Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101848/11/Sch/Rd

Linz, 12.09.1994

VwSen-101848/11/Sch/Rd Linz, am 12. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Hans P, vom 11. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Februar 1994, VerkR-96/4377/1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. September 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1994, VerkR-96/4377/1993, über Herrn H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt, weil er am 1. Oktober 1993 um 16.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 115 Eisenstraße durch das Gemeindegebiet von Weyer-Land aus Richtung Weyer kommend in Richtung Altenmarkt gelenkt habe, wobei er im Bereich des Vorschriftszeichens "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h", wie anläßlich einer bei Straßenkilometer 66,95 auf eine Entfernung von 344,9 (Metern) von einem Sicherheitswacheorgan durchgeführten Lasermessung festgestellt worden sei, eine Geschwindigkeit von 92 km/h gefahren sei und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 7. September 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Seitens der Erstbehörde wurde die entsprechende Verordnung über die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß der Tatort im örtlichen Geltungsbereich der Verordnung liegt.

Anläßlich der oa öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kamen keinerlei Hinweise zutage, die Zweifel an der Richtigkeit der durchgeführten Lasermessung rechtfertigen würden. Der Gendarmeriebeamte, der die Messung durchgeführt hat, ist mit dem Umgang mit Lasergeräten seit Jahren vertraut. Auch konnte er dem unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Gerät die Vorgangsweise bei der Bedienung des Gerätes in überzeugender Form demonstrieren.

Auch bezüglich des Gerätes selbst konnten vom Berufungswerber keine Argumente vorgebracht werden, die eine Fehlmessung aufgrund eines Defektes glaubhaft erscheinen ließen. Der Meldungsleger schilderte überdies glaubwürdig, daß vor Durchführung der Messung eine laut Bedienungsanweisung vorgeschriebene Überprüfung des Gerätes erfolgt ist und hiebei keinerlei Auffälligkeiten zutagegetreten sind.

Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinerlei Rechtswidrigkeit in der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu erkennen.

Insbesonders ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat in örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend umschrieben, sodaß dieser in seinen Verteidigungsmöglichkeiten keinesfalls beschränkt war und überdies eine Doppelbestrafung völlig ausgeschlossen werden kann.

Zur Frage, ob dem Berufungswerber an Ort und Stelle die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Meßergebnis am Display des Lasergerätes abzulesen, ist zu bemerken, daß diese Frage zwar in rechtlicher Hinsicht unerheblich ist, aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten jedoch ohnedies feststeht, daß der Berufungswerber überhaupt kein Interesse hieran hatte.

Nach der Schilderung der konkreten Lasermessung durch die beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten kann überdies ausgeschlossen werden, daß es zu einer Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit einem anderen (vermeintlich) gemessenen gekommen ist.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. stellen zumindest eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 % überschritten, sodaß die Übertretung nicht mehr als geringfügig abgetan werden kann.

Auch wurde die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt, sodaß auch aus diesem Grund nicht von einer gesetzwidrigen Strafzumessung die Rede sein kann.

Über den Berufungswerber wurde bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe verhängt, sodaß vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes auszugehen war. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Bei den vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnissen, insbesonders seinem monatlichen Einkommen von ca. 15.000 S netto, kann erwartet werden, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum