Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101918/4/Weg/Km

Linz, 24.05.1994

VwSen-101918/4/Weg/Km Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M vom 17. März 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Februar 1994, VerkR96/20834/1993, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid über einen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 14. Jänner 1994 gegen eine Strafverfügung vom 21. Dezember 1993 abgesprochen und dabei die Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 60 Stunden reduziert.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß "die Sachlage des beschädigten Zaunes von seiner Versicherung noch nicht geklärt sei und er lediglich die Tafel "Achtung Kinder" überfahren habe, welche er im Dezember 1993 mit 940 S bezahlte".

3. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde am 2. März 1994 beim Postamt Thomasroith hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Die oben erwähnte Berufung vom 17. März 1994 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 21. März 1994 eingetroffen.

4. Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 25. April 1994 mit dem Bemerken mitgeteilt, daß die Berufung verspätet sein dürfte. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das zuletzt zitierte Schreiben vom 25. April 1994 wurde am 28. April 1994 hinterlegt und gilt somit als zugestellt. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem 28. April 1994 zu laufen.

Der Berufungswerber hat binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, sodaß im Sinne des § 51e Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, zumal der sich aufgrund der Aktenlage ergebende Sachverhalt entscheidungsreif ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen als zugestellt und beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Das bedeutet, daß der Berufungswerber die Berufung spätestens am 16. März 1994 der Post zur Beförderung hätte übergeben bzw direkt bei der Behörde einbringen müssen.

Die mit 17. März 1994 verfaßte Berufung ist somit verspätet, zumal auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid auf den Umstand der zweiwöchigen Berufungsfrist hinwies.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG darf eine gesetzlich festgelegte Frist nicht verlängert werden. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist somit jede Möglichkeit genommen, über die Sache selbst zu entscheiden.

Dem Berufungswerber steht es aber frei, direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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