Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105176/19/Le/Km

Linz, 07.07.1998

VwSen-105176/19/Le/Km Linz, am 7. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des U F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen Spruchabschnitt 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.12.1997, VerkR96-1891-1997-Kb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 900 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23.12.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen 1. Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.b und § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) Geldstrafen in Höhe von je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 72 Stunden) und 2. Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 18.3.1997 gegen 22.15 Uhr einen näher bezeichneten Pkw an einer näher bezeichneten Straßenstelle im Stadtgebiet von Mattighofen gelenkt und 2. es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, a) die Unfallstelle abzusichern und b) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken; 3. er habe bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(Im 1. Spruchabschnitt war der Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO bestraft worden; da hiefür eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zur Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates berufen. Die Entscheidung darüber ergeht daher gesondert.) 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.1.1998, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung verwies der Berufungswerber zunächst auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welches er zur Gänze aufrechterhielt. Insbesonders verwies er auf die Aussage der Zeugin G, die am 16.4.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft als Zeugin angegeben hatte, zwei Personen gesehen zu haben und nicht bestätigen zu können, daß die Person, welche mit ihr gesprochen hatte, mit jener auf dem ihr gezeigten Führerscheinlichtbild ident war. Insgesamt wurde die mangelhafte Beweisaufnahme durch die Erstbehörde gerügt. Zusammenfassend wies der Berufungswerber darauf hin, daß es ihm ein Leichtes gewesen wäre, nach der erfolgreichen Flucht von der Unfallstelle sich versteckt zu halten, seinen Rausch auszuschlafen und dann zur Gendarmerie zu gehen, wobei dann die Atemluftuntersuchung 0,00 mg/l AAG ergeben hätte und somit eine Rückrechnung zum Tatzeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Es wäre völlig unsinnig und grenzenlos ungeschickt, zwei bis drei Stunden nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand zur Gendarmerie zu gehen. So viel Intelligenz dürfe man jemandem zutrauen, welcher die Lenkerberechtigung der Gruppe "D" schaffe, die er lediglich deshalb erworben hatte, weil er bereits einen Job als Buschauffeur erworben hatte. Unter all diesen Umständen käme es ihm nicht annähernd in den Sinn, in Kenntnis sämtlicher Konsequenzen beruflicher und rechtlicher Natur mit einer Alkofahrt all dies aufs Spiel zu setzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 27. April 1998 und am 7. Juli 1998 durchgeführt wurde. Daran nahmen neben dem Berufungswerber (am 27.4.1998) auch sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde (am 27.4.1998) teil. Weiters wurden die Zeugen RI M S, S G und RI J Ö vernommen. Überdies wurde dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Untersuchung der Blutspuren im verunfallten Pkw nachgekommen. Die Analyse des blutbefleckten Teils des Armaturenbrettes ergab, daß es sich hiebei um Menschenblut handelte. Eine Untersuchung der Blutgruppe oder der DNA war lagerungsbedingt nicht mehr möglich. Weiters wurde im Wege der Flugwetterwarte Hörsching der Wetterbericht erhoben: am 18.3.1997 wurde in Hörsching um 19.00 Uhr eine Temperatur von 4ï‚°C gemessen; immer wieder gingen Regenschauer nieder. Aufgrund der höheren Lage von Mattighofen sei nach Auskunft der Wetterwarte dort von einer niedrigeren Temperatur auszugehen.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber schilderte den Vorfall so, daß er am 18.3.1997 in der Fahrschule Kern in Mattighofen den Führerschein "D" absolviert und um etwa 15.00 Uhr den neuen Führerschein bekommen hätte. Diesen Führerschein hätte er in das Handschuhfach seines Autos gelegt und wäre dann wieder ins Fahrschulgebäude gegangen, um mit den anderen Kandidaten anzustoßen. Überdies wollte er sich auch noch beim Fahrlehrer für den Autobus bedanken, da dieser die Fahrstunden gratis gegeben hätte. Nachdem dieser nicht anwesend war, habe er auf ihn gewartet und in der Zwischenzeit mit den anderen weitergetrunken. Nachdem um 19.00 Uhr der Fahrlehrer zurückgekommen war, wären dann alle zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in die Pizzeria "R" gegangen. Gegen 22.30 Uhr habe er das Lokal verlassen und sei in Richtung Fahrschule gegangen. Über die Treppen vom Lokal hinunter zur Fahrschule wäre er gestürzt und dabei hätte er sich an der rechten Hand verletzt. Direkt bei der Fahrschule sei eine Umzäunung, wo er sich übergeben habe. Daraufhin wäre er so erschöpft gewesen, daß er sich dort hingesetzt hätte. Er wäre eingeschlafen und erst dann aufgewacht, als es zu regnen begann. Darauf beschloß er, sich in sein Auto zu legen, worauf er feststellte, daß dieses nicht mehr am Parkplatz stand. Auch den Zündschlüssel vermißte er. Daraufhin sei er zum Gendarmerieposten gegangen, um Anzeige zu erstatten. 3.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders den Ermittlungen der Erstbehörde sowie den Feststellungen des unabhängigen Verwaltungssenates steht jedoch folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Berufungswerber hat am 18.3.1997 die Prüfung für die Lenkerberechtigung der Gruppe "D" bestanden und wurde ihm der neue Führerschein am Nachmittag desselben Tages ausgehändigt. Daraufhin feierte er mit weiteren Kandidaten zunächst in der Fahrschule und später in der Pizzeria "R". Kurz nach 22.00 Uhr bestieg er sein Auto - ob allein oder mit einem Begleiter kann dahingestellt bleiben -, um damit nach Hause zu fahren. Er wohnte zum damaligen Zeitpunkt in M. Auf dem Weg dahin kam er noch im Ortsgebiet von M von der Straße ab, wobei er gegen einen Lichtmast und gegen zwei abgestellte Pkw´s stieß. Der Lichtmast stürzte durch die Wucht des Anpralles um und kam quer über die Straße zu liegen. Der Berufungswerber verletzte sich bei dem Unfall an der rechten Hand und hinterließ Blutspuren am Armaturenbrett, und zwar im rechten Bereich desselben. Er versuchte zunächst, den Lichtmast von der Straße zu entfernen, doch gelang ihm dies nicht. Er lief dann zum nahegelegenen Autohaus G, wo er Frau G im Bereich der Haustüre antraf. Als er von dieser hörte, daß die Gendarmerie bereits verständigt sei, flüchtete er vom Unfallort. Gegen 00.50 Uhr des folgenden Tages erschien der Berufungswerber am Gendarmerieposten M, um Anzeige zu erstatten, daß ihm bei der Fahrschule K sein Pkw gestohlen worden sei. Herr F und seine Kleidung waren sehr stark verschmutzt; er machte einen stark alkoholisierten Eindruck und hatte an der rechten Hand eine leichte Verletzung. Daraufhin forderten ihn die Gendarmeriebeamten zum Alkotest auf, den er ablegte und dabei Werte von 0,76 und 0,77 mg/l Atemluftalkohol erreichte.

