Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101900/10/Bi/Fb

Linz, 18.10.1994

VwSen-101900/10/Bi/Fb Linz, am 18. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K vom 8. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. März 1994, VerkR96/5752/1993, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 11.

Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 4) und 5) des Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) wird der Berufung keine Folge gegeben, und das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafen bestätigt; der Spruchteil "in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand" entfällt.

II. Hinsichtlich der Punkte 4) und 5) des Straferkenntnisses sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

In den Punkten 1), 2) und 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 2.000 S, 2) 100 S und 3) 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Beitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG ivm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z2, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2, 76b Abs.3 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 102 Abs.5a und b iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 3) je §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960, 2) §§ 76b Abs.3 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 4) §§ 102 Abs.5a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 5) §§ 102 Abs.5b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S, 2) 500 S, 3) 10.000 S, 4) 300 S und 5) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 240, 2) 24, 3) 240, 4) 12 und 5) 12 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 1993 um ca 16.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand in Mondsee auf öffentlichen Straßen (von der Südtiroler Straße kommend) auf der Lindenthalerstraße zum Gendarmerieposten in der Lindenthalerstraße 19 gelenkt habe und 1) obwohl vermutet werden habe können, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augen, leicht lallende Sprache), um 16.45 Uhr am Gendarmerieposten Mondsee gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert habe, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

2) Unmittelbar darauf - um ca 16.50 Uhr - habe er den PKW erneut in Betrieb genommen und diesen durch die Lindenthalerstraße (Wohnstraße) in Richtung Ortszentrum und in der Folge weiter auf öffentlichen Straßen bis in die Tiefgarage des Schlosses Mondsee gelenkt, wobei er bei dieser Fahrt durch die Wohnstraße eine Fahrgeschwindigkeit von ca 50 km/h eingehalten habe, obwohl das Befahren lediglich in Schrittgeschwindigkeit zulässig sei.

3) Nachdem nach wie vor vermutet habe werden können, daß er sich auch bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe er sich am 9. Februar 1994 um 17.05 Uhr im Büro der Schloßverwaltung Mondsee gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht erneut geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Außerdem habe er es unterlassen, auf diesen Fahrten 4) den Führerschein und 5) den Zulassungsschein mitzuführen und einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 2.110 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in den einzelnen Punkten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 11. Oktober 1994 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Zeugen Insp. T und Insp. I durchgeführt. Weder der Rechtsmittelwerber noch ein Vertreter der Erstinstanz sind erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er berufe gegen das Straferkenntnis vom 23. März 1994, weil das vorausgehende Strafverfahren auf unrichtige Begründungen gestützt sei. Er verweise diesbezüglich auf seine bisherigen Angaben im Strafverfahren und im Führerscheinentzugsverfahren. Insbesondere habe nach der ersten Fahrt überhaupt kein Anlaß bestanden, eine Alkoholuntersuchung vorzunehmen, weil er keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe.

Auch die Aufforderung zum Alkotest nach der zweiten Fahrt sei ungerechtfertigt gewesen. Er sei dem Beamten wohl etwas zu grob entgegengekommen, aber das rechtfertige diesen nicht, ihm solche Übertretungen anzulasten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie zeugenschaftliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten Insp.

D Da der Rechtsmittelwerber bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, wurden seine Ausführungen in der Vorstellung vom 14. März 1993 (Führerscheinentzugsverfahren), im Schreiben vom 23. Juni 1993 und bei seiner Einvernahme vom 7. März 1994 in die Verhandlung miteinbezogen.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber am 9. Februar 1993 um 16.40 Uhr aufgrund eines telefonischen Ersuchens des Zeugen Insp. D, zur Klärung einer Frage zum Gendarmerieposten Mondsee zu kommen, seinen PKW vom Ortszentrum Mondsee kommend in die Lindenthalerstraße bis zum Haus Nr. 19, dem Gendarmerieposten Mondsee, gelenkt hat.

Beim darauffolgenden Gespräch mit dem Rechtsmittelwerber bemerkte der Zeuge Insp. D, der zur Durchführung von Atemalkoholuntersuchungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, beim Rechtsmittelwerber eindeutige Alkoholisierungssymptome, nämlich eine Alkoholfahne und im Verlauf des Streitgespräches auch eine leicht lallende Aussprache, sodaß er ihn zunächst fragte, ob er etwas getrunken hätte und ob er mit dem Auto da sei. Der Rechtsmittelwerber antwortete wahrheitsgemäß, er sei natürlich mit seinem Auto zum Posten gefahren und komme gerade von der Arbeit. Auf die Aufforderung zum Alkotest hat der Rechtsmittelwerber laut Aussage des Zeugen in der Weise reagiert, daß er ihn gefragt habe, was das für ein Blödsinn sei, und er würde keinen Alkotest machen. Der Zeuge forderte den Rechtsmittelwerber auf, ihm Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, wobei der Rechtsmittelwerber antwortete, der Zulassungsschein befinde sich im Fahrzeug, und daraufhin den Gendarmerieposten verließ, obwohl ihm der Zeuge noch vom Fenster aus nachrief. Insp.

D stellte daraufhin fest, daß der Rechtsmittelwerber mit seinem PKW wegfuhr, wobei er in der Lindenthalerstraße auf ca 50 km/h beschleunigte.

Der Zeuge Insp. D informierte daraufhin über Funk seine Kollegen Insp. K und Insp. S und teilte ihnen mit, daß der Rechtsmittelwerber gerade den Alkotest verweigert habe und wahrscheinlich wieder in die Arbeit gefahren sei.

Insp. S gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er könne sich nicht genau erinnern, den PKW des Rechtsmittelwerbers in der Tiefgarage des Schlosses Mondsee gesehen zu haben, jedoch sei er mit seinem Kollegen in das Büro gegangen, wo niemand anwesend gewesen sei. Er habe gerufen und der Reihe nach an die Türen geklopft, jedoch habe niemand geantwortet. Bei der letzten Tür, die offen gewesen sei, habe er schießlich den Rechtsmittelwerber auf dem WC gefunden. Als dieser wenige Minuten später das WC verlassen habe, habe er ihn auf seine Alkotestverweigerung beim Gendarmerieposten Mondsee angesprochen, wobei er im Gespräch mit dem Rechtsmittelwerber aus nächster Nähe feststellte, daß dieser deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies. Er habe aufgrund der von ihm selbst festgestellten Alkoholisierungssymptome und des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber erneut das Fahrzeug vom Gendarmerieposten zu seiner Arbeitsstelle gelenkt hatte, diesen dezidiert zur Durchführung einer Atemluftüberprüfung aufgefordert, die der Rechtsmittelwerber mit der Begründung ablehnte, er habe zu Mittag ein Bier getrunken. Von einem Nachtrunk hat der Rechtsmittelwerber gegenüber dem Meldungsleger nichts erwähnt und diesem ist auch nur der auf dem Schreibtisch befindliche Kaffee aufgefallen.

Die Angaben des Rechtsmittelwerbers im Rahmen des erst instanzlichen Straf- und des Führerscheinentzugsverfahrens widersprechen den Angaben der beiden Zeugen nur insofern, als der Rechtsmittelwerber behauptet, vor seiner Fahrt vom Schloß Mondsee zum Gendarmerieposten Mondsee, also vor der ersten Aufforderung zum Alkotest, keinerlei Alkohol getrunken zu haben, sodaß diese Aufforderung zum Alkotest nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß es einem Gendarmeriebeamten sehr wohl zuzumuten ist, auf normale Gesprächsentfernung einen eventuell bestehenden Alkoholgeruch aus der Atemluft zu erkennen, wobei der Zeuge Insp.

