Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101916/14/Weg/Ri

Linz, 10.04.1995

VwSen-101916/14/Weg/Ri Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M, vom 21. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 1994, Cst.-15.287/93-S, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 31 Abs.1, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz als gemäß § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil dieser am 14. August 1993 um 17.50 Uhr in Kematen a.d.Krems, auf der B139 aus Richtung Rohr kommend in Richtung Kematen a.d.Krems mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 95 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, es sei nicht richtig, die Geschwindigkeit in diesem Ausmaß überschritten zu haben, es müsse eine Fehlmessung oder eine Verwechslung vorgelegen sein.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 3. April 1995 wendet der Berufungswerber desweiteren ein, daß der Tatort nicht ausreichend konkretisiert sei und eine derartige Tatortkonkretisierung auch in den Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgte.

3. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß zwar in der Anzeige sowie in einer offenbar zur Anzeige gehörigen Skizze als Tatort Straßenkilometer 28,800 der B139 angeführt ist, daß aber weder in der Strafverfügung vom 28. Oktober 1993 noch in den sonstigen Verfolgungshandlungen und insbesondere auch im Straferkenntnis die Kilometrierung nicht angeführt ist.

Es ist in diesen Verfolgungshandlungen und im Straferkenntnis als Tatort lediglich Kematen a.d.Krems, auf der B139, aus Richtung Rohr kommend in Richtung Kematen a.d.Krems angeführt. Dieses Straßenstück ist aber mehrere Kilometer lang und ist vor allem nicht auf dieser gesamten Strecke eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet.

Die einzige nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in Betracht kommende Verfolgungshandlung nämlich die Einblicknahme des Beschuldigten in die Anzeige und in die dazugehörige Skizze anläßich der Vernehmung am 24. Jänner 1994 kann aber deshalb nicht als taugliche Verfolgungshandlung gesehen werden, weil hier jeder Hinweis darauf fehlt, daß dem Beschuldigten Einsichtnahme in die Anzeige gewährt wurde. Der Berufungswerber bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe in den Akt nicht Einsicht genommen. Dies ist insofern glaubwürdig, als er in seiner Äußerung am 24. Jänner 1994 davon spricht, im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben. Nachdem aber die Tatörtlichkeit bei Kilometer 28,800 nicht im Ortsgebiet liegt, ist dies Indiz dafür, daß ihm tatsächlich die Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Sollte eine Einsichtnahme in die Anzeige seitens des Beschuldigten erfolgt sein, hätte die Behörde diesen Umstand jedenfalls zu vermerken gehabt.

Es gilt somit als erwiesen, daß dem Berufungswerber weder innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist noch im Straferkenntnis selbst der Tatort in ausreichender Form zum Vorwurf gemacht wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu beinhalten. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung die genaue Anführung der Tatörtlichkeit in einer Form, die jede Verwechslung mit einer anderen Tatörtlichkeit ausschließt.

Die Anführung eines mehreren Kilometer langen Straßenstückes mit verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten kann nicht als ausreichende Tatortkonkretisierung gewertet werden, wenn sich die Geschwindigkeitsmessung nur auf einen punktuell zu bestimmenden Streckenabschnitt bezog.

Der Berufungsbehörde ist es im gegenständlichen Stadium des Verfahrens verwehrt, eine Spruchkorrektur, die letztlich eine außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegende Verfolgungshandlung wäre, durchzuführen.

Aus diesem Grund war in Befolgung des § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses Umstände vorlagen und noch vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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