Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105150/11/Sch/Rd

Linz, 01.09.1998

VwSen-105150/11/Sch/Rd Linz, am 1. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 19. Dezember 1997, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Dezember 1997, VerkR96-4633-1996-SR/KG, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1997, VerkR96-4633-1996-SR/KB, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen (D) trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Februar 1997, Zl. VerkR96-4633-1996, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 25. August 1996 um 10.48 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 8. Jänner 1998, VwSen-105150/2/Sch/Rd, abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juli 1998, 98/0/0079, der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei (Anmerkung: nach Ansicht des Beschwerdeführers) als Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausschließlich der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde anzusehen. Der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befinde sich aber in Linz. Für eine dort begangene Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG sei die Bundespolizeidirektion Linz örtlich zuständig. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ausgeführt, daß Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs.2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde und somit auch Tatort ist (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 96/03/0154, und vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0220, letzteres Erkenntnis betreffend einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland). Unbestritten ist aber, daß der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz gelegen ist (vgl. auch die Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976 über den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden, BGBl.Nr. 690/1976).

Da nach der Aktenlage eine der im Gesetz geregelten Ausnahmen von der Bestimmung des § 27 Abs.1 VStG (vgl. die Abs.2 und 3 leg.cit. sowie etwa § 28 VStG oder § 29a VStG) nicht in Betracht kommt, war die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Erlassung des Bescheides vom 10. Dezember 1997 nicht zuständig. Daran ändert auch § 123 Abs.4 KFG idF der 19. KFG Novelle nichts, regelt diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang doch nur die sachliche, nicht aber auch die örtliche Zuständigkeit der anfragenden Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG. Die belangte Behörde hat diese Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen und so ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet." 3. Angesichts dieser Entscheidung war der Berufung nunmehr stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, daß der Oö. Verwaltungssenat bereits vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieser Ausführungen judiziert hat.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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