Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101358/15/Fra/Ka VwSen101362/16/Fra/Ka

Linz, 21.03.1994

VwSen-101358/15/Fra/Ka

VwSen-101362/16/Fra/Ka Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Franz G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J, gegen die Fakten 2 ( § 7 Abs.2 StVO 1960) und 3 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960), des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Mai 1993, VerkR96/3100/10-1992/Pi/Ri, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird von der Fortführung des Strafverfahrens, die gegenständlichen Fakten betreffend abgesehen, und, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, die Einstellung verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II. § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 3. Mai 1993, VerkR96/3100/10-1992/Pi/Ri, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 7 Abs.2 StVO 1960, 3.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 4.) § 4 Abs.5 StVO 1960, Strafen verhängt, weil er am 7. Oktober 1992 um ca. 0.55 Uhr den Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Grieskirchner-Landesstraße Nr. von Eferding kommend in Richtung Bad Schallerbach bis Strkm.15,200 gelenkt hat, obwohl 1.) er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,46 Promille Blutalkoholgehalt) befand, 2.) er trotz Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand fuhr, sondern auf die linke Fahrbahnseite kam und das entgegenkommende Fahrzeug streifte und schwer beschädigte.

Er hat es jedoch als in ursächlichem Zusammenhang mit diesem Unfall Stehender unterlassen, 3.) sofort anzuhalten, 4.) den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.

I.2. Gegen das oa Straferkenntnis richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der angefochtenen Fakten jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auszugehen ist davon, daß die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen am 7. November 1992 gesetzt wurden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Meßstreifen betreffend die Alkomatmessung, aus der Beilage zur Anzeige des Gendarmeriepostens B vom 7. November 1992 sowie aus dem Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung.

Die Erstbehörde hat jedoch als Tatzeitpunkt den 7. Oktober 1992 angenommen, dies offenbar deswegen, weil auf Seite 1 der Anzeige des Gendarmeriepostens B vom 8.

November 1992, GZ.P-1455/92, die Tatzeit offenbar irrtümlich mit 7. Oktober 1992 angegeben wurde.

In sämtlichen Verfolgungshandlungen (Ladungsbescheid vom 19.

November 1992, Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 1992 an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Dezember 1992 im Zusammenhalt mit der Zeugeneinvernahme des Unfallbeteiligten I vom 28. Jänner 1993, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. Februar 1993 und letztlich im angefochtenen Straferkenntnis) wurde als Tatzeit irrtümlich der 7. Oktober 1992 anstelle richtigerweise - wie oben erwähnt - der 7. November 1992 angenommen.

Als taugliche, dh den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG, stellt aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Akteneinsicht des Vertreters des Beschuldigten in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, dar. Als taugliche Verfolgungshandlung gilt auch das Zurkenntnisbringen des Verwaltungsstrafaktes bei Gewährung des Parteiengehörs an den Beschuldigten oder das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, eindeutig umschrieben ist, mit der Aufforderung zur Rechtfertigung. Im Sinne dieser Judikatur ist somit auch die Akteneinsichtnahme des Vertreters des Beschuldigten am 27. November 1992 als Verfolgungshandlung zu werten, da aus dieser Niederschrift hervorgeht, daß dem Vertreter des Beschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Verfolgungshandlung unterbrach jedoch die Verfolgungsverjährungsfrist nicht, da zu diesem Zeitpunkt die Anzeige vom 19. November 1992 des Gendarmeriepostens Bad S mit Angabe der richtigen Tatzeit noch nicht Akteninhalt war, denn aus dem Akt ergibt sich, daß diese Anzeige erst am 1. Dezember 1992 bei der BH Eferding eingelangt ist. Der Vertreter des Beschuldigten hat jedoch nochmals, und zwar am 2. März 1993 (ON 13) in den Akt Einsicht genommen, wonach ihm laut Protokoll wiederum der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist daher zu prüfen, ob diese Akteneinsichtnahme als taugliche Verfolgungshandlung zu werten ist, denn zu diesem Zeitpunkt war Aktenbestandteil nicht nur die Anzeige des GP Bad S vom 8. November 1992 mit der falschen Tatzeit, sondern auch die Anzeige des GP B vom 19.

November 1992 mit der richtigen Tatzeitangabe. Der O.ö.

Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, daß auch diese Akteneinsichtnahme die Verfolgungsverjährung aus folgenden Gründen nicht unterbrochen ist:

Die Bestimmung des § 44a VStG erfordert, daß die als erwiesen angenommene Tat entsprechend zu konkretisieren ist, wozu auch die Feststellung der genauen Tatzeit gehört. Der Feststellung der Tatzeit kommt im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung besondere Bedeutung zu. Die Tatzeit ist somit ein wesentliches Sachverhaltselement. Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.1 VStG) ausschließt, ua wegen eines bestimmten (strafbaren Sachverhaltes erfolgen). Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Die Sachverhaltselemente dürfen keinen Zweifel darüber zulassen, weswegen verfolgt wird.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen lagen dem Berufungswerber bei seiner Vernehmung am 2. März 1993 die oben zitierten Verfolgungshandlungen mit der falschen Tatzeitangabe und eine einzige Verfolgungshandlung - welche als tauglich qualifiziert werden kann - nämlich die Akteneinsichtnahme vom 2.3.1993 in Verbindung mit der Anzeige des GP Bad S vom 19. November 1992 vor.

Damit warf jedoch die Behörde dem Berufungswerber einen Sachverhalt vor, welcher im Sinne der oben zitierten Judikatur schon deshalb nicht bestimmt genug sein konnte, zumal dieser Sachverhalt zwei verschiedene Tatzeiten aufweist. Eine entsprechende Klarstellung durch die Erstbehörde während der Verfolgungsverjährungsfrist ist nicht erfolgt, im Gegenteil: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Tat wiederum mit der falschen Tatzeit vorgeworfen.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen nicht einzugehen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum