Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101854/5/Bi/Fb

Linz, 06.12.1994

VwSen-101854/5/Bi/Fb Linz, am 6. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Februar 1994, VerkR3/3754/1992/Be, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, daß das Datum richtig 20.

Oktober 1992 zu lauten hat.

Die Geldstrafe wird mit 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Stunden neu bemessen.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 10 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 13 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 2. Oktober 1992 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (6. Oktober 1992), das ist bis 20. Oktober 1993, darüber Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen O-534.011 am 31. Juli 1992 um 11.55 Uhr gelenkt habe, indem er angegeben habe, keine Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zum gegenständlichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und auf die zunächst beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 19. Juli 1994 ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe beim Ersuchen um Lenkerauskunft ein Formular verwendet, welches unter anderem eine Fragestellung enthielt, die bei der Ankreuzung der entsprechenden Rubrik zwangsläufig dazu geführt habe, daß man sich sofort einer Verwaltungsübertretung schuldig mache, selbst im Falle, daß die Antwort richtig erteilt und dem Auskunftsverlangen in der gestellten Form entsprochen würde. Der Hinweis der Behörde, die Verwendung des Formulars "nach Möglichkeit" sei quasi als Hilfestellung der Behörde anzusehen gewesen, auf die ja nicht zurückgegriffen werden müsse, gehe ins Leere, weil die Behörde keine Fragestellung vorgeben dürfe, von der sie wisse, daß die Beantwortung zu einer Verwaltungsübertretung führe, ohne daß darauf hingewiesen würde, daß durch die Ankreuzung dieser Rubrik bereits eine Verwaltungsübertretung zugestanden werde. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber eine Verfassungsbestimmung geschaffen habe, die das Auskunftsverlangen der Behörde für das Höchstgericht unüberprüfbar machte, könne man nicht umhin, daß es nicht den Zweck dieser Bestimmung darstelle, damit der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, mit derartigen Sachverhalten Konfrontierte sofort zu überführen. Das Argument der Behörde, dem Beschuldigten sei ohnedies die Möglichkeit eingeräumt, anderweitig als durch Verwendung des Formulars seiner Auskunftspflicht zu entsprechen, sei eine Scheinbegründung, da das Formular naheliegenderweise verwendet werde. Die unzulässige Vorgangsweise der Erstinstanz könne nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausschlagen.

Abgesehen davon, daß kein Verschulden vorliege, sei die Schuldfrage von der Behörde überhaupt nicht geprüft worden.

Die Behörde gehe rechtsirrig davon aus, daß unter dem Deckmantel einer Verfassungsbestimmung alles subsumiert werden könne, was ansonsten unzulässig wäre. Einen derartigen Freibrief habe der Gesetzgeber aber keineswegs einräumen wollen.

Durch die nunmehrige Verfassungsbestimmung sei zwar ein Auskunftsverlangen berechtigt, bei dem sich der Beschuldigte selbst bezichtige, nicht aber eine derartige Vorgangsweise.

Die Behörde habe im gegenständlichen Fall nicht darauf hingewiesen, daß auch im Fall der Erteilung einer richtigen Auskunft gemäß der Fragestellung der Behörde eine Strafbarkeit eintrete, wenn man sich für eine vorgegebene Antwort entscheide. Die Behörde müsse bestrebt sein, konform der Gesetzesbestimmungen jene Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Keinesfalls könne eine Behörde Maßnahmen setzen, von denen man ohne Zweifel davon ausgehen müsse, daß sie unzulässig seien. Zur Möglichkeit einer gesetzeskonformen Anfrage wurde zum Vergleich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Formular der Bundespolizeidirektion Salzburg hingewiesen.

Gerügt wird weiters, daß der Spruch des Erkenntnisses keine Übereinstimmung mit der in Rede stehenden Gesetzesstelle aufweise, sodaß sich der Bescheid als nicht haltbar erweise.

