Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101845/7/Bi/Fb

Linz, 09.08.1994

VwSen-101845/7/Bi/Fb Linz, am 9. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W, gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Februar 1994, VerkR96/11887/1993/Gm/Hä, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im Punkt 3) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt und ihm gleichzeitig einen anteiligen Verfahrenskostenbeitrag von 900 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, den Alkotest verweigert zu haben, und macht geltend, er sei der Meinung, daß ihm eine Verweigerung des Alkotests nicht angelastet werden könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß das Straferkenntnis vom 7. Februar 1994 dem Rechtsmittelwerber am 22. Februar 1994 zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen wurde. An diesem Tag begann daher die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen. Diese endete demnach am Freitag, dem 5. August 1994.

Der Rechtsmittelwerber erschien am 14. März 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat und brachte mündlich Berufung ein.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

Da im gegenständlichen Fall der Rückschein zweifellos von derselben Person unterschrieben wurde, die beim unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung eingebracht hat, und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist unzweifelhaft feststand, war spruchgemäß zu entscheiden.

Dem Rechtsmittelwerber steht es jedoch frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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