Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101928/12/Sch/Rd

Linz, 05.09.1994

VwSen-101928/12/Sch/Rd Linz, am 5. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 19. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. März 1994, VerkR96-988-1993, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle der Wortfolge "... Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers ..." das Wort "Zulassungsbesitzer" zu treten hat.

Die übertretene Verwaltungsvorschrift lautet:

§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 103 Abs.4 KFG 1967.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 29. März 1994, VerkR96-988-1993, über Herrn W wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der Fahrtenschreiber durch Verbiegen der Schreibnadel manipuliert worden sei.

Dieser Sachverhalt sei am 28. Jänner 1993 um 9.10 Uhr auf der A 10 bei Kilometer 154,600 von Beamten des LGK für Kärnten dienstlich festgestellt worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist zu bemerken, daß der Zulassungsbesitzer als Transportunternehmer seinen Sitz in Mauthausen, also im Sprengel dieses Verwaltungssenates hat, weshalb diese Örtlichkeit als Tatort anzunehmen ist, zumal von dort aus über das Fahrzeug disponiert wurde und sohin der Zulassungsbesitzer im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen Vorschriften dort zu handeln gehabt hätte. Auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage wird verwiesen.

In der Sache selbst ist nachstehendes zu bemerken:

In Ergänzung des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde von der Berufungsbehörde in den Zulassungsakt betreffend das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen Einsicht genommen. Zum relevanten Zeitpunkt, also dem 28. Jänner 1993, war für dieses Kennzeichen ein Sattelzugfahrzeug mit der Fahrgestellnummer WMAP020447M053984 zugelassen (Zulassungsdatum 2. Jänner 1992).

Der Zulassungsbesitzer wurde im Hinblick auf die Frage, inwieweit er seinen Pflichten zur Überprüfung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften hinreichend nachgekommen ist, eingeladen, entsprechende Unterlagen beizubringen, aus denen eine Glaubhaftmachung seiner Aktivitäten ersichtlich ist.

Vom Berufungswerber wurde daraufhin eine Rechnung der Österreichischen Automobilfabrik ÖAF Gräf & Stift AG samt Anlage, datiert mit 14. Februar 1992, über durchgeführte Reparaturen bzw. Überprüfungen (Reparatur- und Überprüfungsdatum 22. Jänner 1992) sowie ein mit 24. März 1993 datierter Überprüfungsbefund des Amtes der o.ö. Landesregierung vorgelegt.

Zu den erstgenannten Unterlagen ist zu bemerken, daß sie ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer WMA5047899M046612 betreffen, also offensichtlich nicht das verfahrensgegenständliche Sattelzugfahrzeug, auch wenn auf der Rechnung das Kennzeichen PE-862 F angegeben ist (das Fahrzeug mit dieser Fahrgestellnummer wurde laut Auskunft der Zulassungsbehörde am 31. Dezember 1991 abgemeldet!). Der erwähnte Überprüfungsbefund (24. März 1993) wurde beträchtliche Zeit nach dem angezeigten Vorfall (28. Jänner 1993) ausgestellt. Beide Unterlagen waren daher nicht geeignet, darzutun, daß der Zulassungsbesitzer eine entsprechende Überprüfungs- bzw.

Überwachungstätigkeit entfaltet hat.

Von der Berufungsbehörde wurde überdies das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die - vom Lenker durchgeführte - Manipulation an der Fahrtschreiberanlage ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel und ohne Verletzung der Plombierung des Fahrtschreibers wahrnehmbar war.

Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 28. Juni 1994, BauME-010191/287-94/Rm/Sö, zum Schluß, daß grundsätzlich eine solche Manipulation, nämlich eine um ca. einen Millimeter verbogene Schreibnadel, grundsätzlich nicht hätte auffallen müssen.

Der Sachverständige verweist aber auf weitere Umstände, die im konkreten Fall die geschilderte Unregelmäßigkeit dem Zulassungsbesitzer jedoch hätte erkennbar machen müssen.

Insbesonders wird auf einen vom Amt der o.ö. Landesregierung am 27. Mai 1992 erstellten Überprüfungsbefund des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges hingewiesen, demzufolge die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges nicht mit der Plakette des Fahrtschreibers übereinstimmte.

Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör zur Stellungnahme bekanntgegeben, wobei eine solche jedoch nicht erfolgt ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat keinen Grund zur Veranlassung, an den Feststellungen des technischen Amtssachverständigen bzw. den übrigen eingeholten Unterlagen zu zweifeln, insbesonders da sie vom Berufungswerber unwidersprochen geblieben sind.

Es wird nicht verkannt, daß der Sorgfaltsmaßstab, der von einem Zulassungsbesitzer, insbesonders bei mehreren zugelassenen Fahrzeugen, verlangt werden kann, nicht überzogen werden darf. Im vorliegenden Fall konnte der Berufungswerber jedoch nicht einmal ansatzweise darlegen, in welcher Form er seiner im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierten Überwachungspflicht nachgekommen ist. Der Berufungsbehörde wurden vielmehr - aus welchen Gründen auch immer - Unterlagen übermittelt, die mit dem beanstandeten Fahrzeug nichts oder zumindest vor dem Tatzeitpunkt nichts zu tun haben.

Die Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches hatte deshalb zu erfolgen, da der Berufungswerber laut Zulassungsakt des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen zum Tatzeitpunkt selbst Zulassungsbesitzer war und daher nicht als Verantwortlicher für eine andere Person tätig gewesen sein konnte.

§ 103 Abs.4 KFG 1967 normiert die konkreten Pflichten eines Zulassungsbesitzers im Hinblick auf ein Fahrzeug, welches mit einem Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser ausgerüstet ist (vgl. diesbezüglich VwGH 20.11.1985, 85/03/0151). Diese Norm war daher ergänzend anzuführen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es besteht zweifellos ein öffentliches Interesse daran, daß die Fahrtschreiberanlage eines Fahrzeuges ordnungsgemäß funktioniert und Manipulationen hintangehalten werden. Gerade im Hinblick auf die Verkehrssicherheit (Einhaltung der Fahrgeschwindigkeiten bzw. Ruhezeiten) muß dieser Bestimmung besonderes Augenmerk gewidmet werden.

Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe (1.000 S) liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher auch aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Im Hinblick auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Berufungswerbers kann erwartet werden, daß dieser zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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