Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101864/3/Bi/Fb

Linz, 25.04.1994

VwSen-101864/3/Bi/Fb Linz, am 25. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Weiß als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des S, vom 3. März 1994 gegen die in Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Februar 1994, VerkR96/16180/1993/Li, verhängten Strafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 16.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 1.600 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und 19 VStG, § 99 Abs.1b StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Punkt 3) des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 3. Juli 1993 um 1.50 Uhr den PKW Marke Ford Escort, Kennzeichen , auf der B147 durch das Stadtgebiet von Mattighofen in Richtung Munderfing gelenkt und sich am 3. Juli 1993 um 1.55 Uhr bei km 18,0 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 1.800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet war und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, es sei richtig, daß er sich einem Gendarmeriebeamten gegenüber geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und das diesbezügliche Führerscheinentzugs verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Er sei reumütig geständig und sehe ein, daß es ein grober Fehler gewesen sei, sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Die Erstbehörde hätte jedoch bei der Strafzumessung als mildernd berücksichtigen müssen, daß er sich nahezu zweieinhalb Jahre wohl verhalten habe. Außerdem hätte sein Geständnis mildernd bewertet werden müssen, sodaß sich die verhängte Strafe als überhöht erweise. Er beantrage daher die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und hat auf dieser Grundlage erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Zum Berufungsvorbringen ist zunächst auszuführen, daß vom Inhaber einer Lenkerberechtigung die Einhaltung der für ihn maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so auch der Alkoholbestimmungen, geradezu erwartet werden muß, sodaß in dem Umstand, daß der Rechtsmittelwerber sich zweieinhalb Jahre wohl verhalten hat, keine herausragende Leistung und damit kein Milderungsgrund zu erblicken ist.

Sehr wohl als mildernd ist jedoch die Begründung des Rechtsmittelwerbers für die Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt - nämlich er sei ohnehin alkoholisiert - zu berücksichtigen. Mildernd ist außerdem die Einsicht des Rechtsmittelwerbers, die ihn im eigenen Interesse zu einem Umdenken im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr bewegen möge.

Dem entgegenzusetzen ist jedoch, daß der Rechtsmittelwerber zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 1991 wegen Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 aufweist, wobei er damals mit jeweils 12.000 S (12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft wurde. Daß diese beiden einschlägigen Vormerkungen als wesentlicher Erschwerungsgrund zu berücksichtigen sind, steht wohl außer Zweifel.

Unter Berücksichtigung der oben erwähnten mildernden Umstände, ist jedoch nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (der Schätzung der Erstinstanz auf 10.000 S Nettomonatseinkommen und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen wurde durch den Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten, sodaß diese Verhältnisse auch im Rechtsmittelverfahren zugrundegelegt werden).

In Anbetracht seiner finanziellen Situation steht es dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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