Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101901/2/Fra/Rd

Linz, 24.05.1994

VwSen-101901/2/Fra/Rd Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung vom 30. März 1994, VerkR96/6576/1993-Stei/Mu, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 6. Juni 1993 den PKW, Kennzeichen in Linz, Untere Donaulände 11, in der Zeit zwischen 12.15 Uhr und 12.38 Uhr auf einer Straßenstelle abgestellt hat, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der BH Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies im Rechtsmittel nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber stellt in seinem Rechtsmittel den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und wendet zur Begründung im wesentlichen Verfolgungsverjährung ein. Er führt insbesondere aus, die Erstbehörde übersehe, daß sämtliche bisherigen Verfolgungshandlungen gegen ihn den Vorwurf enthielten, er hätte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen an der in Rede stehenden Stelle abgestellt. Da das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht dieses Kennzeichen aufweise, sondern vielmehr die Nummer führe, und das Kennzeichen ein wesentlicher Bestandteil des Tatvorwurfes zur Konkretisierung des Fahrzeuges sei, seien die bisherigen Verfolgungshandlungen nicht ausreichend. Erst in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Februar 1994 sei das richtige Kennzeichen enthalten.

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers ist nicht zutreffend.

Bereits die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf die Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG hingewiesen, wonach eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nun stellt im gegenständlichen Verfahren die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. September 1993, welche auch das richtige Kennzeichen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges aufweist, eine Verfolgungshandlung dar.

Diese Strafverfügung konnte dem Berufungswerber zwar nicht zugestellt werden, ist jedoch unbestrittermaßen nach außen in Erscheinung getreten.

Eine Verfolgungshandlung unterbricht jedoch die Verjährung auch dann, wenn sie dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt ist (vgl. ua. VwGH 4.3.1976, 1971/75).

Der Einwand der Verfolgungsverjährung ist daher aus den vom Berufungswerber vorgebrachten Gründen rechtlich verfehlt.

Dennoch ist aus folgenden Gründen Verfolgungsverjährung eingetreten:

Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Was diese Zuordnung betrifft, sind entsprechende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße pragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen (den abstrakten Wortlaut der übertretenen Norm) ersetzt werden können. Es genügt daher nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf den reinen Wortlaut der Gesetzesvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu beschränken und dieses essentielle Erfordernis durch eine entsprechende Begründung zu ersetzen (vgl. VwGH 17.6.1980, 3232/79 uva).

Die im angefochtenen Straferkenntnis seitens der Erstbehörde getroffene Tatumschreibung erschöpft sich jedoch neben der Tatort- und Tatzeitkonkretisierung in der Zitierung des Gesetzeswortlautes. Nach Auffassung des O.ö.

Verwaltungssenates müßte der Schuldspruch, damit er den Anforderungen des § 44a VStG genügt, die Umstände aufweisen, aus denen sich ergibt, weshalb das Zufahren zur genannten Straßenstelle verboten ist. In der Angabe, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis erfolgt ist, liegt nicht die nach § 44a Z1 VStG notwendige Tatumschreibung, sondern bereits ihre rechtliche Würdigung im Sinne des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war eine entsprechende Ergänzung durch den O.ö.

Verwaltungssenat nicht mehr zulässig, und es war aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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