Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101915/9/Bi/Fb

Linz, 08.11.1994

VwSen-101915/9/Bi/Fb Linz, am 8. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H, vom 3. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Februar 1994, VerkR96/9743/1993, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 3.

November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruchteil "... Sie haben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ..... wer an dem betreffenden Tag den PKW lenkte." zu entfallen hat.

Der Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe keine Folge gegeben, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 84 Stunden herabgesetzt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenersatz bleibt aufrecht.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 8. Juli 1993) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW am 8. Mai 1993 um 18.00 Uhr auf der A1 in Richtung Salzburg gelenkt habe. Er habe der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 14. Juni 1993 nur mitgeteilt, daß es sich beim gegenständlichen PKW um ein Firmenfahrzeug handle, welches von verschiedenen Personen benützt werde.

Aus dem Fahrtenbuch gehe nicht hervor, wer an dem betreffenden Tag den PKW gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Am 3. November 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Mag. L sowie des Zeugen RI F durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei nicht auszuschließen, daß dem Meldungsleger ein Fehler beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen sei, zumal es im Bezirk Vöcklabruck einen PKW gleicher Marke mit dem Kennzeichen gebe. Sein Fahrzeug weise keine Typenbezeichnung auf, sodaß die Beschreibung des Fahrzeugtyps durch die Meldungsleger fraglich sei. In diesem Zusammenhang beantrage er dessen zeugenschaftliche Einvernahme.

Das Fahrtenbuch werde lückenlos geführt und der Umstand, daß am 8. Mai 1993 keine Fahrt eingetragen sei, lasse keineswegs den Schluß zu, er würde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führen. Im übrigen habe er der Erstinstanz bereits anläßlich seines Einspruchs vom 14. Juni 1993 mitgeteilt, daß zum in Rede stehenden Zeitpunkt niemand das Fahrzeug gelenkt habe, und auch die diesen Tag betreffende Kopie des Fahrtenbuches vorgelegt. Da er über keine weiteren Informationen diesbezüglich verfügte, habe er auf das entsprechende Schreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 1993 nicht mehr mitteilen können, als er der Behörde bereits mitgeteilt gehabt habe. Diese Unterlassung eines rechtsunkundigen Bürgers könne jedenfalls kein Verschulden im Sinn des Verwaltungsstrafrechtes darstellen und eine Bestrafung rechtfertigen.

Er beantragt daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und der die Anzeige verfaßt habende Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurden.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

Der Meldungsleger RI F hat mit Anzeige vom 10. Mai 1993 den Lenker des PKW der Marke Mercedes 600, blau lackiert, Kennzeichen , zur Anzeige gebracht, weil dieser am 8. Mai 1993 um 18.00 Uhr auf der Westautobahn zwischen km 227 und 237 mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h Richtung Salzburg unterwegs gewesen sei. Bereits aus der Anzeige ergibt sich, daß der Meldungsleger zusammen mit AI Rastl in einem Zivilstreifenfahrzeug dem angeführten PKW nachgefahren ist, wobei im Zivilstreifenfahrzeug ein Geschwindigkeitsmeßgerät eingebaut, jedoch die Aufnahmekapazität bereits erschöpft war, sodaß keine Lichtbilder angefertigt werden konnten. Da der PKW in Höhe des Kematinger Berges seine Geschwindigkeit erhöht habe und nicht mehr eingeholt werden konnte, wurde über Funk die Verkehrsabteilungsaußenstelle Salzburg um Anhaltung des Lenkers ersucht, jedoch sei eine Vorpaßhaltung negativ verlaufen.

RI F gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er habe das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des PKW genau ablesen können und er schließe diesbezüglich jeden Irrtum aus. Bei der Nachfahrt sei über Funk eine Zulassungsanfrage über die zentrale Funkleitstelle erfolgt, bei der ihm der Zulassungsbesitzer des PKW und Marke und Type des Fahrzeuges mitgeteilt worden seien. Auch wenn es sich beim 8. Mai 1993 um einen Samstag gehandelt habe, sei eine solche Anfrage über den Zentralcomputer in Wien rund um die Uhr durchführbar. Dabei könne in Erfahrung gebracht werden, ob zB das Kennzeichen mißbräuchlich verwendet werde oder das Fahrzeug überhaupt gestohlen sei.

