Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101890/5/Kei/Shn

Linz, 12.04.1994

VwSen-101890/5/Kei/Shn Linz, am 12. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitz: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Keinberger, Beisitzer: Dr. Wegschaider) über die Berufung des K, gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1993, Zl.St.13.997/93-In wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3. AVG, § 24 und § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1993, Zl.St.13.997/93-In, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tagen) verhängt, weil er "am 2.11.1993 um 00.27 Uhr in Linz, auf der Lunzerstr. stadtauswärts nächst Nr.16 das Moped mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht beim O.ö. Verwaltungssenat schriftlich ein Rechtsmittel eingebracht. Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vor.

Dieser hatte, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil die Berufung - wie im folgenden dargelegt wird - zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"Ich W erhebe gegen diesen Bescheid Einspruch.

Linz am 5.12.93.

Hochachtungsvoll W".

Dieser Text war auf die Rückseite einer Ausfertigung (Kopie) der Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1993 geschrieben. Der Berufungswerber hat diese Niederschrift, die vom Leiter der Amtshandlung vorgelesen worden ist, unterschrieben und ein volles Geständnis in bezug auf die ihm angelastete Tat abgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.

Gemäß § 66 Abs.4 1. Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

4.2. Mindestvoraussetzung - was den Begriff "begründeter" Berufungsantrag betrifft - ist, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde (§ 66 AVG) als unzulässig zurückzuweisen.

Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen (Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, S 482 und 483).

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer-Leukauf, S 493, Z10).

4.3. Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung.

Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall, daß die Berufung schriftlich erhoben wird - vorhanden ist, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden.

Die Berufung war - aus den angeführten Gründen - als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum