Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101847/3/Sch/Rd

Linz, 20.04.1994

VwSen-101847/3/Sch/Rd Linz, am 20. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Franz L, vertreten durch die RAe Dr. E, vom 17. Februar 1994 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Jänner 1994, VerkR-796/1992, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages sowie der vorgeschriebenen Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1994, VerkR-796/1992, über Herrn F, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 17. September 1992 gegen 00.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen GM-19 BJ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,49 Promille Blutalkoholgehalt zur Tatzeit) auf der Pilgerstraße in St. Wolfgang aus Richtung Kalvarienberg (St. Wolfgang/Ortsmitte) kommend gelenkt habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Dem Berufungswerber wurde laut Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, am 17. September 1992 gegen 00.00 Uhr an einer näher umschriebenen Örtlichkeit einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Alkomatuntersuchung wurde 12 Stunden später durchgeführt und hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l ergeben.

Die von einem medizinischen Amtssachverständigen durchgeführte Rückrechnung auf den angenommenen Wert zur Tatzeit berücksichtigt einen Nachtrunk des Berufungswerbers von vier Seideln Bier und zwei Stamperln Schnaps. Die Erstbehörde stützt die Annahme des Ausmaßes dieses Nachtrunks auf die Aussage des Zeugen W (Niederschrift vom 15.

Dezember 1992). Diesbezüglich wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, daß die Angaben der Zeugen, soweit sie konkrete Aussagen enthalten hätten, in ihren vollen Umfange berücksichtigt worden seien.

Diesen Ausführungen kann die Berufungsbehörde jedoch nicht beitreten. Es fällt bei der Beweiswürdigung der Erstbehörde nämlich auf, daß von der Aussage des Zeugen W nur jener Teil Berücksichtigung gefunden hat, der den Umfang des Nachtrunks des Berufungswerbers beinhaltet. Nicht berücksichtigt wurden die Ausführungen des Zeugen im Hinblick auf den (relativ geringen) Alkoholkonsum des Berufungswerbers vor dem Verkehrsunfall. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann sohin nicht entnommen werden, warum dem Zeugen teilweise Glauben geschenkt wurde und teilweise offensichtlich nicht.

Mit diesem Widerspruch setzt sich die Erstbehörde nicht auseinander.

Es trifft zwar zu, daß die Zeugin Sonja Muster anläßlich der Niederschrift vom 9. April 1993 den Alkoholkonsum des Berufungswerbers nicht näher quantifizieren konnte, jedoch von einer "größeren Menge Spirituosen" gesprochen hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob nach dem Verständnis dieser Zeugin bereits zwei Stamperln Schnaps eine größere Menge an Spirituosen darstellt oder nicht. Der Nachweis, daß der Nachtrunk tatsächlich - abgesehen von den zwei Seideln Bier - (nur) zwei Stamperln Schnaps umfaßt hat, kann dieser Aussage nicht entnommen werden. Auch setzt sich die Erstbehörde nicht damit auseinander, daß diese Zeugin angegeben hat, der Berufungswerber habe vor dem Verkehrsunfall - zumindest in ihrem Beisein - keine alkoholischen Getränke konsumiert.

Die Erstbehörde erwähnt zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses den Umstand, daß der Zeuge Wolfgang Schmidt anläßlich seiner Einvernahme vom 7. September 1993 seine Angaben im Hinblick auf das Ausmaß des Nachtrunks des Berufungswerbers relativiert hat, verweist diesbezüglich aber lediglich auf den Umstand, daß dessen Erstaussage größere Glaubwürdigkeit und Bedeutung zukomme, ohne dies näher zu begründen.

Die Trinkverantwortung des Berufungswerbers selbst hat die Erstbehörde als nicht glaubwürdig angesehen, sodaß sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. Daß die Erstbehörde auf die Trinkverantwortung des Berufungswerbers nicht näher eingegangen ist, dürfte auch in dem Umstand gelegen sein, daß zwischen den in der Anzeige des GPK St.

Wolfgang vom 17. September 1992 unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" und den Ausführungen in der Beilage zur Anzeige einige Widersprüche enthalten sind. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß der Nachweis, der Berufungswerber habe sein Fahrzeug vor dem Verkehrsunfall in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nicht erbracht werden konnte, zumal das tatsächliche Ausmaß des Nachtrunkes nicht feststeht. Auch eine allfällige Wiederholung des Beweisverfahrens durch die Berufungsbehörde läßt nicht erwarten, daß ein solcher Nachweis nunmehr zu erbringen wäre. Diesbezüglich wird insbesondere auf den langen Zeitraum zwischen dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt (17. September 1992) und der Vorlage der Berufung (eingelangt bei der Berufungsbehörde am 15. März 1994) verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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