Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101881/4/Weg/Ri

Linz, 18.08.1994

VwSen-101881/4/Weg/Ri Linz, am 18. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 5. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.

April 1993 (richtig wohl: 1994), VerkR96/3821/1991 Do/Hofe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als gemäß § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 19. Oktober 1991 (!) um 12.56 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem öffentlichen Radweg in Hinterweißenbach, Gemeinde Vorderweißenbach, gelenkt hat, obwohl sowohl am Anfang als auch am Ende dieses asphaltierten Straßenstückes das Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Radfahrer" gut sichtbar aufgestellt war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach begründet dieses Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß laut Aussagen von Frau A und ihres Gatten feststehe, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, daß er das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort nicht gelenkt habe. Es treffe zwar zu, daß er in einem zeitlichen Naheverhältnis zur angeblichen Verwaltungsübertretung den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt habe, keinesfalls jedoch auf dem Radweg. Dieser sei ihm im übrigen damals gar nicht bekannt gewesen. Es müsse sich somit um eine Verwechslung handeln. Im übrigen sei auffällig, daß die Behörde ihren Tatvorwurf auf die Aussagen von Frau A und ihres Gatten stützt, wobei es sich bei Frau K um seine Gattin und bei dem angeführten Gatten um ihn selbst handle. Wie die Behörde zu dieser Annahme kommt, sei ihm unerklärlich, da weder seine Gattin noch er selbst im Rahmen des Verfahrens jemals derartige Aussagen getroffen hätten.

4. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist insofern beizutreten, als tatsächlich weder Frau K noch ihr Gatte jemals derartige Aussagen getroffen haben. Es dürfte sich hier um ein Versehen der Erstbehörde handeln, da in Wirklichkeit diese dem Ehepaar K unterstellten Aussagen vom Ehepaar A gemacht wurden.

Das kurz vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist befindliche Verfahren wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist durch eine Anzeige der Gertraud A vom 23. Oktober 1991 in Gang gesetzt. Entsprechend dieser Anzeige hätte ein unbekannter Lenker mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW am 19. Oktober 1991, 12.56 Uhr, also vier Tage vorher, einen Radweg befahren. Warum diese telefonisch beim Gendarmerieposten Vorderweißenbach eingebrachte Anzeige erst vier Tage später erfolgte, ist zumindest verwunderlich. Es erfolgte nach der Aktenlage keine Lenkererhebung iSd § 103 Abs.2 KFG. Somit wurde der Zulassungsbesitzer niemals befragt, wer zum Tatzeitpunkt Lenker des PKWs war. Wie durch einen Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eruiert werden konnte, war zum Tatzeitpunkt die Gattin des Beschuldigten, A, Zulassungsbesitzerin. Der im Wege des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden befragte G gab an, er sei zum Tatzeitpunkt mit dem verfahrensgegenständlichen PKW, der seiner Freundin (!) gehöre, in dieser Gegend unterwegs gewesen, habe aber keineswegs den Radweg befahren. Durch Hinterweißenbach sei er im übrigen um ca. 11.50 Uhr (und nicht um 12.56 Uhr) gefahren.

An dieser Aussage ist unerklärlich, warum der Beschuldigte angegeben hat, mit dem PKW seiner Freundin gefahren zu sein, wo doch Zulassungsbesitzerin seine Gattin war. Im weiter durchgeführten Ermittlungsverfahren seitens der im Wege der Übertragung iSd § 29a VStG zuständig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde die Lenkereigenschaft nicht mehr untersucht. Die Zeugenaussagen des Ehepaares A belegen lediglich, daß der verfahrensgegenständliche PKW um die Zeit des Mittagessens den Radweg befahren habe. Über den Lenker haben die Zeugen keine Auskunft geben können.

Wenn nun der Berufungswerber knapp vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist anführt, zur Tatzeit am Tatort das angeführte Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, so kann dieser Aussage in Anbetracht der durchgeführten Ermittlungen nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit entgegengetreten werden.

Zwar wäre es - zumindest theoretisch - noch denkbar, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Ladung aller Beteiligten die Lenkereigenschaft des Beschuldigten möglicherweise doch noch erweisbar zu machen, was aber aus Gründen des § 34 VStG, des § 39 Abs.2 letzter Satz AVG und des Artikel 10 L-VG. 1991 (also aus ökonomischen Gründen) nicht mehr für opportun erachtet wird. Wenn der erforderliche Aufwand derartiger Nachforschungen in einem Mißverhältnis zum Grade und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht, sind diese abzubrechen.

Da also die Lenkereigenschaft nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit feststeht und diesbezügliche Nachforschungen kurz vor Ende der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr angebracht erscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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