3.4. Für die Richtigkeit der unter 3.3. festgehaltenen Darstellung spricht, daß es sich bei dem verunfallten Pkw um das Auto des Berufungswerbers handelte und daß es sich bei dieser Strecke um seinen Heimweg handelte. Weiters befand sich sein Führerschein im Handschuhfach des Pkw. Ein wichtiges Indiz für die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ist auch der Umstand, daß am Armaturenbrett und am Lenkrad seines Pkw im rechten Bereich frische Blutspuren festgestellt wurden und er sodann bei seiner Anzeige beim Gendarmerieposten ca. 2 Â1/2 Stunden später eine frische Verletzung an der rechten Hand hatte. Auch die verschmutzte Kleidung des Berufungswerbers kann damit erklärt werden, daß er nach dem Unfall den Unfallort verlassen hat und im angrenzenden Augebiet der Mattig sowie in den im weiteren Umgebungsbereich vorhandenen Wiesen und Wäldern herumgeirrt ist. Schließlich wurde der Berufungswerber am Unfallort anhand des Lichtbildes im Führerschein, den die Gendarmerie im Handschuhfach des verunfallten Pkw gefunden hatte, von der Zeugin S G eindeutig wiedererkannt. Wenngleich diese Zeugin später vor der Erstbehörde angab, nicht bestätigen zu können, daß die Person, welche mit ihr gesprochen habe, mit dem Lichtbild im gezeigten Führerschein ident war, weil dieser Bursche "blonder" war als der auf dem Führerscheinfoto, so kann diese Aussage die am Unfallort ursprünglich getroffene Feststellung nicht gänzlich entkräften. Dazu kommt, daß die Zeugin G vor dem unabhängigen Verwaltungssenat über ausdrückliches Befragen und Erinnerung an die Wahrheitspflicht angegeben hat, nicht ausschließen zu können, daß der im Saal anwesende Herr F die betreffende Person war, die sie am Unfallort aus der Haustüre hinausgeschoben hat. Sie gab zwar an, daß für sie der Mann "blonder" war als der Berufungswerber, doch ist zu bedenken, daß Frau G den damals Unbekannten im Bereich der Haustüre gesehen hatte, wo - laut ihrer Aussage - eine Neonröhre montiert ist. Bekanntlich erscheinen Haare in der Dunkelheit, auf welche sehr helles Licht fällt (wie von einer Neonröhre) viel heller als in Wirklichkeit. Übereinstimmung herrscht hinsichtlich der Größenangabe: Frau G gab anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an, daß der Unbekannte ca. 1,80 m groß war und eine feste Figur hatte. Tatsächlich ist der Berufungswerber (laut eigener Aussage) 1,80 m groß und hat 90 kg. Diese Feststellungen haben aber zur Folge, daß der Berufungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker des Unfallfahrzeuges war.

