Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105375/10/Sch/Rd

Linz, 26.03.2001

VwSen-105375/10/Sch/Rd Linz, am 26. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 1. April 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. März 1998, VerkR96-5184-1996-SR/HA, wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 4. mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

"Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in diesem Punkt den Betrag von 100 S (entspricht 7,27 €), ds 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1998, VerkR96-5184-1996-SR/HA, über Herrn G, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 23. Oktober 1996 um 15.13 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der B 145 bis Straßenkilometer 17,99 in Richtung Gmunden gelenkt habe, wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, dass er als Lenker eines LKW mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg das Schaublatt der laufenden Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht mitgeführt habe, sondern lediglich Kopien der Schaublätter für den 22., 21., und 18. Oktober 1996 (Faktum 4).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, VwSen-10375/2/Sch/Rd, abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 99/02/0057-5, mit Ausnahme der Berufungsentscheidung hinsichtlich Faktum 4 des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Insoweit der Beschwerde stattgegeben wurde, hat der Gerichtshof Nachstehendes ausgeführt:

"Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug dem Artikel 3 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 unterlag. Für das Vorliegen eines der in Artikel 4 und Art. 14 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 angeführten Ausnahmefälle liegen keine Anhaltspunkte vor. Es finden somit die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 - unmittelbar - Anwendung; § 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (vgl. zu dieser normativen Wirkung einer unmittelbar anwendbaren, denselben Gegenstand wie eine österreichische Rechtsvorschrift regelnden Norm des Gemeinschaftsrechts Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht, 2. Auflage, 89) (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl 98/03/0356, mwN).

Daraus folgt, dass als Verwaltungsvorschrift, deren Verletzung auf Grund des Nichtmitführens bzw Nichtvorzeigens von Schaublättern dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden konnte, nicht § 102 Abs.1 dritter Satz KFG 1967, sondern ausschließlich Art.15 Abs.7 VO (EWG) Nr. 3821/85 in Frage kam. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses hat (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes II, 2. Auflage, S. 828 zit. Judikatur), hat die belangte Behörde - zufolge Bestätigung der im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz zu Unrecht erfolgten Anführung des § 102 Abs.1 KFG 1967 als verletzte Verwaltungsvorschrift - den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Rein informativ ist allerdings festzuhalten, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers den Verpflichtungen zum Mitführen und Aushändigen der angeführten Schaublätter nicht auch dadurch entsprochen wäre, wenn lediglich Kopien der Originalschaublätter mitgeführt bzw ausgehändigt würden. Vielmehr kann der Sinn des Fahrtenschreibers bzw Kontrollgerätes gemäß der VO (EWG) 3821/85, nämlich des jederzeitigen Nachweises eines den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 entsprechenden Lenkverhaltens, im Hinblick auf die bei der Herstellung von Kopien gegebene Möglichkeit, diese auch nicht originalgetreu herzustellen, nur dadurch erfüllt werden, dass die entsprechenden Schaublätter im Original mitgeführt bzw ausgehändigt werden. Davon, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Nichtmitführens der Originalschaublätter nur dann in Frage gekommen wäre, wenn die belangte Behörde der Auffassung gewesen wäre, die Kopien der Schaublätter stimmten mit den Originalen nicht überein, könnte somit keine Rede sein.

Angesichts der hinsichtlich des Mitführens von Schaublättern als rechtswidrig erkannten Bestrafung des Beschwerdeführers erweist sich zufolge § 65 VStG auch die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens insoweit als inhaltlich rechtswidrig."

Der Verwaltungsgerichtshof rügt sohin in seinem Erkenntnis die Berufungsentscheidung vom 25. Jänner 1999 in diesem Punkt weder inhaltlich noch im Hinblick auf die Strafbemessung. Die (neuerliche) Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates konnte sich somit auf die Abänderung der von der Erstbehörde unzutreffend angeführten übertretenen Verwaltungsvorschrift beschränken.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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