Der Meldungsleger gab weiters an, ihm sei unbekannt, daß es im Bezirk Vöcklabruck einen PKW gleicher Type mit dem Kennzeichen gebe und er schließe dezidiert eine Verwechslung beim Feststellen des Kennzeichens des angezeigten PKW aus.

Wenn in der Anzeige angeführt sei, es habe sich um einen blauen Mercedes 600 gehandelt, so stamme die Marken- bzw Typenbezeichnung aus der Funkanfrage. Ob er oder AI R das Gendarmeriefahrzeug, einen silberfarbenen Volvo 740 oder 760 gelenkt habe, wisse er nicht mehr.

Der Rechtsmittelwerber hat erneut das in Rede stehende Fahrtenbuch vorgelegt und angeführt, das Kennzeichen sei ein Wechselkennzeichen für insgesamt drei PKW, wobei fast ausschließlich er den in Rede stehenden Mercedes lenke.

Wie aus den Eintragungen hervorgehe, würden im Fahrtenbuch mitfahrende Personen, die auch kurzfristig den PKW lenken könnten, vermerkt. Der PKW befinde sich normalerweise in einer Garage auf dem Firmengelände und sei zwar für Firmenangehörige zugänglich, allerdings sei er der einzig Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug. Er habe außerdem kein Interesse, ein Fahrtenbuch nicht lückenlos zu führen, weil dieses auch dem Finanzamt vorzulegen sei und im Fall unrichtiger Eintragungen die Folgen beim Finanzamt schwerer wiegen würden als eine Geldstrafe von 2.500 S.

Von der Zulassungsstelle der Erstinstanz wurde bestätigt, daß es sich beim Kennzeichen um ein zweizeilig ausgeführtes handelt, und es wurde weiters bestätigt, daß es sich beim PKW , einem Firmenfahrzeug, um einen silberfarbenen Mercedes handelt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens die Auffassung, daß dem Meldungsleger sehrwohl zumutbar sein muß, ein Kennzeichen richtig festzustellen, noch dazu wenn die Nachfahrt auf der Autobahn sich über eine Strecke von ca 10 km erstreckt. Auch wenn die genaue Typenbezeichnung über Auskunft der Funkleitstelle erfolgte, muß einem Gendarmeriebeamten die Feststellung zugemutet werden können, ob der vor ihm fahrende PKW ein blauer Mercedes ist. Aufgrund der Auskunft der Zulassungsstelle der Erstinstanz, daß es sich bei dem PKW mit Kennzeichen um einen silberfarbenen Mercedes handelt, ist davon auszugehen, daß dem Meldungsleger jedenfalls die unterschiedliche Farbe auffallen und er diesbezüglich Zweifel bei der Anzeigeerstattung haben hätte müssen.

Dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf zeugenschaftliche Einvernahme des ebenfalls im Gendarmeriefahrzeug befindlichen AI R zum Beweis dafür, daß sich die Fahrt am 6. Mai 1993 (Fahrt nach München lt. Fahrtenbuch) ereignet haben könnte und ein Irrtum im Datum möglich sei, war aus ökonomischen Überlegungen ebenso nicht Folge zu geben wie unter Bedachtnahme darauf, daß dieser mit der Anzeigeerstattung nicht befaßt war, diese auch nicht mitunterzeichnet hat und seither fast eineinhalb Jahre vergangen sind, sodaß nicht zu erwarten wäre, daß durch diese Einvernahme das Verhandlungsergebnis eine wesentliche Änderung erfahren würde. Auch RI F konnte sich konkret an den Vorfall nicht erinnern und verwies auf die von ihm verfaßte Anzeige und die sonst übliche Vorgangsweise.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers am 8. Mai 1993 um 18.00 Uhr zweifellos auf der A1 unterwegs war, dh von jemandem gelenkt wurde.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfe darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. .... die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Richtig ist, daß der Rechtsmittelwerber im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. Mai 1993 betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung erklärt hat, daß es sich beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen um ein Firmenfahrzeug handelt, mit welchem verschiedene Personen unterwegs sind.

Er hat auch angeführt, es gehe aus dem Fahrtenbuch nicht hervor, wer an dem betreffenden Tag den PKW gelenkt habe und er ersuche um Vorlage eines Nachweises für das Vergehen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 1993 wurde der Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer den PKW am 8. Mai 1993 um 18.00 Uhr gelenkt bzw verwendet habe, wobei darauf hingewiesen wurde, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Auf der Rückseite wurde die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dezidiert angeführt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber zu eigenen Handen zugestellt und das Schreiben laut Rückschein am 8. Juli 1993 von ihm übernommen. Er hat auf dieses Schreiben nicht reagiert, sondern erst im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.

November 1993 wegen Nichterteilung der verlangten Auskunft ausgeführt, für das Fahrzeug werde ein lückenloses Fahrtenbuch geführt und aus der beiliegenden Kopie sei zu ersehen, daß am 8. Mai 1993 keine Fahrt eingetragen und es ihm daher nicht möglich sei, Auskunft zu erteilen, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Angeschlossen war eine Kopie der entsprechenden Fahrtenbuchseite.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht zweifelsfrei fest, daß das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt wurde. Der Rechtsmittelwerber hat im Einspruch vom 14. Juni 1993 als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Umstand behauptet, jedoch ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen es der Erstinstanz verwehrt gewesen sein sollte, den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer dezidiert zum Lenker des angeführten PKW am 8. Mai 1993 um 18.00 Uhr zu befragen.

Die im Einspruch aufgestellte Behauptung erfolgte nicht auf Verlangen der Behörde, sodaß im gegenständlichen Fall nicht von einem nicht mehr zu beantwortenden zweiten Auskunftsverlangen auszugehen ist.

Das Ersuchen um Lenkerauskunft wurde vom Rechtsmittelwerber eigenhändig übernommen, wobei vom Inhaber einer Lenkerberechtigung erwartet werden muß, die Bedeutung eines solchen Auskunftsverlangens zu kennen und deren Tragweite einschätzen zu können.

Der Rechtsmittelwerber hat auf das Schreiben in keiner Weise reagiert, obwohl darin auch der Hinweis enthalten war, daß das Nichterteilen einer Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Im gegenständlichen Fall war sowohl der genaue Wortlaut der Verwaltungsvorschrift auf dem Auskunftsersuchen angeführt, als auch wurde darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Der Rechtsmittelwerber kann sich daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht darauf berufen, daß ihm als rechtsunkundigen Bürger nicht zumutbar sei, die Auskunft zweimal zu erteilen.

Dadurch, daß der Rechtsmittelwerber auf das Auskunftsverlangen nicht reagiert hat, hat er zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei im gegenständlichen Fall weder von einem geringfügigen Verschulden, noch davon auszugehen ist, daß die Übertretung keinerlei Folgen nach sich gezogen hat. Der Ausspruch einer Ermahnung war daher nicht zulässig.

Die Einschränkung des Spruches war insofern erforderlich, als der Inhalt des Einspruches vom 14. Juni 1993 nicht Teil des dem Rechtsmittelwerber vorgeworfenen Tatbestandes ist, und die Rechtsmittelausführungen keine Verwaltungsübertretungen darstellen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (die von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung des Durchschnittseinkommens auf 30.000 S sowie das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten wurden nicht angefochten und werden daher der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt). Mildernd oder erschwerend war kein Umstand, da der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Behauptung nicht unbescholten ist.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor).

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte anteilsmäßig zur verhängten Geldstrafe innerhalb des Strafrahmens, zumal aus der Begründung des Straferkenntnisses die Differenz nicht zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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