Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101941/3/Kei/Shn

Linz, 22.06.1994

VwSen-101941/3/Kei/Shn Linz, am 22. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 15. März 1994, Zl. VerkR96/16454/1993/Ga, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG; II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 15. März 1994, Zl.VerkR96/16454/1993/Ga, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "den PKW am 9.6.1993 um 09.45 Uhr in 5230 Mattighofen, Stadtplatz Nr. 21 im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben". Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b iVm § 2 Abs.1 Parkgebührengesetz iVm der Verordnung vom 26. Juni 1991, 144/1 und 2 1991 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.b Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 31. März 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 9. April 1994 der Post zur Beförderung übergebene und daher fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber bringt vor:

Bei der Einvernahme am 8. Februar 1994 beim Polizeiposten in Lauda sei ihm nicht die Zeit eingeräumt worden, eine Bestätigung über die acht Monate zurückliegende Anwesenheit im Hotel "Hubertushof" in Amberg beizubringen. Inzwischen hätte er die angeforderte Bestätigung vom "Hubertushof" erhalten, deren Original er der Berufung beilege. Daraus sei klar ersichtlich, daß seine Angaben wahrheitsgetreu erfolgt seien und es sich um keine Schutzbehauptung gehandelt hätte.

Schon am 8. Februar 1994 hätte er sich von der Polizei in Lauda genötigt gefühlt und er hätte die sehr vage formulierte Aussage unterschreiben müssen, weil er Bekannte eine verheiratete Frau, die für einige Tage ihre Mutter besucht hätte und deren 82-jährige Mutter - nicht in solche Kleinigkeiten hineinziehen hätte wollen. Er sei zur verfahrensgegenständlichen Zeit in Amberg gewesen. Der Berufungswerber beantragt, daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Zl.VerkR96/16454/1993/Ga vom 3. Mai 1994 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrundegelegt:

Durch J, einen Überwachungsbeauftragten der Fa. S wurde angezeigt, daß das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen Type Renault, Farbe rot am 9. Juni 1993 um 09.45 Uhr in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Mattighofen abgestellt war, wobei kein gültiger Parkschein im Fahrzeug sichtbar hinterlegt gewesen sei.

Mit Schreiben des Kraftfahr-Bundesamtes vom 5. Juli 1993 wurde der belangten Behörde - auf eine diesbezügliche Anfrage hin - mitgeteilt, daß der Halter des oa Kraftfahrzeuges G, geboren am 13. Oktober 1929, wohnhaft in , sei.

Auf dem Polizeiposten in Lauda äußerte sich der Berufungs werber am 8. Februar 1994 wie folgt:

"Nach wie vor bin ich mir nicht bewußt, an dem oa Tage zur Tatzeit (= am 9. Juni 1993 um 09.45 Uhr) in Mattighofen gewesen zu sein. Der PKW wird von keiner anderen Person gefahren. Den Beweis, daß mein PKW zur Tatzeit nicht in Mattighofen geparkt war, kann ich nicht antreten. Aus diesem Grunde gebe ich einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 400 Schilling zu den Akten." Nach Erlassung des im Punkt 1 angeführten Straferkenntnisses durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber - obwohl bereits früher durch die belangte Behörde eingefordert erst mit der Berufung eine unterfertigte und mit Stempel versehene Bestätigung des Hotel-Restaurants "Hubertushof", , vorgelegt, welche lautet: "Ich bestätige hiermit, daß Herr Dr. R von der Zeit vom 9.6.93 bis 12.6.93 in meinem Hotel anwesend war".

Diese unpräzise gehaltene Bestätigung wurde am 20. Juni 1994 auf telefonischem Wege durch den O.ö. Verwaltungssenat einer Verifizierung unterzogen, welche ergab, daß es sich bei der irrtümlich als "Dr. R" bezeichneten Person um den Berufungswerber handelt. Es konnte aber auch - mangels entsprechender Aufzeichnungen - nicht mitgeteilt werden, zu welcher Uhrzeit der Berufungswerber am 9. Juni 1993 im Hotel eingetroffen ist. Der Berufungswerber hat diesbezüglich im Einspruch vom 11. November 1993 angegeben, daß er am 9. Juni früh für drei Tage nach Amberg gefahren sei, wo er im Hotel "Hubertushof" genächtigt hätte. Auch in der Berufung weist er darauf hin, daß er zu der im Spruch des Straferkenntnisses angegebenen Zeit in Amberg gewesen sei.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß er am 9. Juni 1993 in Amberg (das von Mattighofen ca 230 km entfernt ist) im Hotel-Restaurant "Hubertushof" gewesen sei, wird - auch wegen der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung - als glaubwürdig beurteilt. Zum Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung betreffend die Umstände bei der Einvernahme am 8. Februar 1994 (siehe die Ausführungen in Punkt 2) ist anzumerken, daß auch das glaubhaft und der Lebenserfahrung nicht widersprechend ist. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, daß auch die im Rahmen dieser Einvernahme getätigte Aussage des Berufungswerbers "Der PKW wird von keiner anderen Person gefahren" unter diesem Blickwinkel zu sehen ist.

Obwohl es auch nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, ist es - aus den angeführten Gründen keinesfalls erwiesen, daß der Berufungswerber als Lenker den PKW in Mattighofen, Stadtplatz Nr.21 im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone so abgestellt hat, daß er dort am 9. Juni 1993 um 09.45 Uhr gestanden ist.

4.3. Aus diesen Gründen war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (s. hiezu Art.6 Abs.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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