Außerdem sei den gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden, sodaß beantragt werde, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Rechtsmittelwerber beantragt, zum Beweis dafür, daß der Gesetzgeber mit der Neuerlassung des § 103 Abs.2 KFG als Verfassungsbestimmung nicht beabsichtigte, das von der Erstinstanz gewählte Auskunftsverlangen zu ermöglichen, die Regierungsvorlage sowie die erläuternden Bemerkungen zur Neufassung beizuschaffen und, sollte die Beischaffung der Unterlagen nicht ausreichen, ein Mitglied des Justizausschusses zur richtigen Auslegung der Gesetzesstelle einzuvernehmen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Lenker des PKW wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 31. Juli 1992 in Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, bei km 4,5 anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 113 km/h eingehalten habe, was mittels Radarmessung festgestellt worden sei. Das Verfahren wurde offenbar schon aufgrund des PKW-Kennzeichens seitens der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten und der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer erhoben.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erging das mit 2. Oktober 1992 datierte Schreiben an den Rechtsmittel werber, in dem dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges aufgefordert wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens (nach Möglichkeit unter Benützung des umseitigen Vordruckes) Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 31. Juli 1992 um 11.55 Uhr (in Linz auf der A7 bei km 4,5 in Richtung Süden) gelenkt habe. Der Adressat wurde gleichzeitig aufgefordert, wenn er die Auskunft nicht erteilen könne, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Er wurde weiters darüber belehrt, daß seine Auskunft den Namen, die Anschrift sowie die Führerscheindaten der betreffenden Person enthalten müsse. Das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der oben angeführten gesetzlichen Frist sowie die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft stelle eine Verwaltungsübertretung dar. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß telefonische Auskünfte über die Strafsache nicht erteilt werden könnten, jedoch könne vom Zulassungsbesitzer bzw Lenker bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Akteneinsicht genommen werden. Als Rechtsgrundlage für dieses Auskunftsverlangen wurde die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 angeführt.

Der "umseitige Vordruck", der in Form eines Schreibens an die Erstinstanz gehalten war, enthielt folgende Möglichkeiten der Auskunftserteilung:

1) daß das Fahrzeug zum bzw vor dem umseits angeführten Zeitpunkt von nachstehender Person gelenkt bzw am angeführten Ort abgestellt wurde.

2) daß der Aufgeforderte selbst die verlangte Auskunft nicht geben könne, jedoch die folgende Person benennen, die die geforderte Auskunft geben könne.

3) daß er das Fahrzeug zum umseits angeführten Zeitpunkt an nachstehende Person vermietet habe.

4) daß er darüber keine Auskunft erteilen könne, wer zum bzw vor dem umseits angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt bzw am angeführten Ort abgestellt hat, da er keine entsprechenden Aufzeichnungen führe.

Weiters enthielt das Formular die Rubrik der Angaben zur Person, hinsichtlich der außer Vor- und Zuname das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Auskunft erteilt werden sollte: Besitzer des Führerscheins für die Gruppe(n)....., ausgestellt von..... am..... unter der Zahl ..... anzukreuzen wäre auch "gültig bis ....." oder "unbefristet gültig".

Der Rechtsmittelwerber hat, nachdem ihm das Schreiben laut Unterschrift auf dem Rückschein am 6. Oktober 1992 zugestellt worden war, die mit 14. Oktober 1992 datierte Auskunft erteilt, daß er keine Auskunft erteilen könne, weil er keine entsprechenden Aufzeichnungen führe.

Daraufhin wurde das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen ihm vorgeworfen wurde, als Zulassungsbesitzer des PKW der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 2. Oktober 1992 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (6. Oktober 1992), das sei bis 20. Oktober 1992, darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug O-534.011 am 31. Juli 1992 um 11.55 Uhr gelenkt habe.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Rechtsmittelwerber der Bericht und Antrag des Verkehrsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrge setz 1967 geändert wird (10. KFG-Novelle), vorgelegt.

In der Stellungnahme vom 19. Juli 1994 hat der Rechtsmittelwerber unter erneutem Hinweis auf die Unvereinbarkeit der erstinstanzlichen Vorgangsweise mit rechtsstaatlichen Grundsätzen den Berufungsantrag wiederholt und ausdrücklich auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ..... zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Auf der Grundlage des oben zitierten Akteninhalts vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß grundsätzlich eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges zulässig war.

Zum konkreten Aufforderungsschreiben ist auszuführen, daß sich die Aufforderung der Erstinstanz nicht nur auf die Auskunftserteilung bezüglich Name und Anschrift der betreffenden Person bezog, sondern auch auf die Führerscheindaten dieser Person, wobei die Auskunftserteilung diesbezüglich als Verpflichtung formuliert wurde ("Ihre Auskunft muß ..... enthalten").

