b.H.,nämlich den Geschäftsführern Christian Radda, Germanos Athanasiadis und Wolfgang Zekert vom 2.1.1992 ist der Beschuldigte zum verantwortlichen Beauftragten der Gesellschaftgemäß § 9 Abs.2 VStG für den gesamten Bereich des Unternehmens der Gesellschaft bestellt worden. Daher obliegt dem Beschuldigten die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs.2 VStG hat der Beschuldigte im übrigen auch nicht bestritten.

Zu 2: Nach § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Bei der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne straßenpolizeiliche Bewilligung handelt es sich um Tätigkeitsdelikt. Für die Erfüllung des Tatbildes genügt die Übertretung der Vorwaltungsstrafnorm des § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO, der Eintritt eines Erfolges ist nicht erforderlich. Die ggst. Plakate wurden in den im Spruch angeführten Standorten im Linzer Stadtgebiet angebracht, sodaß die strafbare Handlung (Anbringen der Plakate) im Sprengel der Landeshauptstadt Linz durchgeführt worden ist und daher die örtliche Zuständigkeit des Magistrates Linz gegeben ist. Dies ändert auch nicht der Einwand des Beschuldigten, daß die Plakate nicht durch Mitarbeiter der oben zitierten Verlagsges.m.b.H, sondern durch einen beauftragten Subunternehmer angebracht wurden. Der Beschuldigte als bestellter verantwortlicher Beauftragter verwirklicht auch dann den Tatbestand der verbotenen Benützung von Straßen, wenn er die manuelle Tätigkeit des Aufstellens nicht selbst vornimmt, sondern dies durch andere Personen besorgen läßt, sofern dies nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen geschieht (vgl. VwGH vom 11.9.1985), 84/03/0356). Die Anbringung der Plakate erfolgte im Auftrag, wie der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung ausgeführt hat, und somit mit seinem Wissen und Willen.

Zu 3:

Laut den beiden Aktenvermerken vom 22.2.1993 über die erfolgte Entfernung der ggst. Plakate wurden an den im Spruch zu a) und b) angeführten Standorten jeweils ein Plakat EGO und DIVA vorgefunden, wobei die genaue Stückzahl zu den einzelnen Standorten in den beiden Aktenvermerken angeführt ist. So zum Beispiel sind bei einer angegebenen Stückzahl von drei am betreffenden Standort jeweils drei Plakate EGO und DIVA vorgefunden worden.

Zu 4: Nicht nur die Benützung des Straßengrundes selbst, sondern auch des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes unterliegt der Bewilligungspflicht. Die ggst. Plakate wurden an Verkehrsampeln, Lichtmasten, Verkehrszeichentafeln angebracht. Damit liegt eine Benützung des oberhalb von Verkehrsflächen befindlichen Luftraumes vor. Durch das Anbringen der ggst. Plakate wurde die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benutzt. § 82 Abs.1 StVO qualifiziert Werbetätigkeiten ausdrücklich als genehmigungspflichtig. Mit den ggst. Plakaten sollten die Menschen für die Zeitschrift DIVA aufmerksam gemacht werden bzw. gewonnen werden, sodaß eine Werbung im Sinne des § 82 Abs.1 StVO vorliegt.

Zu 5: Im Verwaltungsstrafverfahren gilt nach § 22 VStG das sogenannte Kumulationsprinzip, d.h., wenn der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, für jedes Delikteine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß es sich bei einem unbefugten Plakatieren an mehreren voneinander entfernten Orten auch in der gleichen Ortschaft nicht um ein fortqesetzes Delikt handelt (vgl. VwGH vom 18.9.1973, 269, 271/72). Im ggst. Fall sind an 257 verschiedenen Standorten im Linzer Stadtgebiet oben bezeichnete Plakate angebracht worden. Daher hat der Beschuldigte 257 Verwaltungsübertretungen begangen (gleichartige Realkonkurenz) für die nach § 22 VStG eine Mehrfachbestrafung zulässig ist.