3.5. Die vom Berufungswerber dargestellte Version des Sachverhaltes ist dagegen unwahrscheinlich: Dagegen sprechen insbesonders die oben unter 3.4. dargestellten Indizien und weiters die Lebenserfahrung:

Es wurde festgestellt, daß der verunfallte Pkw des Berufungswerbers nicht aufgebrochen oder kurzgeschlossen worden war. Das bedeutet, daß dem Berufungswerber der Autoschlüssel gestohlen worden wäre oder er diesen verloren hätte. Der Dieb oder Finder hätte das passende Auto dazu erst finden müssen. Überdies wurde aufgrund einer Anfrage bei der Flugwetterwarte Hörsching festgestellt, daß die Temperatur an diesem Abend gegen 19.00 Uhr in Linz/Hörsching 4ï‚°C betragen hat. Aufgrund der höheren Lage von M ist daher davon auszugehen, daß es dort noch kälter war. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber in der Wiese neben der Fahrschule K leicht bekleidet zwei Stunden geschlafen hätte. Viel wahrscheinlicher ist es dagegen, daß er nach dem Unfall davongelaufen ist und längere Zeit herumgeirrt ist. Gegen den als erwiesen angenommenen Sachverhalt spricht auch nicht die Aussage des Zeugen R S vor der Erstbehörde (die in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vollinhaltlich verlesen worden war), weil dessen Uhrzeitangabe "ca. 22.30 Uhr" nur eine ungefähre war, jedoch keine definitive. Gegen den als erwiesen angenommenen Sachverhalt spricht auch nicht der Umstand, daß der Berufungswerber an diesem Tage auf Anhieb die Führerscheinprüfung für die Gruppe "D" bestanden hat und bereits einen Job als Buschauffeur in Aussicht hatte, weshalb er wohl mit einer Alkofahrt nicht alles aufs Spiel gesetzt hätte. Es ist eine traurige Tatsache, daß selbst ansonsten sehr vernünftige Personen im alkoholisierten Zustand Handlungen setzen, die mit rationalen Maßstäben nicht erklärbar sind und die sie im nüchternen Zustand auch nie tun würden. Der Berufungswerber hat weiters gerügt, daß die Erstbehörde seinem Beweisantrag auf Untersuchung der im Fahrzeug vorgefundenen Blutspuren nicht gefolgt ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat diesen Beweis aufgenommen, weil dies der Berufungswerber beantragt hatte. Aus diesem Umstand sowie dem Ergebnis, daß eine Bestimmung der DNA oder der Blutgruppe nicht mehr möglich war, kann nun nicht geschlossen werden, daß der Berufungswerber nicht der Lenker war. Vielmehr war der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweislage zu beurteilen.

