Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101926/4/Weg/Ri

Linz, 28.09.1994

VwSen-101926/4/Weg/Ri Linz, am 28. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des T vom 13. April 1994 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. März 1994, St-14.271/93-R, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil dieser am 6. November 1993 um 7.50 Uhr in Linz, Landwiedstraße, Kreuzung Meggauerstraße, Fahrtrichtung Salzburger Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner am 13. April 1994 bei der Bundespolizeidirektion Linz zu Protokoll gegebenen Berufung ein, daß er zum Zeitpunkt der Übertretung einen gültigen tschechischen Führerschein besessen habe.

3. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz ist am 29. März 1994 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten worden. Die oben erwähnte Berufung wurde - wie erwähnt - am 13. April 1994 eingebracht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieser Berufung dergestalt durchgeführt, als dem Berufungswerber mit Schreiben vom 2. Mai 1994 unter Hinweis auf die Verspätung die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme, aus der sich die Rechtzeitigkeit ergeben würde, ist jedoch beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen als zugestellt und beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Das bedeutet, daß der Berufungswerber die Berufung bis spätestens 12. April 1994 der Post zur Beförderung hätte übergeben bzw. direkt bei der Behörde einbringen müssen.

Die mit 13. April 1994 direkt bei der Behörde eingebrachte Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG darf eine gesetzlich festgelegte Frist nicht verlängert werden. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist somit jede Möglichkeit genommen, in der Sache selbst zu entscheiden.

6. Bemerkt wird noch, daß das Faktum 2 des Straferkenntnisses vom 22. März 1994 (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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