Zu 6: Der Hinweis des Beschuldigten auf die Bestimmung des § 48 Mediengesetz geht deshalb ins Leere, weil im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen weitere wichtige Normenzu beachten sind. In öffentlich rechtlicher Hinsicht bedarf es in diesem Zusammenhang einer Genehmigung nach S 82 Abs. 1 StVO. Dazu sei auch auf das Schreiben des Linzer Bürgermeisters vom 22.4.1993 verwiesen, das in dieser Form von der Gesellschaft unwidersprochen geblieben ist.

Zu 7: Der Behörde sind durch die gesamte Plakatentfernungsaktion durch Bedienstete der Stadt Linz Kosten in der Höhe von S 17.225,55 entstanden. Dem Beschuldigten war daher gem. S 64 Abs. 3 VStG der Ersatz der Hälfte dieser Auslagen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens aufzuerlegen. Nach Ansicht der Behörde können nach der obzit. Norm nämlich nicht nur Kosten auferlegt werden, die nach formeller Einleitung des Strafverfahrens entstanden sind, sondern auch solche Kosten, die im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld dieser formellen Einleitung des Strafverfahrens entstanden sind.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzustellen, daß sie im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend kein Umstand.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die Behörde von einem jährlichen Gesamteinkommen von S 161.952 aus (zuletzt erfolgte Einkommenssteuererklärung von 1991). Der Beschuldigte ist ledig und für 2 mj. Kinder sorge-pflichtig. An Vermögen besitzt er Firmenbeteiligungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen wird inhaltich ausgeführt wie folgt:

"1. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. 2. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge Verfahrensmängel und infolge unrichtiger Beweiswürdigung, die unrichtige rechtliche Beurteilung, die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz, und der Nichtigkeit an sich.

3. Der Beschuldigte habe zu Handen seiner Vertreter am 24.2.1994 zwei absolut gleichlautende Straferkenntnisse als bestellter verantwortlicher Beauftragter der zur Vertretung nach außen Berufenen, der D., erhalten. Sie unterscheiden sich nur in unterschiedlichen Schlußvermerken. Den Straferkenntnissen, die in einem Kuvert übermittelt worden sind, waren Plakate, auf die im Wortlaut der Straferkenntnisse verwiesen wird, beigelegt, nicht aber angehängt. Eines der Plakate ist ein EGO-Plakat, das andere ein DIVA-Plakat. Da dle Plakate nicht angeheftet waren, können sie nicht zugeordnet werden. Nach dem klaren Wortlaut der Straferkenntnisse werden über den Beschuldigten wegen des absolut identen Sachverhaltes jeweils Geldstrafen von insgesamt S 290.000,--verhängt, Diese Doppelbestrafung (keine Kumulation der Strafen, sondern eine echte Doppelbestrafung) ist krass rechtswidrig und erfordert die Aufhebung beider Straferkenntnisse. An dieser Stelle sei festgehalten, daß sich die ursprünglichen Strafverfügungen gegen den Beschuldigten einerseits als Organ der D und andererseits als Organ der R gerichtet haben. Was die Behörde erster Instanz bewegt hat, umzustsellen und zwei gleichlautende Straferkenntnisse zu erlassen, ist nicht nachvollziehbar. Sollte sich das gegenständliche Straferkenntnis auf die Anbringung der DIVA-Plakate beziehen, so ist das Straferkenntnis jedenfalls auch deshalb verfehlt, da die Dressler, Geringer & Radda Verlagsge-sellschaft m.b.H. nicht Medieneigentümer der Zeitschrift "DIVA" ist. Dies ist vielmehr die R In seiner Funktion als bestellter verantwortlicher Beauftragter der zur Vertretung nach außen Berufenen, der D, kann der Beschuldigte er nicht für allfällige Verwaltungsübertretungen der R herangezogen werden. Daß die D nicht Medieneigentümerin der Zeitschrift "DIVA" ist, ergibt sich bereits aus dem Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 22.2.1993, GZ 101-1/0. Sollte sich das Straferkenntnis daher für die Anbringung der Plakate der Zeitschrift "DIVA" beziehen, so ist es Unrecht gegen den Beschuldigten als Vertreter der D ergangen.

Ausdrücklich werden auch die Feststellungen über die Zahl und Standorte der angeblich angebrachten DIVA- und EGO-Plakate bestritten. Der Beschuldigte hat in seinen Rechtfertigungen bereits darauf hingewiesen, daß die Richtigkeit der von der Behörde erster Instanz als einzige Beweismittel herangezogen Aktenvermerke ausgeschlossen ist, da ungleich mehr Plakate für die Zeitschrift "EGO" als für die Zeitschrift "DIVA" angebracht worden sind. Dennoch hat es die Behörde erster Instanz nicht für notwendig erachtet, weitere Erhebungen durchzuführen bzw. hat sie diese selbst vereitelt. So hat die Behörde erster Instanz die abgenommenen Plakate unter Mißachtung des Eigentumsrechtes der Medieninhaber der Zeitschriften "DIVA" und "EGO" vernichten lassen und so die für dieses verwaltungsbehördliche Verfahren bestimmten Beweismittel dem Verfahren und so der weiteren Überprüfung entzogen. Die Medieninhaber haben sich dieser Plakate nur unter der Voraussetzung äußert, daß sie auch einige Tage angebracht sind. Bei einer sofortigen Abnahme wären die Plakate doch für eine nochmalige Verwendung, allenfalls nach Einholung unter Umständen erforderlicher Genehmigungen, geeignet gewesen.

Weiters hat es die Behörde erster Instanz trotz der Bestreitung durch den Beschuldigten unterlassen, die in den Aktenvermerken aufscheinenden Personen zu dem Sachverhalt zu befragen. Es ist ständige Rechtsprechung (VwSlg 9602 A 1978), daß selbst dann, wenn die Anzeige eines Sicherheitswache- bzw.Gendarmeriebeamten samt ergänzen dem Bericht vorliegt, die aber der widerspruchsfreien Verantwortung des Beschuldigten wider-spricht, der auch im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht berechtigt, davon avszugehen, daß allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommenen Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Mel-dungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten als unwiderlegbar überführt zu erachten. Die Behörde erster Instanz hätte daher zumindest die in dem Aktenvermerk aufscheinenden Personen als Zeugen vernehmen müssen. Es wird aber bereits jetzt darauf hingewiesen, daß es eine unzulässige Beeinflussung der Zeugen darstellen würde, ihnen die die Aktenvermerke vor ihrer Einvernahme zur "Stärkung des Gedächtnisses" vorzulegen.

Daß die Aktenvermerke vom 22.2.1993 keineswegs eine hohe Beweiskraft und Glaubwürdigkeit haben, erkennt offenbar auch die Behörde erster Instanz. In diesen Aktenvermerken sind insgesamt 290 Standorte angeführt; nunmehr haben sich diese - ohne daß die Gründe dafür nachvollziehbar sind - auf 257 Standorte reduziert.

Auch schon allein mit Mitteln der Logik ist nachvollziehbar, daß die Angaben in den Aktenvermerken und die Feststellungen im Straferkenntnis nicht richtig sein können. So ist beispielsweise in der Position a) 7. bei der Ecke 3 U. Donaul. - Rechte Donaustr. angegeben, daß dort an dem Halteverbotsschild sechs Plakate befestigt gewesen sein sollen; geht man von den Aktenvermerken aus, so sind dies jeweils sechs Stück EGO- und DIVA-Plakate, somit allein zwölf Stück an einem einzigen Schild. Daß dies schon aufgrund der Größe eines Halteverbotsschildes und der Plakate nicht möglich ist, liegt auf der Hand und hätte eine besonders genaue Befragung der im Aktenvermerk angegebenen Personen erfordert.

Der Beschuldigte hält nach wie vor daran fest, daß auch durch den festgestellten Sachverhalt kein Verstoß gegen die angezogene Strafbestimmung verwirklicht worden ist.

Die Behörde erster Instanz verkennt die klare Bedeutung des § 82 Abs.1 StVO. Diese Gesetzesbestimmung lautet:

"Für die Benützung von Straßen, einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zum Beispiel zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich." Es sind daher nach dem klaren Gesetzeswartlaut andere Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die anderen Gesetzesbestimmungen die Bestimmung des § 82 Abs.1 StVO derogiert haben.

