Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101908/13/Sch/Rd

Linz, 21.06.1994

VwSen-101908/13/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T T vom 29. März 1994 gegen die Fakten 1. und 2.

des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. März 1994, VerkR-13502/1993-Vo, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 31. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 460 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 14. März 1994, VerkR-13502/1993-Vo, über Herrn T, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 36 lit.a KFG 1967 und § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 800 S und 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden und 45 Stunden verhängt, weil er am 30. Oktober 1993 gegen 22.45 Uhr auf der Bundesstraße 137 von Neumarkt kommend bis Straßenkilometer 25,3 in Fahrtrichtung Grieskirchen den PKW der Marke BMW 323i, der nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, gelenkt habe (Faktum 1.) und sei der Berufungswerber bei dieser Fahrt nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen (Faktum 2.) Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 230 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit, daß nicht er, sondern seine Schwester, Frau M, den oa PKW gelenkt habe. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält dieses Vorbringen jedoch für nicht glaubwürdig und durch das Ergebnis des Beweisverfahrens für widerlegt. In diesem Zusammenhang ist insbesonders auf die Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf seine bzw. die Lenkereigenschaft einer anderen Person zu verweisen, die sich in chronologischer Abfolge dermaßen darstellt, daß der Berufungswerber, als er von Gendarmeriebeamten beim Fahrzeug an Ort und Stelle betreten wurde, seine Identität vorerst nicht bekanntgab, sondern einen falschen Namen nannte. Erst über entsprechenden Vorhalt gab der Berufungswerber seine tatsächliche Identität preis.

Auch benannte er sich in der Folge selbst als Lenker, wobei er sein Verhalten, offensichtlich im Hinblick auf den damals bestehenden Entzug der Lenkerberechtigung, als "Blödsinn" bezeichnete.

Im Rahmen der Amtshandlung wurde dann vom Berufungswerber behauptet, eine andere, ihm unbekannte Person, habe das Fahrzeug bis zum Abstellort gelenkt. Der Berufungswerber konnte den Gendarmeriebeamten nicht schlüssig erklären, wo diese Person verblieben war, zumal er alleine beim Fahrzeug angetroffen worden ist.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde im übrigen vom Berufungswerber eine weitere Person als Lenker ins Spiel gebracht, die er aber namentlich nicht benennen wollte, da es sich angeblich um einen Probeführerscheinbesitzer gehandelt habe.

Die Behauptung, Frau Monika Haider habe das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt, wurde erstmals anläßlich der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 6. Dezember 1993 aufgestellt. Auch dieser zeitliche Umstand spricht, neben den vorangeführten widersprüchlichen Verantwortungen des Berufungswerbers, nicht für die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung, zumal zwischen der Tat (30. Oktober 1993) und der oa Niederschrift ein nicht unbeträchtlicher Zeitraum verstrichen ist. Der Berufungswerber wurde im übrigen am 4. November 1993 auf dem GPK Neumarkt i.H.

niederschriftlich einvernommen, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch bei seiner Verantwortung mit dem unbekannten Lenker verblieben ist.

Es fällt also auf, daß der Berufungswerber vorerst sich selbst als Lenker bezeichnete, in der Folge verschiedene andere Personen ins Spiel brachte, wobei von einer weiblichen Lenkerin erstmals in der Niederschrift vom 6. Dezember 1993 die Rede ist.

Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und konnte vom Berufungswerber auch nicht schlüssig erklärt werden, warum mit der Nennung einer anderen Person als Lenkerin, in diesem Fall der Zeugin MH, derartig lange zugewartet wurde. Dieser Umstand und die Versuche des Berufungswerbers, vorerst andere Personen als Lenker namhaft zu machen, lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß nicht die Lenkereigenschaft einer anderen Person verschleiert werden sollte, sondern jene des Berufungswerbers selbst.

Diese Ausführungen begründen im wesentlichen bereits, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Aussage der Zeugin MH keinen Glauben schenken konnte. Diese nahm im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens aber auch anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Lenkereigenschaft auf sich, konnte aber die oben geschilderten Widersprüchlichkeiten auch nicht befriedigend erklären. Vielmehr weist ihre Aussage einige Ungereimtheiten auf, auf die wie folgt hinzuweisen ist:

Einerseits wird von ihr behauptet, sie habe von ihrem Lebensgefährten, den ebenfalls als Zeugen einvernommenen Alois Kirchsteiger, nicht zu erwarten gehabt, daß er ihr nicht betriebsfähiges Fahrzeug instandsetzen würde, damit sie ihren Bruder an die von ihm gewünschte Örtlichkeit bringen könne. Andererseits verlangte sie, als sie angeblich von einem unbekannten Fahrzeuglenker nach Hause gebracht worden war, von ihrem Lebensgefährten die Reparatur ihres Fahrzeuges, welche dieser auch durchführte, um wieder an den Vorfallsort zurückfahren zu können. Es wäre doch viel naheliegender gewesen, gleich auf die Reparatur des angeblich nicht betriebsbereiten Fahrzeuges zu drängen.

Stattdessen hat es die Zeugin nach ihren Angaben auf sich genommen, mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, nämlich jenem des Berufungswerbers, zu fahren.

