Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101873/7/Fra/Ka

Linz, 24.05.1994

VwSen-101873/7/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. März 1994, VerkR96/4303/1993-Stei/Ga, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960, nach der am 16. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.7.1993 gegen 16.50 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Puchenau, auf der B 127 von Linz in Richtung Ottensheim gelenkt und dabei bei der Kreuzung B 127 - Schießstattstraße trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht angehalten habe.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 1994.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahrens ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand nicht erwiesen. Dieses Ergebnis stützt sich auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Insp. C, GP Ottensheim, sowie auf die Ausführungen des Berufungswerbers.

Während der Berufungswerber von vornherein bestritt, in die besagte Kreuzung trotz Rotlicht eingefahren zu sein, führte der Meldungsleger aus, daß er am besagten Tage Verkehrsüberwachungsdienst leistete und in die gegenständliche Kreuzung von seinem Standort bei der Raiffeisenbank Puchenau Einsicht hatte. Beim Ortsaugenschein stellte sich heraus, daß man von diesem Standort zwar auf die Verkehrslichtsignalanlage (kurz: VLSA) in Fahrtrichtung Linz, nicht jedoch auf die VLSA in Fahrtrichtung Ottensheim sieht. Der Meldungsleger führte jedoch glaubhaft aus, daß die beiden Ampelanlagen parallel geschaltet sind. An der gegenständlichen Kreuzung befinden sich zwei mit Richtungspfeilen versehene Fahrstreifen zum Geradeausfahren.

Laut Wahrnehmungen des Meldungslegers hielt auf dem linken dieser beiden Fahrstreifen wegen Gelblichtes der Ampelanlage ein PKW an. Der Beschuldigte, welcher ebenfalls auf diesem Fahrstreifen fuhr, wechselte sodann diesen auf den rechten der beiden zum Geradeausfahren bestimmten Fahrstreifen und fuhr bei Rotlicht in die gegenständliche Kreuzung ein. Näher dazu befragt, weshalb er genau beobachten konnte, daß der Berufungswerber bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, gab der Meldungsleger an, daß die Gelblichtphase ziemlich schnell auf Rotlicht wechselt und, wenn ein Fahrzeuglenker bei Gelblicht anhält, sofort das Rotlicht komme, weshalb er annehme, daß der Berufungswerber bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Er könne allerdings nicht sagen, wie lange die Gelblichtphase dauert, da er diese noch nicht gestoppt habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat sodann gemeinsam mit dem Meldungsleger und dem Berufungswerber beim Ortsaugenschein die Gelblichtphase genau beobachtet und festgestellt, daß diese ca. 4 Sek. dauert. Das oben angeführte Argument des Meldungslegers, daß der Berufungswerber aufgrund der kurzen Gelblichtphase bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren sein müsse, ist daher nicht überzeugend. Hinzu kommt, daß der Meldungsleger zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, sich nicht sicher zu sein, ob der Berufungswerber bei Gelb- oder Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Hinzu kommt weiters der Umstand, daß der Meldungsleger dem Berufungswerber bei der nachfolgenden Anhaltung "vorsichtshalber" das Einfahren bei Gelblicht in die Kreuzung und nicht das Einfahren bei Rotlicht angelastet hat. Näher dazu befragt, weshalb er den Berufungswerber bei der Anhaltung das Einfahren bei Gelblicht vorgehalten und in der nachfolgenden Anzeige das Einfahren bei Rotlicht festgehalten wird, führte der Meldungsleger aus, daß ihm der Betrag, den er im Organmandatswege bei Rotlicht einheben dürfte, zu hoch erscheint.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort bei Rotlicht in die gegenständliche Kreuzung mit dem in Rede stehenden PKW eingefahren ist, vorliegt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedoch zur Überzeugung gekommen, daß der Berufungswerber in die besagte Kreuzung bei Gelblicht eingefahren ist. Da sich die Berufungsbehörde jedoch auf die Sache, dh auf den Inhalt des angefochtenen Schuldspruches zu beschränken hat, ist aus rechtlichen Gründen ein "Umsteigen" auf den Tatbestand des "Nichtanhaltens bei Gelblicht" nicht zulässig. Ob der Berufungswerber diesbezüglich verwaltungsstrafrechtlich noch verfolgt werden kann, oder ob allenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hat die Erstbehörde zu beurteilen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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