Gemäß § 48 MedienG bedarf es aber - im Gegensatz zur Auffassung der Behörde erster Instanz - zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung. Die hier gegenständlichen Plakate sind - ungeachtet einer allfälligen Werbewirkung - Druckwerke. Druckwerke sind gem. § 1 Z 4 MedienG Medienwerke, durch die Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift- oder in Standbildern verbreitet werden. Medienwerke wiederum sind zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmte, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigte Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Es ist dabei nebensächlich, ob diese Inhalte auch eine Werbewirkung haben. Es ist unbestritten, daß Plakate Medienwerke sind, wenn sie an öffentlich zugänglichen, in fremdem Eigentum befindlichen Stellen angeschlagen werden sollen (Bayerisches Oberstes Landesgericht,- AFP 1984/4 216; Hartmann-Rieder, MedienG zu § 1 Z 3). § 82 Abs 1 StVO ist iVm § 48 MedienG so zu verstehen, daß die Inanspruchnahme der Straße nur für solche gewerbliche Tätigkeiten und Werbung verboten ist, die nicht der Anbringung von Plakaten und sonstigen Druckschriften besteht.

Unbeachtlich sind bei der Lösung vonRechtsfragen Äußerungen des Herrn Bürgermeisters in Briefen, denen keine wie immer geartete normative Kraft zukommt.

7. Selbst wenn in der Anbringung der Plakate ein Verstoß gegen die in der Strafverfügung genannten gesetzlichen Bestimmungen zu sehen wäre, liegen nicht 257 kumulativ zu bestrafende Verstöße vor. Es liegt vielmehr nur ein einziger Verstoß vor., Es wurde nicht etwa der Auftrag erteilt, an jedem der genannten Standorte ein Plakat anzubringen, sondern hat der Auftrag gelautet, in Linz EGO- bzw. DIVA-Plakate - ohne Angabe des Ortes oder der Art - in einer das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Linz erfassen den Aktion anzubringen. Die Plakate wurden auch - wie der Herr Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz in seinem Schreiben vom 23.4.1993 festhält überfallsartig in nahezu dem gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Linz angebracht. Es liegt daher ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang vor. Die Anbringung aller Plakate ist auf einen einheitlichen Auftrag, auf ein Gesamtkonzept zurückzuführen. Dem Auftrag liegt ein einheitliches Werbekonzept zur Steigerung des Absatzes in der Landeshauptstadt Linz zugrunde, weshalb ein fortgesetztes bzw. einheitliches Deilikt gegeben ist. So stellt auch bei der Anbringung vieler Plakate an einer Wand nicht die Anbringung jedes einzelnen Plakates eine gesonderte (und für sich zu bestrafende) Verwaltungsübertretung dar (VwGH 103ff/78). Allein aufgrund des Umstandes, daß die Plakate an verschiedenen Orten in Linz angebracht worden sind, kann noch nicht auf Einzeldelikte geschlossen werden. Einzeldelikte können nur dann angenommen werden, wenn die Anbringung der Plakate beispielsweise zeitverschoben erfolgt. Erfolgt das Anbringen der Plakate jedoch gleichzeitig oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge, stehen die einzelnen Teilakte in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang und sind die Einzelhandlungen durch die Gleichartigkeit ihrer Begehungsform, die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer Einheit zusammengetreten, so liegt ein fortgesetztes Delikt vor (VwGH Z1 84/11/0270, 86/09/0142, 818, 861, 944, 1003/80 und 868, 669/78).

Nur wenn verschiedene Plakate,und zwar noch jeweils für einen anderen Zeitraum, angebracht werden, stellt das Plakatieren jeweils gesonderte Delikte, der Einzelstrafen von je S 1.000,-- auszugehen, sondern ist auch die Gesamthöhe der mit den beiden Straferkenntnissen verhängten Strafen von insgesamt S 580.000,-- auszugehen. Es entspricht dies rund vier Jahreseinkommen des für zwei mj. Kinder sorgepflichtigen Beschuldigten. Daß dies - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschuldigten - unverhältnismäßig hoch ist und wohl nur auf die offengelegte Absicht der Behörde erster Instanz, ein strenges Verfahren durchzuführen, begründet ist, liegt auf der Hand. Im Ergebnis wird so die Vernichtung der privaten Existenz des Beschuldigten erreicht. Bei richtiger Strafzumessung hätte die Behörde bei der Tat, die keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, unter Berücksichtigung, daß keine Erschwerungs-, sondern nur Milderungsgründe vorliegen, Geldstrafen von höchstens S 100,-- je verstoß zu verhängen gehabt. Es gibt zu § 99 Abs 3 VStG keine Untergrenze für zu verhängende Geldstrafen, weshalb es unrichtig ist, daß die verhängten Strafen im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt worden wären.