D betont hat, er habe sich aufgrund seines Eindrucks vom Rechtsmittelwerber vom Schreibtisch zu diesem hinbegeben und sich beim Gespräch zu ihm hinübergebeugt und dabei eine deutliche Alkoholfahne festgestellt. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates bestehen keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen Insp. D.

Außerdem hat Insp. S bestätigt, daß der Zeuge ihm gegenüber angegeben hat, zu Mittag "ein Bier" getrunken zu haben, was den Alkoholgeruch durchaus erklärt.

Zur zweiten Alkotestverweigerung hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, er habe unmittelbar, nachdem er wieder in seinem Büro im Schloß Mondsee eingetroffen sei, aus Zorn aus einer Flasche Schnaps zunächst einmal, dann ein zweites Mal getrunken. Er finde die zweimalige Aufforderung zum Alkotest jedoch ungerechtfertigt und sei auch nicht bereit, den Führerscheinentzug zu akzeptieren. Er habe am nächsten Tag, als er die Autoschlüssel beim Gendarmerieposten abholte, sich für sein Benehmen bei den Gendarmeriebeamten entschuldigt und nicht mit einem Führerscheinentzug in dieser Form gerechnet.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Insp. Drack hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme die von ihm am Rechtsmittelwerber deutlich wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome eindeutig beschrieben, wobei im Zusammenhang mit den Angaben von Insp.

Schweighofer, der Rechtsmittelwerber habe ihm gegenüber erwähnt, Mittag ein Bier getrunken zu haben, die Vermutung von Insp. Drack, der Rechtsmittelwerber könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges von seiner Arbeitsstelle zum Gendarmerieposten Mondsee in alkoholbeeinträchtigtem Zutand befunden haben, durchaus nachvollziehbar ist.

Dem Rechtsmittelwerber muß als Inhaber einer Lenkerberechtigung die Bedeutung einer solchen Aufforderung sowie die Tragweite seines Verhaltens, das eindeutig als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung zu qualifizieren ist, bewußt sein, auch wenn er im Verlauf des mit Insp.

Drack geführten Gespräches erregt war.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß die erste Aufforderung zum Alkotest beim Gendarmerieposten Mondsee einwandfrei gerechtfertigt war und der Alkotest vom Rechtsmittelwerber nicht verweigert hätte werden dürfen.

Hinsichtlich der zweiten Aufforderung zum Alkotest im Büro des Rechtsmittelwerbers im Schloß Mondsee ist auszuführen, daß dieser selbst im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens zugestanden hat, nach Beendigung des Lenkens Alkohol in Form von Schnaps zu sich genommen zu haben, sodaß auch diesbezüglich die Vermutung des Meldungslegers Insp.

S, der Rechtsmittelwerber könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges vom Gendarmerieposten zum Schloß Mondsee in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden haben, nachvollziehbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß die Vornahme einer Atemluftuntersuchung mit dem Hinweis auf einen nach dem Lenken des Fahrzeuges konsumierten Alkohol (Nachtrunk) nicht verweigert werden darf (vgl VwGH vom 28. Oktober 1992, 91/03/0351, ua), sodaß auch die zweite Aufforderung zum Alkotest gerechtfertigt war. Insp. Schweighofer hat ausdrücklich bestätigt, er habe den Rechtsmittelwerber aufgrund der von ihm selbst an diesem wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale zur Atemluftuntersuchung aufgefordert und nicht aufgrund der Schilderungen seines Kollegen Insp. D. Grundlage für die zweite Aufforderung war das Lenken des Fahrzeuges durch den Rechtsmittelwerber vom Gendarmerieposten Mondsee zum Schloß Mondsee, das dieser nie bestritten hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß beide Aufforderungen, sich einer Atemluft untersuchung zu unterziehen, gerechtfertigt waren und in beiden Fällen vom Rechtsmittelwerber ein Alkotest nicht hätte verweigert werden dürfen. Dieser hat daher die ihm in den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatbestände zweifellos erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchkorrektur erfolgte aus sprachlichen Gründen.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 76b Abs.3 StVO 1960 dürfen die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß einem Gendarmeriebeamten, der einen vor ihm wegfahrenden PKW-Lenker vom Fenster aus beobachtet, durchaus möglich und zumutbar ist festzustellen, ob dieser den PKW in Schrittgeschwindigkeit lenkt oder auf eine im Ortsgebiet übliche Geschwindigkeit beschleunigt.