Es ist daher unter Würdigung all dieser Beweise davon auszugehen, daß die unter 3.3. dargestellte Sachverhaltsfeststellung richtig ist. Damit ist für das weitere Verfahren davon auszugehen, daß der Berufungswerber tatsächlich selbst sein Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht hat.

3.6. Die Zeugin S G hat zwar angegeben, daß am Unfallort zwei Personen versucht haben, den Lichtmast von der Straße wegzuziehen, daß ihnen dies aber nicht gelungen ist. Weitere Wahrnehmungen, etwa daß diese Personen die Unfallstelle abgesichert hätten, hat sie dagegen nicht gemacht. Vielmehr hat sie selbst gemeinsam mit einer anderen Fahrzeuglenkerin die Unfallstelle abgesichert. Daher ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber weder die Unfallstelle abgesichert noch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, weil durch die Erhebungen der Gendarmerie feststeht, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Gendarmerie nicht am Unfallort anwesend war. Es ist schließlich auch offenkundig, daß der Berufungswerber einen Lichtmast der Straßenbeleuchtung umgefahren und es sodann verabsäumt hat, Gendarmerie oder Straßenerhalter zu verständigen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je 1.500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2.1. Die Argumentationsführung in der Berufung stützt sich einzig und allein darauf, zu bestreiten, daß der Bw überhaupt gefahren ist. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kam jedoch hevor, daß der Berufungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst seinen Pkw C mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei den im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verkehrsunfall verursacht hat. Bei diesem Unfall hat er es jedenfalls unterlassen, die Unfallstelle abzusichern, obwohl der von ihm gefällte Lichtmast quer über der M zu liegen gekommen war und daher zu befürchten war, daß andere Verkehrsteilnehmer daran stoßen und sich verletzen bzw. ihre Sachen beschädigen. Dadurch aber, daß der Berufungswerber trotz dieser Umstände die Unfallstelle nicht abgesichert hat, hat er der Anordnung des § 4 Abs.1 lit.b StVO nicht entsprochen.

4.2.2. Überdies hat sich der Bw, nachdem er von Frau G gehört hatte, daß die Gendarmerie bereits verständigt sei, unverzüglich von der Unfallstelle entfernt und hat es daher unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl er dazu gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO verpflichtet gewesen wäre. Daher muß ihm auch diese Übertretung zu Last gelegt werden.

4.2.3. Darüber hinaus hat der Berufungswerber nicht nur zwei abgestellte Pkw beschädigt, sondern auch einen Laternenmast der Straßenbeleuchtung, somit eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs.1 StVO. Durch den Anstoß ist dieser umgestürzt und beschädigt worden. Der Berufungswerber hat es unterlassen, die Beschädigung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle oder dem Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität bekanntzugeben, weshalb er auch diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.

Somit hat der Berufungswerber die objektiven Tatbestände aller ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Auch bei den verfahrensgegenständlichen Delikten handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weshalb auch in den Anlaßfällen zumindest Verschulden in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Damit ist auch das subjektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dadurch, daß der Berufungswerber in erheblich alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem durch den umgestürzten und quer über die Fahrbahn zu liegen gekommenen Laternenmast andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet wurden, hat er eine konkrete Gefährdungssituation geschaffen. Er hat es hierauf unterlassen, umgehend alles zu unternehmen, um diese Gefährdung möglichst zu minimieren. Es ist daher dem Zufall zuzuschreiben, daß dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu Schaden gekommen sind. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.500,-- S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 900,-- S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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