11. Es ergeht nunmehr der ANTRAG auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens; dies allenfalls nach der Ergänzung des Beweisverfahrens, in eventu auf Verhängung nur einer Geldstrafe und Strafherabsetzung." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Punkten jeweils keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Weil teilweise auch der Sachverhalt bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, Zl. 101-5/3, welchem die Berufungsschrift des Berufungswerbers beigeschlossen ist.

5. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für das Produkt "EGO" liegt in diesem Verfahren eine Bestellungsurkunde mit folgendem Inhalt vor:

"Vereinbarung über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten.

abgeschlossen zwischen 1. D Die unter Punkt 2-4 genannten in der Folge kurz "Geschäftsführer" qenannt. 5. Christian R, Geschäftsführer p.A. w.o. in der Folge kurz "Beauftragter" genannt, wie folgt:

1) Der Beauftragte ist Geschäftsführer der Gesellschaft. 2) Die Gesellschaft und die Geschäftsführer bestellen den Beauftragten zum "verantwortlichen Beauftragten" der Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs.2 VStG für den gesamten Bereich des Unternehmens der Gesellschaft. 3) Der Beauftrage nimmt diese Bestellung ausdrücklich an. 4) Der Beauftragte ist berechtigt und verpflichtet, für die Einhal tung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die für das Unternehmen der Gesellschaft bestehen, Sorge zu tragen und die hiefür erforderlichen Anordnungen zu treffen. 5) Der Beauftrage nimmt zur Kenntnis, daß bei Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften er derjenige ist, den die Verwaltungsbehörde zur Verantwortung ziehen wird. 6) Für seine Tätigkeit als Beauftragter im Rahmen dieser Vereinbarung erhält der Beauftrage vereinbarungsgemäß kein gesondertes Entgelt. 7) Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen je eine der Gesellschaft und dem Beauftragten zusteht." Diese Bestellungsurkunde ist mit dem Datum 2. Jänner 1992 versehen. Die dem Akt beigeschlossene Kopie wurde vom BG - Innere Stadt Wien am 7. Juni 1993 beglaubigt. 6. Rechtlich ist hiezu auszuführen:

6.1. Zur Verantwortlichkeit:

6.1.1. Aufgrund der Bestellungsurkunde ergibt sich für den Berufungswerber aus § 9 Abs.2 VStG die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das ganze Unternehmen.

6.2. Zur Frage der Zuständigkeit:

6.2.1. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (§ 27 Abs.1 VStG). Für den Bereich des VStG kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde grundsätzlich nicht auf den Ort an dem das Unternehmen betrieben wird an (VwGH 21.11.1984, 81/11/0077). Die hier vorliegenden, Belange der Straßenverkehrsordnung berührende Handlungen, lassen keine anderen Ort als Linz als den Ort der Begehung erkennen. Da es sich hier um eine Vollzugsmaterie des Landes handelt ergibt sich zwingend die Zuständigkeit der hier in erster Instanz tätig gewordenen Behörde.

6.3.2. Die in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 13. Juli 1993 vertretene Rechtsansicht, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat (bzw. Unterlassung) nur in Wien erfolgt sein könne, ist weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27 Abs.1 VStG, noch mit der sich aus der Materie des Straßenverkehrs ergebenden Kompetenzlage in Einklang zu bringen und daher unzutreffend.

