Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101905/2/Fra/Ka

Linz, 08.06.1994

VwSen-101905/2/Fra/Ka Linz, am 8.Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.3.1994, Zl.VerkR-96/2295/1993 Do/Hofe, wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.

Mai 1993 um ca. 13.47 Uhr in Linz/Donau, Kreuzung Dinghoferstraße- Blumauerstraße, den Vorrang des Fließverkehrs nicht beachtet hat, da er als Ausfahrender aus einem Parkplatz einen Vorrangberechtigten zum jähen Abbremsen seines Fahrzeuges nötigte.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten Berufung erhoben mit der Begründung, daß der von Mag. O gelenkte PKW hinter seinem PKW zum Stillstand kam und ein Abbremsen nicht notwendig gewesen wäre. Er sei nur so weit rückwärts gefahren, daß er die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachten konnte, den Fließverkehr habe er nicht behindert. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als nunmehr belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergaben, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Spruch eines Straferkenntnisses ist inhaltlich rechtswidrig, wenn in diesem lediglich gesagt wird, der Beschuldigte habe einen vorrangberechtigten Lenker zum unvermittelten Abbremsen gezwungen, ohne vorher anzuführen, welche Straße in welche Richtung der Beschuldigte und der andere Lenker befuhren (vgl VwGH 18.11.1981, Sammlung 10.594 A).

Den im konkreten Fall angefochtenen Schuldspruch haften folgende Mängel im Sinne der Tatumschreibung nach § 44a VStG an:

Es ist nicht angeführt, daß der Lenker ein Fahrzeug gelenkt hat, weiters geht aus der Tatumschreibung nicht hervor, in welche Richtung der andere Lenker fuhr. Im übrigen ist zu bedenken, daß das abstrakte "Nichtbeachten" eines Vorranges etwas anderes ist, als das konkrete "Verletzen" des Vorranges eines Berechtigten in solcher Weise, daß dieser zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wird (vgl. VwGH 17.12.1986, 85/03/0014). Darüber hinaus ist zu konstatieren, daß die Tatortumschreibung unrichtig bzw mangelhaft ist. Als Tatort nimmt die Erstbehörde "Linz/Donau, Kreuzung Dinghoferstraße-Blumauerstraße" an. Dies ist objektiv unrichtig. Laut Anzeige der Zeugin Mag. O hat sich der in Rede stehende Vorfall ca 40 m vor der besagten Kreuzung ereignet.

Laut Aussage des Beschuldigten fuhr dieser ca 20 m vor der oben genannten Kreuzung aus dem Parkplatz in Richtung Blumauerstraße zurück. Die nachfolgenden Einvernahmen der Zeugin Mag. O, F und H brachten hinsichtlich der differierenden Angaben zur Tatörtlichkeit keine näheren Aufschlüsse, zumal darin nicht näher eingegangen wurde.

Wenngleich die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. August 1993 zumindest - was das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug anlangt - hinsichtlich dieses Sachverhaltsmerkmales die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat und das Rechtshilfeersuchen dieser Behörde vom 6. Oktober 1993 an die Bundespolizeidirektion Linz auch als taugliche Verfolgungshandlung zu werten ist, weshalb hinsichtlich des Sachverhaltsmerkmales der Fahrtrichtung der beteiligten Unfallenkerin Mag. O eine taugliche Verfolgungshandlung ergangen ist und diesbezüglich eine Spruchergänzung seitens des O.ö. Verwaltungssenates zulässig wäre, ist dennoch festzustellen, daß aus folgenden Gründen Verfolgungsverjährung eingetreten ist: Eine taugliche - dh die Verjährung unterbrechende - Verfolgungshandlung erfordert, daß sie alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu enthalten hat. Ein wesentliches Sachverhaltselement ist der Tatort. Dieses Element wurde wie oben erwähnt - dem Beschuldigten in der vorangegangenen Strafverfügung als auch im Straferkenntnis unrichtig zur Last gelegt. Da auch das Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 1993 an die Bundespolizeidirektion Linz als Verfolgungshandlung zu werten ist, ist zu untersuchen, ob sich diese auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezieht. Dies ist grundsätzlich mit Ausnahme der Tatörtlichkeit zu bejahen, da diese in den Angaben differiert. Eine entsprechende Klarstellung ist nicht erfolgt, im Gegenteil, im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Tatörtlichkeit wieder mit "Kreuzung Dinghoferstraße-Blumauerstraße" bezeichnet und der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist diesbezüglich auch nichts zu entnehmen. Aus den genannten Gründen war eine Sanierung des Schuldspruches durch den O.ö.

Verwaltungssenat außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unzulässig und wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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