Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101846/4/Bi/Fb

Linz, 25.04.1994

VwSen-101846/4/Bi/Fb Linz, am 25. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des W, S, vom 16. Februar 1994 gegen Punkt 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 1993, VerkR96/11009/1992-Hä, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 4) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis in Punkt 4) über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil er am 22. August 1992 um 3.15 Uhr vom Ortsplatz Hörsching kommend in Fahrtrichtung Haus Nr. 28 auf der Niederdorfstraße den PKW , Kennzeichen , gelenkt und sich in einem deutlich vermutbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am Gendarmerieposten Traun eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht (die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte erst am 8.

Februar 1994) Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in Punkt 4) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus dem Akteninhalt ersichtlich war, daß der angefochtene Punkt des Straferkenntnisses aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er wisse nichts von einer Alkotestverweigerung und habe im Gegenteil eine Blutabnahme verlangt, die vom Gemeindearzt Dr. Füreder durchgeführt worden sei. Daß dies jetzt gegen ihn verwendet werde, finde er nicht in Ordnung. Er sei seit diesem Vorfall wegen des Führerscheinverlustes arbeitslos, habe 43.000 S Geldstrafe sowie bei der Bank seine Schulden zurückzuzahlen und ersuche daher um eine gerechte Abhandlung der Strafsache.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würde dieser Vorschrift dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Im Fall von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.2 StVO verlangt das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch die Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.2 StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall im Sinn der Identität der Tat unverwechselbar feststehen muß (Erkenntnis vom 13. Juni 1984, 82/03/0265, verst. Sen.).

Aus dem Spruch des Straferkenntnisses geht nur hervor, daß der Rechtsmittelwerber zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und es geht hervor, daß er beim Gendarmerieposten Traun den Alkotest verweigert hat. Zum Zeitpunkt dieser Verweigerung ergibt sich weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem sonstigen Akteninhalt ein Hinweis, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Entfall des Verfahrenskostenbeitrages ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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