Das Auskunftsverlangen über die Führerscheindaten des angegebenen Lenkers entspricht in keiner Weise den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 und stellt eine unzulässige Erweiterung des Auskunftsverlangens dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 25.

November 1985, 85/02/0174, ausdrücklich ausgesprochen, daß die Auskunftspflicht nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, nicht aber auch die Führerscheindaten erfaßt.

Aus dem Erkenntnis vom 14. Dezember 1990, 90/18/0162 geht hervor, daß allerdings der gefragte Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet sei, die vom Gesetz nicht gedeckten Teile der Anfrage zu beantworten.

Im gegenständlichen Fall bedeutet das, daß der die Auskunft erteilende Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet ist, die Führerscheindaten des Lenkers in die Auskunft miteinzubeziehen. Abgesehen davon sind diese auch nicht erforderlich, denn wenn der Behörde Name und Anschrift des Lenkers bekannt sind, ist es ihr auch möglich, die Führerscheindaten zu eruieren.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer die Möglichkeit eröffnet, die Auskunft schriftlich unter Benützung des umseitigen Vordruckes zu erteilen. Abgesehen davon, daß dieser nicht verpflichtet war, die Auskunft überhaupt schriftlich zu erteilen, zumal § 103 Abs.2 KFG die Auskunftserteilung mündlich, per Fax oder sonst in jeder technisch möglichen Weise offen läßt, hat ihm die Behörde nahegelegt, bei schriftlicher Auskunftserteilung den Vordruck zu benützen.

Betrachtet man nun das Schreiben in seiner Gesamtheit, so ergibt sich daraus unmißverständlich die Aufforderung der Behörde an den Zulassungsbesitzer, den Lenker des Fahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt bekannt zu geben. Auch wenn als Rechtsgrundlage § 103 Abs.2 KFG nur ziffernmäßig, nicht aber im vollen Wortlaut zitiert ist, muß dem Inhaber einer Lenkerberechtigung, dem diese Bestimmung aufgrund seiner fachlichen Ausbildung bekannt sein muß, bewußt werden, daß er der Behörde eine konkrete Person, sei es auch sich selbst, bekanntgeben muß. Das Argument der Erstinstanz, der Vordruck sei nur als Möglichkeit und als Hilfestellung gedacht gewesen, ist aufgrund der Formulierung in diesem Zusammenhang nicht gänzlich von der Hand zu weisen.

Der Rechtsmittelwerber hat zwar fristgerecht auf das Schreiben reagiert, hat jedoch eine Antwortvariante gewählt, die weder der gesetzlichen Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 noch der aus dem Aufforderungsschreiben eindeutig hervorgehenden Absicht der Behörde, nämlich eine konkrete Person als Lenker festzustellen, entsprach. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 20. November 1991, 91/03/0066) hat der Beschwerdeführer mit der Auskunft "Zur Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG teile ich mit, daß nicht mehr angegeben werden kann, wer das Kraftfahrzeug zum in Rede stehenden Zeitpunkt gelenkt hat" seiner Verpflichtung nicht entsprochen, da damit offenblieb, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.

Der Rechtsmittelwerber ist somit seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit seiner Antwort nicht nachgekommen, obwohl er im Aufforderungsschreiben darauf hingewiesen wurde, daß das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der angeführten Frist sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt. Sein Argument, er habe ja eine Auskunft erteilt, nämlich daß er keine Auskunft erteilen könne, weil er keine entsprechenden Aufzeichnungen führe geht insofern ins Leere, als ihm bewußt sein hätte müssen, daß die Auskunft zumindest den Namen und die Anschrift des Lenkers enthalten muß. Auf die Unkenntnis dieser Gesetzesbestimmung kann er sich als Inhaber einer Lenkerberechtigung nicht berufen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl ua Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, 86/04/0133, ua).

Der Hinweis der Erstinstanz, telefonische Auskünfte über die Strafsache könnten nicht erteilt werden - vgl VwGH vom 11.

November 1992, 92/02/0303, (Auskunftsverlangen als selbständiges Administrativverfahren) - umfaßt aus Gründen des Datenschutzes die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung (die Identität einer Person kann am Telefon nur schwer geklärt werden), betraf aber nicht Rechtsauskünfte über gesetzliche Bestimmungen und insbesondere Unklarheiten bei der Aufforderung zur Lenkerauskunft.

Grundsätzlich ist auszuführen, daß der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrundeliegt, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH vom 18. November 1992, 91/03/0294).

