Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104910/35/Fra/Ka

Linz, 17.08.1998

VwSen-104910/35/Fra/Ka Linz, am 17. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) aus Anlaß der Berufung des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.8.1997, Zl. S-1721/ST/97, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufungswerber wird verpflichtet, die im Berufungsverfahren dem Land Oberösterreich erwachsenen Barauslagen in Form von Gebühren des medizinischen Sachverständigen Herrn Primarius Dr. A in der Höhe von 7.236,88 S binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 53a Abs.1 AVG, § 52 Abs.2 AVG und § 76 Abs.1 AVG; § 64 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 16.7.1998, VwSen-104910/31/Fra/Ka, die Berufung des Herrn A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.8.1997, Zl. S 1721/ST/97, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Berufung hat der Berufungswerber (Bw) bemängelt, daß die belangte Behörde die von ihm beantragten Beweise auf Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht vorgenommen hat. Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der O.ö. Verwaltungssenat ua. Beweis aufgenommen durch Einholung des vom Bw beantragten technischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen physikalischen Gewalteinwirkungen der Bw beim ggst. Verkehrsunfall ausgesetzt war sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Bw physisch in der Lage gewesen wäre, die nötige Luftmenge für den Alkomaten aufzubringen (zur näheren Begründung wird auf das oa Erkenntnis verwiesen). Das technische Gutachten wurde von einem Amtssachverständigen erstellt. Auf Grundlage dieses technischen Gutachtens versuchte der O.ö. Verwaltungssenat ein medizinisches Gutachten ebenfalls von einem Amtssachverständigen einzuholen. Die entsprechende Fachabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung sah sich jedoch nicht in der Lage, das vom O.ö. Verwaltungssenat gestellte Beweisthema zu beantworten, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat, weil ihr zur Beantwortung des festgestellten Beweisthemas kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, einen nichtamtlichen Sachverständigen ersuchte, das vom Bw relevierte Beweisthema zu beantworten. Für das entsprechend dem gestellten Beweisthema erstellte Gutachten hat der Sachverständige Primarius Dr. A, Facharzt für Lungenkrankheiten, Krankenhaus Elisabethinen, F, zwei Kostennoten vorgelegt.

Nach erfolgter Prüfung dieser Kostennoten wurden mit h. Bescheid vom 20.4.1998, VwSen-104910/16/Pf, aufgrund der Honorarnote vom 30.3.1998 die Gebühren für Aktenstudium, für Mühewaltung, die Entschädigung für Zeitversäumnis sowie die Kosten für Schreibgebühren mit 1.336 S festgesetzt. Weiters hat der Sachverständige Gebühren für folgende Leistungen angesprochen: EKG in Ruhe und Belastung 667,52 Ruhespirographie 715,20 Bodyplethysmographie 750,96 Pharmakodynamische Prüfung 238,40 CO-Bestimmung in Ausatemluft 238,40 Transfer-Faktor 238,40 Ergospirometrie 715,20 Blutgasanalyse in Ruhe und bei Belastung 1.788,00 Dosissparende Durchleuchtung 187,20 Aufnahme 35x35 (2x) 361,60 ----------------------------------------------------------------------Summe 5.900,88 ===== Von der Buchhaltung des Amtes der O.ö. Landesregierung wurden diese Beträge am 29.4.1998 an den Sachverständigen Primarius Dr. A überwiesen. Damit sind dem Land Oberösterreich Barauslagen in der oben angeführten Höhe erwachsen. Rechtliche Beurteilung:

Wie oben ausgeführt war die Einholung eines med. Sachverständigengutachtens zur Entscheidungsfindung unumgänglich. Die entsprechende Fachabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung sah sich außerstande, dem O.ö. Verwaltungssenat einen Amtssachverständigen zur Beantwortung des vom O.ö. Verwaltungssenat gestellten Beweisthemas zur Verfügung zu stellen. Der Bw hat die Einholung eines derartigen Gutachtens beantragt. Der O.ö. Verwaltungssenat hat dem Vertreter des Bw mit Schreiben am 26.2.1998, VwSen-104910/9/Fra/Ka, mitgeteilt, das entsprechend beantragte Gutachten von einem nichtamtlichen Sachverständigen erstellen zu lassen. Gemäß § 52 Abs.2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Bereits § 53a Abs.1 AVG haben ua nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren.

Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen (bei den Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen handelt es sich um solche) erwachsen (§ 76 AVG), so ist gemäß § 64 Abs.3 VStG dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Die Auferlegung des Barauslagenersatzes erfolgte deshalb nicht im Berufungserkenntnis, weil der Sachverständige auch für seine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und für die im Zuge dieser Verhandlung erstattete ergänzende gutachtliche Stellungnahme ebenfalls Gebühren hätte beanspruchen können. Dies ist jedoch nach Ablauf der gemäß § 38 Abs.1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 mit 14 Tagen bestimmten Frist nicht erfolgt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum