Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101891/7/Sch/Rd

Linz, 15.07.1994

VwSen-101891/7/Sch/Rd Linz, am 15. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 29. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. März 1994, VerkR96/20232/1993+1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß anstelle der Wortfolge "... mindestens 200 km/h ..." folgendes eingefügt wird:

"... 190 km/h ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7. März 1994, VerkR96/20232/1993+1, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt, weil er am 9. September 1993 um 15.19 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 256,400, Gemeinde Innerschwandt, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, in Richtung Salzburg gelenkt und dabei anstatt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eine solche von mindestens 200 km/h eingehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 350 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, daß er zum Vorfallszeitpunkt im Vorfallsbereich den gegenständlichen PKW gelenkt habe.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich der Berufungswerber anläßlich der behördlichen Anfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 30. November 1993 selbst als Lenker des gegenständlichen PKW bezeichnet hat. Auch fällt auf, daß der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Lenkereigenschaft nie bestritten hat.

Dies im übrigen auch nicht in seiner von ihm selbst verfaßten und als Einspruch bezeichneten Berufung vom 23. März 1994. Erst in der vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers innerhalb der Berufungsfrist gleichfalls eingebrachten Berufung wurde diese Behauptung aufgestellt, ohne auch nur ansatzweise hiefür Beweismittel anzubieten bzw. allenfalls eine andere Person namhaft zu machen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher aufgrund der Aktenlage zu der Ansicht gelangt, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Grunde nach zu verantworten hat.

Der Berufung kommt aber dennoch teilweise Berechtigung zu.

Dies ergibt sich daraus, da die Erstbehörde entgegen den eindeutigen Ausführungen in der Anzeige des LGK für , VAASt Seewalchen, vom 30. September 1993 zur Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers davon ausgegangen ist, dieser habe eine Fahrgeschwindigkeit von "mindestens 200 km/h" eingehalten. Diese Formulierung deutet zum einen darauf hin, daß die Erstbehörde vermeinte, von einem unteren Wert ausgegangen zu sein, den der Berufungswerber möglicher weise noch überschritten habe. Tatsächlich besteht für eine solche Annahme jedoch kein Anhaltspunkt. Im übrigen ist in der Anzeige von einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zufolge der Verwendungsbestimmungen des Radargerätes von 190 km/h auszugehen. Die Berufungsbehörde schließt sich wie im übrigen in ständiger Rechtsprechung - der Auffassung an, daß bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar- bzw.

Lasergerätes die einschlägigen Richtlinien im Hinblick auf die tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu berücksichtigen sind und daher jener Geschwindigkeitswert dem Verfahren zugrundezulegen ist, der diesen entspricht.

Dieser Umstand hatte zur Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu führen.

Zur Strafzumessung ist im übrigen noch folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine nicht unbeträchtliche, zumindest abstrakte, Gefährdung des übrigen Verkehrs dar. Daß es hiedurch auch immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt, braucht nicht näher erörtert zu werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die Herabsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe erschien der Berufungsbehörde im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur vom Berufungswerber laut Aktenlage eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dennoch gerechtfertigt.

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit zur Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse gegeben, hievon wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, daß der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 15.000 S verfügt und daher zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung allfälliger Sorgepflichten in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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