6.4. Das Anbringen der "EGO-Plakate" hat der Berufungswerber als einer aus dem Kreis der zur Vertretung der Firma D nach außen Berufenen bestellter verantwortlicher Beauftragter der zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten. Zumal ferner sowohl Produkte der einen (hier: EGO-Plakate) und der anderen Firma (DIVA-Plakate) in dieser Weise an Verkehrszeichen fixiert worden waren, liegt aus dieser Sicht - der Berufungswerber ist jeweils für eine andere juristische Person tätig gewesen - weder eine Doppelbestrafung noch völlig gleichlautende Erkenntnisse vor. 6.5. Das Anbringen von 59 x 42 cm großen und darüber hinaus durch ihre Text und Bildgestaltung sehr augeflälligen Werbetafeln an den Befestigungseinrichtungen (Stangen, Rohren, Säulen u. dgl.) für Verkehrszeichen, dient zweifelsfrei verkehrsfremden Zwecken, indem dadurch objektiv dem Straßenverkehrsgeschehen Aufmerksamkeit entzogen werden konnte (VwGH 11.11.1992, Zl. 92/02/0188). Der Schutzweck des § 82 Abs.1 StVO 1960 liegt in der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Straßen und Wegen. Die Auslegung dieser Bestimmung fände dort ihre Schranke, wo die "Sorge um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" aufhört (VwGH 28.4.1993, Zl. 92/02/0204). 6.5.1. Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf § 48 Mediengesetz vermeint, daß es zum Aufhängen, Anschlagen und Auflegen eines Druckwerkes an einen öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung bedürfte, weil es sich bei den Plakaten - ungeachtet auch einer allfälligen Werbewirkung - um Druckwerke handle, sodaß die Verbotsbestimmung des § 82 Abs.1 StVO 1960 eben nicht auf das Anbringen von Plakaten und sonstigen Druckschriften zur Anwendung komme. Diese Ansicht muß schon deshalb ins Leere gehen, weil damit wohl alles was in Bild und Textform in Form von augenfälligen Aufmachungen an die Öffentlichkeit gebracht werden soll, als Druckwerk bewilligungslos möglich wäre. Dem Plakatieren sind etwa auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen Einschränkungen auferlegt (Ortsbildschutz u.a.). Durch den vom Berufungswerber genannten mediengesetzlichen Aspekt, ergibt sich keineswegs, daß die zum Schutz anderer Rechtsgüter erlassenen Vorschriften und darnach erforderlichen Bewilligungen durch diese Bestimmung außer Kraft gesetzt wären (vgl.hiezu VwGH 82/06/0154, 82/06/0155, Slg. 11047).

6.5.2. Zur Frage der Kumulation im Sinne des § 22 VStG ist auszuführen, daß grundsätzlich wohl für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit bei mehreren Delikten entsprechend viele Strafen verhängt werden können. Das hier vorliegende Sachverhaltsbild besteht jedoch aus einer Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die im Auftrag des Berufungswerbers ausgeführt wurden und von Berufungswerber daher zu verantworten sind. Aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände - etwa ein einheitlicher Auftrag - besteht ein zeitlicher Zusammhang sowie auf ein Gesamkonzept hinauslaufendes Geschehen, sodaß dies auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung in der strafrechtlichen Figur des forgesetzten Deliktes bereits vorweg indiziert (vgl. die Judikatur des VwGH zum Begriff des fortgesetzten Deliktes, Slg. 7993(A)/71, Slg. 9001(A)/76, Slg. 9246(A)/77 v. 19.4.1979, Z.668, 669/78, sowie Erk. des verst. Sen. Slg. 10138(A)/80, sowie Slg. 10352/A/80, Zl. 818/80, 861/80, 944/80, 1003/80).

Bei der Prüfung des Erfordernisses der zeitlichen Kontinuität kommt es auf das Wesen der Umstände an, die den Vorwurf begründen; als Voraussetzung für die Annahme eines forgesetzten Deliktes muß ua. gefordert werden, daß die einzelnen Teilakte in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang stehen, dh. die Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen. Der Zusammenhang muß sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Eine derartige zeitliche, als Gesamtkonzept gestaltete Verbundenheit ist anläßlich einer an einen Tag durchgeführten, großflächigen "Plakatierungsaktion" wohl nicht abzuerkennen. Somit war in diesem Punkt im Ergebnis der vom Berufungswerber vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des OGH ist zur Annahme eines Gesamtkonzeptes bei Vermögensdelikten auf einen einheitlichen Willensentschluß für die Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abgestellt (13.2.1975, Z 13 Os 131/74 u.a.). Der VwGH führt zur Frage der sogenannten unechten (scheinbaren) Realkonkurrenz <durch mehrere Handlungen wird dasselbe Delikt mehrmals verwirklicht> weiter aus, daß eine Haftung und Bestrafung nur wegen der Begehung eines Deliktes vorliege, weil die einzelnen Tathandlungen sich nur als Teilhandlungen darstellen und rechtlich eine Einheit bilden (verst. Senat, Zl. 3295/78, Slg. 10138, Hinweis auf Leukauf - Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, S 216, der zweiten Aufl. S 288). Dies ist etwa beim fortgesetzten Delikt und beim Sammel- (Kollektiv-) delikt der Fall (vgl. Rittler, Lehrbuch allgemeiner Teil, S. 346 ff; Altmann - Jakob, Kommentar zum österreichischen Strafrecht, S 122 ff; Nowarkowski, Das Österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, S 122 ff). In Anerkennung dieser Erkenntnis der Strafrechtslehre versteht der VwGH unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten (vgl. dazu die Erk. des VwGH Slg... 2931(A)/53, Slg. 7993(A)/71, Slg. 9001(A)/76 u.a.). Sohin werden die Tathandlungen am 19. Februar 1992 (Tathandlungen a) und bis zum 22. Februar 1992 andauernde (Tathandlungen b) als tateinheitlich, bestehend aus der jeweiligen Zahl von Teilhandlungen erblickt. Die sich aus der Vielzahl der einzelnen Teilhandlungen, wobei wohl schon jede für sich das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt, aus der Vielzahl ergebenden nachteiligen Folgen werden bei der Festsetzung des Strafausmaßes entsprechend zu berücksichtigen sein.

6.7. Die Auferlegung der Kosten für die Plakatenfernung findet in § 64 Abs.3 VStG keine Deckung. Davon sind bloß Barauslagen erfaßt, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzestext. Die Vorschreibung eines Ersatzes von Kosten für eine mit dem Verwaltungsstrafverfahren selbst nicht in Zusammenhang stehende Kosten, welche außerdem hier vor und nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angefallen sind, können auf diesem Wege nicht auferlegt, bzw. einbringlich gemacht, werden (VwGH 29.1.1987, 86/09/0160).

6.8. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene weitgehende Ausschöpfung des vollen Strafrahmens bei gleichzeitiger Einschränkung des Tatvorwurfes auf bloß ein (ein einziges) - tateinheitliches - Delikt oder der Vornahme einer anderen rechtlichen Subsumtion, steht nicht dem Grundsatz der reformatio in peius entgegen (vgl. VwGH 6.4.1970 Slg. 7771/A, u.a., sowie Hauer - Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Seite 1031 ff, Anm. 25 - 27). 5.6. Abschließend muß an dieser Stelle wohl bemerkt werden, daß hier die getroffene Kumulierung einer Vielzahl einzelner tatbestandsmäßiger Teilhandlungen zu einem als nicht gerecht empfindbaren und weder objektiv noch subjektiv Tatschuldangemessenen - potentiell aber ruinösen und jeglichen realistischen Rahmen sprengenden - Gesamtgeldstrafe von 257.000 S oder 228 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe führen würde. Eine weitere Strafe in dieser Höhe trifft den Berufungswerber zusätzlich noch, indem er die gleiche Tathandlung auch noch als nach § 9 Abs.1 einer weiteren Firma (der Firma Radda & Dressler, Verlagsges.m.b.H - für die Zeitschrift "DIVA") begangen hat. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt wohl im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis Z5 VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984 Slg. 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 VStG erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt (siehe obzit.Judikat). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt - sie auch VwGH 14.12.1985, 85/02/0013 - sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen, zu messendes Erfordernis sein.

5.2. Diese Anforderungen erfüllt das erstbehördliche Verfahren. So ergibt sich einerseits aus der Bestellungsurkunde, welche bereits vor dieser Übertretungshandlung erstellt worden war, die Verantwortlichkeit für die Ges.m.b.H (vgl. etwa VwGH v. 31.10.1986, Zl. 86/10/0124). Andererseits ergibt sich auch aus dem Akt, dessen Inhalt dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Rahmen einer Verfolgungshandlung zur Kenntnis gelangt ist, unzweifelhaft die Tatzeit und der Tatort. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Spruchergänzung diente der Vervollständigung der Tatumschreibung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r

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