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Verkehrsausschusses zum Entwurf der 10. KFG-Novelle. Grund für die Novelle, BGBl.Nr. 106/1986, war im wesentlichen die Neufassung der angeführten Bestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 1985, G 149/84-10 ...., mit Ablauf des 28. Februar 1986 als verfassungswidrig aufgehoben worden war, wobei das Interesse an der Feststellung des Lenkers über das des Aufgeforderten, sich nicht selbst oder ihm nahestehende Personen zu beschuldigen, erhoben wurde.

Eine Fallkonstellation wie im gegenständlichen Fall hatte der Gesetzgeber nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates damit nicht regeln wollen, Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Bericht nicht entnehmen.

Daß es aber nicht im Interesse eines Rechtsstaates gelegen sein kann, die Normunterworfenen bis zur Begehung einer Verwaltungsübertretung zu bevormunden, indem sogar rechtswidrige Antworten vorformuliert werden, liegt auf der Hand.

Eine Verpflichtung zur Benützung des Vordrucks ergibt sich aber aus keiner gesetzlichen Bestimmung und ein eigenverantwortliches Handeln ist vom (fachlich ausgebildeten) Inhaber einer Lenkerberechtigung wohl zu erwarten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Die Datumsberichtigung im Spruch stellt lediglich eine kosmetische Fehlerkorrektur, aber keine inhaltliche Änderung des Tatvorwurfs (Strafverfügung vom 14. Dezember 1992) dar.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aufgrund der im folgenden aufgezeigten Argumente zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens gerechtfertigt ist, wobei aber der Ausspruch einer Ermahnung deshalb nicht möglich war, weil die Übertretung die Folge hatte, daß der Lenker des Kraftfahrzeuges nicht eruiert und damit nicht bestraft werden konnte.

Grundsätzlich ist zu betonen, daß von der Behörde gegebene Hilfestellungen mit eingebauten Fallen nicht ihrem Zweck entsprechen. Auch kann es nicht der Sinn eines solchen Hinweises sein, zur Auskunft verpflichteten Zulassungsbesitzern die Begehung einer Verwaltungsübertretung "in den Mund zu legen". Außer Zweifel steht für den unabhängigen Verwaltungssenat das grundsätzliche Bestreben einer Behörde, in ihrem äußeren Erscheinungsbild von mit ihr in Kontakt tretenden Personen ernst genommen zu werden. Gerade weil Schreiben von Behörden in der Regel so verfaßt sind, daß auf den Wortlaut bzw die verwendeten Formulierungen erhöhtes Augenmerk zu lenken ist, vermag der seitens der Erstinstanz verwendete Vordruck nicht zu überzeugen.

In der Regel ist davon auszugehen, daß der zur Auskunft verpflichtete Zulassungsbesitzer schon vor längerer Zeit seine Lenkerberechtigung erworben hat, wobei ihm der genaue Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 im wesentlichen unbekannt ist, er aber aufgrund seiner fachlichen Ausbildung vor dem Erwerb der Lenkerberechtigung weiß, daß er grundsätzlich Behördenauskünften Folge zu leisten hat. Die Formulierung der Erstinstanz "nach Möglichkeit" deutet darauf hin, daß dem aufgeforderten Zulassungsbesitzer eine umfangreiche Neuformulierung erspart werden soll und die Behörde in übersichtlicher Form die Angaben erhält, die sie verlangt hat. Da grundsätzlich nichts dagegen spricht, diesen Vordruck zu verwenden, ist nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber davon Gebrauch gemacht hat, wobei auch der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung vertritt, daß es Sache der Behörde gewesen wäre, auf die Rechtswidrigkeit der letzten Antwortmöglichkeit unter Hinweis auf den genauen Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 hinzuweisen.

Die Argumente des Rechtsmittelwerbers vermögen zwar die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes nicht zu begründen, sind jedoch im Hinblick auf ein der Behörde vorzuwerfendes "Mitverschulden" nicht von der Hand zu weisen.

Aus diesen Überlegungen war die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen, wobei weiters zu berücksichtigen ist, daß sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis auf eine eventuelle Verwaltungsvormerkung ergibt; die Erstinstanz hat jedoch die in diesem Fall wohl anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als strafmildernd berücksichtigt.

Die nunmehr - eher symbolisch - verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers und soll diesen in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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