Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101865/14/Bi/Km

Linz, 07.06.1994

VwSen-101865/14/Bi/Km Linz, am 7. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des S, vom 3. März 1994 gegen die Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Februar 1994, VerkR96/16180/1993/Li, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 10. Mai 1994 begonnenen und am 27. Mai 1994 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1 des Straferkenntnisses behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß das Abstellen des Fahrzeuges auf dem linken Gehsteig erfolgt ist.

II. Hinsichtlich Punkt 1 sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Hinsichtlich Punkt 2 hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 100 S, das sind 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG, §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs.3a und 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs. 3a StVO 1960 und 2.) §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 48 und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er am 3. Juli 1993 um 1.50 Uhr den PKW, Marke Ford Escort, auf der B147 durch das Stadtgebiet von Mattighofen in Richtung Munderfing gelenkt habe und 1.) bei Strkm.

18,100 nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen Gegenverkehr erfordert hätte, und 2.) bei Kilometer 18,0 sein Fahrzeug am Gehsteig abgestellt und diesen somit mit dem Fahrzeug vorschriftswidrig benützt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Mai 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, die am 27. Mai 1994 mit einem Ortsaugenschein fortgesetzt wurde.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei richtig, daß er im Zuge der Kontrolle sein Fahrzeug auf dem Gehtsteig abgestellt habe, dies jedoch zum Zweck der Verkehrssicherheit, um für nachfolgende Kraftfahrzeuglenker kein Hindernis darzustellen. Er sei sonst äußerst rechts gefahren, sodaß weder der Gegenverkehr noch der nachfolgende Verkehr durch ihn gefährdet worden sei. Bei der Strafzumessung habe die Erstinstanz nicht berücksichtigt, daß er sich nahezu zweieinhalb Jahre wohl verhalten habe. Er beantrage daher, Faktum 1 und 2 zur Einstellung zu bringen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört wurde und bei der die Zeugen Rev.Insp. Josef A und Insp. Markus A einvernommen wurden und im Zuge derer auch ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt wurde.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die beiden Gendarmeriebeamten waren in der Nacht zum 3. Juli 1993 im Zuge des Streifendienstes mit einem Gendarmeriefahrzeug im Ortsgebiet von Mattighofen in Richtung Braunau auf der B147 unterwegs, als ihnen laut ihren Angaben ca. 100 bis 150 m nach dem Bahnübergang Richtung Braunau der PKW des Rechtsmittelwerbers auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkam.

Dieser lenkte das Fahrzeug sofort wieder nach rechts auf seinen Fahrstreifen, worauf das Gendarmeriefahrzeug gewendet und der Rechtsmittelwerber ca. 100 m nach dem Bahnübergang Richtung Zentrum Mattighofen eingeholt wurde. Ohne daß diesem von den Gendarmeriebeamten Zeichen zum Anhalten gegeben wurden, fuhr dieser auf Höhe des Hauses, in dem der "C" untergebracht ist, auf die linke Fahrbahnseite und mit 2 Rädern auf dem linken Gehsteig und brachte dort sein Fahrzeug zum Stillstand. Anschließend wurde an Ort und Stelle eine Beanstandung durchgeführt und das Fahrzeug von einem Gendarmeriebeamten auf dem an der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Parkplatz abgestellt.

Beide Gendarmeriebeamte haben glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, sie hätten den Eindruck gehabt der Rechtsmittelwerber habe von sich aus beabsichtigt, sein Fahrzeug vor dem "Club 34" abzustellen, zumal ihrerseits keine Anhaltung durchgeführt und auch keine entsprechenden Zeichen gegeben wurden.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses:

Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurde festgestellt, daß sich Straßenkilometer 18,100 der Bundesstraße 147 genau im Bereich des Bahnüberganges befindet. Laut der Schilderung des Meldungslegers wurde der im Punkt 1 des Straferkenntnisses geschilderte Vorfall aber im Bereich von 100 bis 150 m nach dem Bahnübergang in Richtung Braunau festgestellt, sodaß es sich dabei nicht um Kilometer 18,100, sondern um Kilometer 18,200 bis 18,250 gehandelt haben muß.

Diesbezüglich wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist kein örtlich ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gemacht, wobei sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein objektivierbarer Anhaltspunkt ergibt, sodaß aus rein formalen Gründen mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, das Fahrzeug vor dem "C 34" so abgestellt zu haben, daß es in Fahrtrichtung Zentrum Mattighofen zumindest mit 2 Rädern auf dem auf der linken Straßenseite befindlichen Gehsteig abgestellt war. Sein Argument, dies sei nur erfolgt, weil ihm dazu von den Gendarmeriebeamten entsprechende Anordnungen gegeben wurden, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden. Da der Rechtsmittelwerber persönlich nicht zu den Verhandlungen erschienen ist, konnte seine Behauptung auch nicht nachvollzogen werden, während der unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich der Angaben der Gendarmeriebeamten keinen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt liegt.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber aus eigenem Willensentschluß das Fahrzeug auf dem linken Gehsteig abgestellt hat, ohne daß hiefür ein plausibler Grund bestanden hätte.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (10.000 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1991 auf, die als erschwerend zu berücksichtigen war, während ein Milderungsgrund nicht gefunden wurde.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) sodaß eine Herabsetzung auch im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Mag. Bissenberger

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