Einerseits war die Zeugin zu dieser Fahrt über eine nicht unbeträchtliche Strecke bereit, andererseits wollte sie aber nicht mehr die Zeit aufbringen, bis ihr Bruder mit Benzin wieder zur Vorfallsstelle zurückgekehrt war. Dies ist insbesonders deshalb auffällig, da sich ihr Bruder auf der Suche nach Benzin nur in relativ geringe Entfernung vom abgestellten Fahrzeug begab und dabei in Sichtweite blieb.

Vielmehr ließ sie sich von einem anderen Fahrzeuglenker, wobei sie weder hinsichtlich des Fahrzeuges noch dieser Person Angaben machen konnte, nach Hause bringen. Obgleich sie angab, dies deshalb gemacht zu haben, um möglichst bald nach Hause zu kommen, begab sie sich angeblich aber dann neuerlich - nach erfolgter Reparatur ihres Fahrzeuges durch den Zeugen Kirchsteiger - an die Vorfallsstelle zurück. Auch hierin liegt ein nicht unbeträchtlicher Widerspruch. Wenn auch ihr Vorbringen, sie habe ihren Bruder deshalb zu seiner Freundin bringen wollen, damit dieser in seinem alkoholbeeinträchtigten Zustand nicht selbst ein Fahrzeug lenke, an und für sich der Lebenserfahrung entsprechen würde, wird die Zeugin jedoch dadurch wieder unglaubwürdig, da sie ihren Bruder an der Vorfallsstelle zurückließ. Hätte er also vor ihrem Zurückkehren an den Vorfallsort Benzin besorgen können, hätte die Möglichkeit bestanden, daß er sein Fahrzeug in Betrieb nimmt. Wäre ihr das Verhindern des Lenkens durch den Berufungswerber tatsächlich ein Anliegen gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, daß sie zumindest die Fahrzeugschlüssel mitnimmt. Diese seien aber von ihr im abgestellten Fahrzeug zurückgelassen worden.

Am wesentlichsten erscheint aber auch hier der Umstand, daß die Zeugin nicht von sich aus ihre angebliche Lenkereigenschaft entweder gleich gegenüber der Gendarmerie oder zumindest ehestens gegenüber der Erstbehörde eingestanden hat. Sie wußte laut eigenen Angaben nämlich, daß ihr Bruder damals nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, diese jedoch in ein paar Tagen wieder erhalten sollte. Dieser Umstand steht in krassem Widerspruch zu der Behauptung, sie habe ihn deshalb zu seiner Freundin fahren wollen, um ihn vom Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand abzuhalten. Das hieraus ersichtliche (angebliche) Bemühen, von ihrem Bruder möglichen Schaden abzuwenden, hätte erwarten lassen, daß sie sogleich nach dem Vorfall etwas unternehmen würde, um das angebliche Mißverständnis im Hinblick auf die Lenkereigenschaft aufzuklären.

Der Aussage des Zeugen A kommt im Hinblick auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bzw. dessen Schwester keine unmittelbare Bedeutung zu, da er laut eigenen Angaben die Zeugin beim Lenken des Fahrzeuges des Berufungswerbers nicht selbst gesehen, sondern erst von ihr erfahren habe, daß sie ihren Bruder chauffiert habe.

Schließlich hat der Vertreter der Erstbehörde dargelegt, die Behörde habe den Berufungswerber bzw. dessen Mutter anläßlich telefonischer bzw. persönlicher Vorsprachen wiederholt Gelegenheit gegeben, den tatsächlichen Lenker namhaft zu machen. Diese Möglichkeit ist vom Berufungswerber jedoch erst relativ spät genützt worden.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß es nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich dem Berufungswerber nicht gelungen ist, glaubwürdig darzulegen, eine andere Person, insbesonders seine Schwester, habe das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt. An der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers bestehen trotz der Aussage der Zeugin MH keine Zweifel, wobei zu letzterer auszuführen ist, daß diese Zeugin nach Dafürhalten der Berufungsbehörde bei ihrer Einvernahme die Unwahrheit gesagt hat.

Zur Strafzumessung ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädi gung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung stellt eine schwerwiegende Übertretung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Person ein Kraftfahrzeug lenken darf, ist allein der Umstand, ob eine aufrechte Lenkerberechtigung besteht oder nicht. Es ist nicht relevant, ob eine solche Person allenfalls mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vertraut ist.

Auch muß das öffentliche Interesse daran als beträchtlich angesehen werden, daß nur solche Kraftfahrzeuge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Straßenverkehr Verwendung finden, die zum Verkehr zugelassen sind. Neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit gibt es noch gravierende weitere Interessen, die hiedurch geschützt werden sollen, etwa haftpflichtversicherungsrechtliche.

Mildernd war kein Umstand zu werten, als erschwerend war hinsichtlich der Übertretung gemäß § 36 lit.a KFG 1967 eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu berücksichtigen.

Abgesehen davon wurden die Geldstrafen von der Erstbehörde im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt, sodaß auch aus diesem Grunde nicht von überhöhten Strafen die Rede sein kann.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Nettoeinkommen monatlich ca. 11.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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