Der Rechtsmittelwerber hat weder bestritten, daß es sich bei der Lindenthalerstraße um eine Wohnstraße handelt, noch hat er jemals behauptet, die dort erlaubte Schrittgeschwindigkeit eingehalten zu haben, sondern er hat lediglich von einer "den wetterbedingten Straßenverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit" gesprochen. Er hat auch nicht geltend gemacht, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß es sich bei der Lindenthalerstraße um eine Wohnstraße handelt oder daß solches nicht erkennbar gewesen wäre.

Zusammenfassend geht der unabhängige Verwaltungssenat daher auch in diesem Punkt davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Rechtsmittelwerber weist eine im Hinblick auf Alkoholdelikte einschlägige Vormerkung vom März 1992 auf, die weder, wie von ihm behauptet, fünf Jahre zurückliegt noch bereits getilgt ist. Diese einschlägige Vormerkung war daher als erschwerend bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei die vom Rechtsmittelwerber selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse, nämlich 15.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder und Schulden mit einer monatlichen Rückzahlung von 7.000 S, der Strafbemessung zugrundegelegt werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe wurden ausreichend berücksichtigt und die finanziellen Verhältnisse gewürdigt.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist außerdem als erschwerend anzusehen, daß der Rechtsmittelwerber den Alkotest zweimal hintereinander verweigert hat, wobei die Gemütsverfassung des Rechtsmittelwerbers - die insofern nicht nachvollziehbar ist, als im ruhigen sachlichen Gespräch eine Klärung der anstehenden Frage sicher zu erwarten gewesen wäre - keinen strafmildernden Umstand zu begründen vermag.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die im Punkt 2) des Straferkenntnisses verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (siehe oben). Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren hierbei nicht zu berücksichtigen, sodaß auch diesbezüglich nicht mit einer Herabsetzung der verhängten Strafe vorzugehen war.

Zu den Punkten 4) und 5) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.5 KFG 1967 hat der Lenker eines Fahrzeuges a) den Führerschein und b) den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, daß eine Verpflichtung zum Mitführen und zum Vorweis der verlangten Papiere dann besteht, wenn zwischen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges und der späteren Überprüfung ein enger Zusammenhang in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht besteht (VwGH vom 30. November 1984, 83/17/0121). Nach dem Erkenntnis vom 13. Mai 1981, 3245/80, ist dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Betroffene nach dem Abstellen des Fahrzeuges seine Wohnung aufsucht, dort seine Papiere ablegt und die Wohnung dann in der Absicht verlassen hat, sein Fahrzeug nicht mehr zu lenken.

Im gegenständlichen Fall ist zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Aufforderung, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, eine Zeit von jedenfalls einer Viertelstunde vergangen, in der der Rechtsmittelwerber sein Fahrzeug abgestellt und sein Büro aufgesucht hat. Anzunehmen ist, daß er beabsichtigt hat, dort noch diverse Arbeiten zu verrichten, insbesondere seinen doch länger dauernden abendlichen Kontrollgang durchzuführen, und dann nach Hause zu fahren. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Aufforderung zum Vorweisen der Fahrzeugpapiere der in der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht mehr gegeben war. Aus diesem Grund war der Rechtsmittelwerber wegen der beiden ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.5 lit.a und b KFG 1967 nicht zu bestrafen und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 erste Alternative VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum