Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101932/8/Sch/Rd

Linz, 21.11.1994

VwSen-101932/8/Sch/Rd Linz, am 21. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. W vom 6. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. März 1994, St 9944/92-H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Juni 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. März 1994, St 9944/92-H, über Herrn Dr. W S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 5. August 1992 um 15.03 Uhr in Ansfelden auf der Westautobahn von Linz kommend in Richtung Salzburg bei Autobahnkilometer 173,5 mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 120 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom nunmehrigen Berufungswerber wurde bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren die Funktionstüchtigkeit des gegenständlichen Geschwindigkeitsmeßgerätes (Provida-Anlage) angezweifelt und ua die Beischaffung des Eichscheines beantragt. Die Erstbehörde ist jedoch hierauf weder im Verfahren noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eingegangen. Aus diesem Grunde war die Berufungsbehörde verhalten, dieses Beweismittel beizuschaffen und hierin Einsicht zu nehmen.

Dazu wurden folgende Versuche unternommen:

In der Ladung des Zeugen BI zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Juni 1994 wurde das Landesgendarmeriekommando für gebeten, den Eichschein der in der Anzeige der VAASt Haid vom 5. August 1992, GZ P-1058/92/Scher, angeführten Provida-Anlage beizuschaffen und dem Zeugen zur Vorlage bei der Verhandlung auszuhändigen.

Da diesem Ersuchen nicht entsprochen wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Landesgendarmeriekommando für mit Schreiben vom 27. Juni 1994 neuerlich um Übermittlung dieses Eichscheines gebeten.

Nach Scheitern dieses Versuches wurde das Ersuchen mit Schreiben vom 17. August 1994 wiederholt. Auch dieses Bemühen muß als erfolglos angesehen werden, da bis zum nunmehrigen Zeitpunkt hierauf keinerlei Reaktion erfolgt ist.

Es muß angenommen werden, daß es dem Landesgendarmeriekommando für an der Möglichkeit fehlt, diesen Eichschein beizuschaffen, zumal nicht unterstellt werden soll, daß solche Ersuchen ignoriert werden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich jedenfalls mangels dieses wesentlichen Beweismittels außerstande, ein verurteilendes Erkenntnis zu erlassen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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