Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101855/11/Sch/Rd

Linz, 03.06.1994

VwSen-101855/11/Sch/Rd Linz, am 3. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 15. März 1994 gegen Fakten 2. und 3.

des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. März 1994, VerkR96/5722/1993-Stei/Mu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

Im übrigen wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis bezüglich Faktum 3. behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag bezüglich des abweisenden Teils der Berufung den Betrag von 60 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. März 1994, VerkR96/5722/1993-Stei/Mu, über Herrn G, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs.4 lit.d KFG 1967 und § 18 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 300 S bzw.

1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 12 Stunden bzw. 24 Stunden verhängt, weil er am 21. August 1993 zwischen 20.30 Uhr und 20.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 125 von Linz kommend in Richtung Gallneukirchen gelenkt und dabei bei Straßenkilometer 9,8 beim Fahren hinter einem anderen Fahrzeug in geringem Abstand das Fernlicht verwendet und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe (Fakten 2.

und 3.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag von insgesamt 130 S zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.4 lit.d KFG 1967 (Faktum 2.):

Diesbezüglich ist zu bemerken, daß aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen zweier Zeugen für die Berufungsbehörde außer Zweifel steht, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dieser beschränkte sich im Rahmen des Verfahrens lediglich auf das Bestreiten der Tat, ohne auch nur ansatzweise darlegen zu können, warum der Tatvorwurf ungerechtfertigt sei. Beide einvernommenen Zeugen, die im übrigen zum Berufungswerber in keiner Beziehung standen, schilderten den relevanten Sachverhalt in übereinstimmender und überzeugender Weise, sodaß diesen der Vorzug zu geben war gegenüber der Verantwortung des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verteidigen kann, ohne auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen Rücksicht nehmen zu müssen.

Zur Strafzumessung ist in diesem Punkt zu bemerken:

Die Erstbehörde hat den gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 30.000 S in einem äußerst geringen Ausmaß ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Abgesehen davon, besteht durch eingeschaltetes Fernlicht beim Hintereinanderfahren die zumindest abstrakte Gefahr der Blendung des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers durch den Innenspiegel, was zu einer Beeinträchtigung der Wahrnehmungsmöglichkeiten des Lenkers führen kann.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht näher eingegangen zu werden. Diese lassen im übrigen ohnedies erwarten, daß er zur Bezahlung der Strafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 3.):

Gemäß dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Entgegen dieser gesetzlichen Bestimmung wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses so formuliert, daß dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, "keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten" zu haben.

Diese Formulierung entspricht nicht der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmung, zumal völlig offenbleibt, wofür der eingehaltene Sicherheitsabstand nicht ausreichend gewesen wäre.

Lediglich der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, daß aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens von einer Übertretung (auch) der Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO 1960 auszugehen wäre, da der Bescheidspruch in diesem Punkt jedoch einer Überprüfung im Hinblick auf § 44 lit.a Z1 VStG nicht standhält, war das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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