Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104820/8/WEG/Ri

Linz, 05.12.1997

VwSen-104820/8/WEG/Ri Linz, am 5. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des L K, vertreten durch H. H, Dr. jur. W.B und J N, Rechtsanwälte und Notare, vom 10. Juli 1997 und die Berufung des L K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K H, vom 1. August 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 4. Juli 1997, VerkR96-3119-1997, zu Recht erkannt:

Die als einheitliche Berufung zu wertenden Schriftsätze werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 und Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden verhängt, weil dieser am 25. Mai 1997 auf der I A als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen S (D) die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 520 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber, vertreten durch H. H, Dr. jur. W.B und J N, Rechtsanwälte und Notare in Mstraße, R (BRD) Berufung ein und führt in diesem Schreiben vom 10.Juli 1997 aus, daß die Berufung in einem gesonderten Schriftsatz begründet werden wird. Dieser Schriftsatz ist am 10. Juli 1997 der Post zur Beförderung übergeben worden, während das Straferkenntnis am 9. Juli 1997 offenbar einem Hausgenossen übergeben wurde. Die Unterschrift auf dem Rückschein ist nämlich nicht identisch mit den sonstigen im Akt aufliegenden Unterschriften des Berufungswerbers, sodaß anzunehmen ist, daß das Schriftstück am 9.Juli 1997 von einer im selben Haushalt lebenden Person übernommen wurde. Jedenfalls wurde dieses Straferkenntnis vom Übernehmer in der Folge und zwar spätestens am 10. Juli 1997 dem Berufungswerber übergeben, weil mit diesem Tag die Bevollmächtigung der angeführten deutschen Rechtsanwälte erfolgte, welche am selben Tag die Berufung anmeldeten. Ein allfälliger Zustellmangel ist durch die spätestens am 10. Juli 1997 erfolgte Übernahme des Straferkenntnisses durch den Beschuldigten geheilt. Innerhalb der zweiwöchigen (bis spätestens 24. Juli 1997 laufenden) Berufungsfrist ist keine Begründung der Berufung nachgereicht worden. Auszuführen ist noch, daß das Straferkenntnis eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung sowohl hinsichtlich des begründeten Berufungsantrages bei schriftlichen Berufungen als auch der Berufungsfrist enthält.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 verfaßten die genannten deutschen Rechtsanwälte einen Schriftsatz an Dr. K H (im Anschreiben wurde der Name Dr. K H verunstaltet), welches am 31. Juli 1997 einlangte. In diesem Schreiben ist ausgeführt, daß Berufung gegen das beigefügte Straferkenntnis eingelegt wurde. Eine Kopie der Berufungsschrift liege bei. Es wird gebeten, die Interessen des Mandanten zu übernehmen. Als Anlage sei ein Schreiben des A vom 17. Juli 1997 beigefügt, wonach die Kosten abgedeckt seien.

Mit Schreiben vom 1. August 1997 brachte Dr. K H für den Beschuldigten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hierüber wird gesondert entschieden) ein und ergänzte diesen Antrag mit der Berufung in der Sache selbst. Er reichte somit die Begründung für die Berufung der deutschen Rechtsanwälte vom 10. Juli 1997 nach. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung gegen das Straferkenntnis erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde eine Berufung zurückzuweisen und ist ihr eine Sachentscheidung verwehrt, wenn die Berufung verspätet ist oder keinen begründeten Berufungsantrag enthält.

Aus § 63 Abs.3 und Abs.5 AVG ergibt sich, daß eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat und binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren bedarf es nur dann keiner begründeten Berufung, wenn diese mündlich eingebracht wird.

Eine Zurückweisung im Sinne des § 66 Abs.4 aus Gründen der Verspätung oder Unbegründetheit einer Berufung hat zur Voraussetzung, daß die diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hinweist, daß die Berufung einerseits begründet sein muß und andererseits binnen zwei Wochen einzubringen ist.

Würde man das Schreiben der deutschen Rechtsanwälte und jenes des österreichischen Rechtsanwaltes als nicht zusammenhängend beurteilen, wären zwei Zurückweisungen vonnöten, einerseits eine Zurückweisung wegen Unbegründetheit und andererseits eine solche wegen Verspätung. Nach der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.1969, Slg. 7697 A, 20.3.1991, 91/02/0018, 11.8.1994, 93/06/0239 ua.) sind jedoch diese Schreiben als eine Einheit anzusehen und liegt letztlich eine mit nur einer Entscheidung zu beantwortende Verspätung vor.

Da sohin die spätestens am 24. Juli 1997 endende Berufungsfrist dadurch nicht eingehalten wurde, daß die Begründung der Berufung erst am 1. August 1997 zur Post gegeben wurde, war - ohne in die Sache selbst eintreten zu können - spruchgemäß zu entscheiden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Bezirkshauptmannschaft G abgewiesen und ergeht über die dagegen einebrachte Berufung durch den o.ö. Verwaltungssenat eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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