Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101895/2/Ki/Shn

Linz, 20.04.1994

VwSen-101895/2/Ki/Shn Linz, am 20. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B, vom 29. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1994, Zl.St.4.135/94-In, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 18. März 1994, St.4.135/94-In, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 13. März 1993 um 20.15 Uhr in Linz, auf der Ignaz-Mayer-Straße bis zum Hause Nr. 8 den PKW mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (1.000 S) sowie zur Leistung von 2.892,40 S (Alkomat 10 S, Blutabnahme 1.336,80 S, Blutuntersuchung 1.545,60 S) als Barauslagen verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 29. März 1994 rechtzeitig Berufung. In dieser Berufung führt er aus, daß er nicht gegen den Tatbestand berufe, weil er seine Schuld im ganzen anerkenne. Er bitte aber um Nachsicht der Geldstrafe mit der Begründung, daß er seit 1973 unfallfrei gefahren sei. Er sei sich bewußt, daß Fahren und Trinken nicht zusammengehören und sei erstmals betrunken gefahren. Am Steuer sei er nicht erwischt worden, aber er habe bei der Polizei seine Schuld anerkannt. Er sei als Buffetkraft angestellt und verdiene 6.000 S netto, weshalb er vorschlage, weil er nicht anders könne, die Gesamtkosten auf 30 Raten a' 200 S im Monat zu stunden. Der Berufung liegen verschiedene Belege bezüglich sonstiger Zahlungsverpflichtungen des Berufungswerbers bei.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützen Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Was den Verschuldensgehalt der verfahrensgegenständlichen Übertretung anbelangt, so ist festzustellen, daß der Beschuldigte unbestritten zur Tatzeit einen Alkoholgehalt im Blut von 1,73 Promille (laut Blutalkoholgutachten der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz vom 14. März 1994) hatte. Dieser Blutalkoholgehalt liegt beträchtlich über dem Grenzwert von 0,8 Promille.

Ein beträchtlich über dem Grenzwert von 0,8 Promille gelegener Blutalkoholgehalt darf laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.9.1986, 85/18/0053) zu Recht als Erschwerungsgrund gemäß § 19 Abs.2 VStG angenommen werden. Die belangte Behörde hat diesen Umstand daher zu Recht als erschwerend bei der Strafbemessung gewertet.

Andererseits hat die belangte Behörde die finanzielle Situation des Beschuldigten als Milderungsgrund anerkannt und dies auch bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der Milderungsgrund einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt nicht zum Tragen, zumal über den Beschuldigten laut Vormerkungen im Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz verschiedene Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Der Umstand, daß der Beschuldigte seit 1973 unfallfrei gefahren ist bzw. erstmals in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, bildet laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.4.1963, 97/61) keinen Milderungsgrund. Als zusätzlicher Milderungsgrund wird seitens des O.ö. Verwaltungssenates gewertet, daß der Beschuldigte - obwohl er nicht unmittelbar beim Lenken des Fahrzeuges betreten wurde - durch sein sofortiges Geständnis wesentlich zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Wenn auch, wie oben dargelegt wurde, das Geständnis des Beschuldigten im gegenständlichen Falle zusätzlich als Milderungsgrund zu werten ist, so ist damit insoferne nichts zu gewinnen, als die belangte Behörde die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe im vorliegenden Falle nicht mehr vertretbar.

Zum Begehren des Berufungswerbers um Nachsicht der Geldstrafe ist festzustellen, daß die Behörde gemäß § 21 Abs.1 VStG nur dann von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn - kumulativ - das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im Hinblick auf die oben dargelegte beträchtliche Überschreitung des Grenzwertes von 0,8 Promille kann jedoch von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten nicht die Rede sein, sodaß ein Absehen von der Strafe gesetzlich nicht gedeckt wäre.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Was die begehrte Stundung bzw Ratenzahlung anbelangt, so ist der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde hiefür nicht zuständig. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Behörde 1. Instanz (Bundespolizeidirektion Linz) einzubringen.

zu II:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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