Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101946/5/Weg/Km

Linz, 16.08.1994

VwSen-101946/5/Weg/Km Linz, am 16. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ing. A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

M vom 25. Februar 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.

Februar 1994, VerkR96/9411/1993/It, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Tatbildverwirklichung im Sinne des § 42 Abs.1 Z1 iVm § 22 Abs.1 Z5 und § 10 Abs.1 Z5 GGSt wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert wird.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren ermäßigt sich auf 100 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs.1 Z5 iVm § 10 Abs.1 Z5 GGSt eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil dieser als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lagerhausgenossenschaft Schärding Herrn M beauftragt hat, den LKW mit Tankaufbau zu lenken, wobei dieser den LKW am 4. August 1993 gegen 11.40 Uhr auf der B137 Innviertler Straße aus Richtung Wels kommend in Richtung Schärding bei Straßenkilometer 46,3 mit leeren, jedoch nicht gereinigten Tanks (Klasse 3 Ziffer 41 ADR, letztes Ladegut = Dieselöl der Klasse 3 Ziffer 32 c ADR) gelenkt hat und diese Beförderung angeordnet wurde, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 10 Abs.1 Z5 GGSt wegen der fehlenden besonderen Zulassung dieses Kraftfahrzeuges nach § 17 Abs.1 GGSt nicht zulässig war und somit der Beschuldigte als Beförderer ein gefährliches Gut vorschriftswidrig der Beförderung zugeführt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bestreitet nicht, das objektive Tatbild verwirklicht zu haben, vermeint aber, daß auch die Bezirkshauptmannschaft Schärding wesentlich mitschuldig daran gewesen sei, daß es zu keiner besonderen Zulassung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 17 Abs.1 GGSt gekommen war.

Im übrigen sei das in Rede stehende Kraftfahrzeug gem. § 15 GGSt laufend überprüft worden und seien alle Voraussetzungen für eine besondere Zulassung nach § 17 GGSt vorgelegen. Es liege also nur ein Formaldelikt vor. Der Berufungswerber legt entsprechende Prüfberichte und Bescheide des Amtes der o.ö. Landesregierung, die die Richtigkeit seiner Ausführungen bestätigen, vor. Ergänzend zum schriftlichen Berufungsantrag und diesen insoweit relativierend bringt der Rechtsfreund des Berufungswerbers am 11. August 1994 telefonisch vor, daß auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet wird und sich die Berufung nunmehr primär gegen die Höhe der Geldstrafe richte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die Berufungsausführungen, auch die Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Schärding sei wesentlich daran beteiligt gewesen, daß es zu keiner besonderen Zulassung kam, weitere Ermittlungen durchgeführt. Aus einem diesbezüglichen Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. April 1994 ist zu ersehen, daß auch ein Versäumnis der Zulassungsstelle eingestanden werden muß.

Dieses Versäumnis sei durch die EDV-Umstellung, durch Arbeitsüberlastung und durch die Urlaubszeit entstanden. Der gesamte Verantwortungsbereich der Verzögerung könne jedoch nicht der Zulassungsstelle angelastet werden, da insbesondere ein schriftlicher Antrag auf besondere Zulassung nie eingebracht wurde. Auch hätten andere Unterlagen gefehlt. Richtig sei, daß es in der Angelegenheit "besondere Zulassung" mehrere Telefongespräche seitens des Lagerhauses mit der Zulassungsstelle gegeben habe. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding teilte schließlich telefonisch mit, daß der gegenständliche LKW kurz nach der Beanstandung und offenbar wegen dieser noch im August 1993 abgemeldet wurde.

4. Da die tatbildmäßige Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten wird, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Hinsichtlich der subjektiven Komponente ist festzuhalten, daß wegen des Mitverschuldens der Zulassungsstelle und wegen der zumindest telefonisch vorgebrachten Bemühungen um eine Sonderzulassung und auch deswegen, weil das gegenständliche Kraftfahrzeug laufend im Sinne des § 15 GGSt überprüft wurde und für eine besondere Zulassung im Sinne des § 17 leg.cit.

geeignet gefunden wurde, einerseits von einem gemilderten Verschulden auszugehen ist und andererseits davon, daß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als geringfügig anzusehen. Auch der Umstand, daß die Tat keine sonstigen nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, ist zu berücksichtigen.

In diesem Sinne war in Befolgung des § 19 VStG die Geldstrafe auf 1.000 S und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden zu reduzieren. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, daß sie in Anbetracht des Strafrahmens bis 600.000 S im konkreten Fall außergewöhnlich milde war. Die Gründe für diese Milde wurden schon angeführt, wobei noch einmal hervorzuheben ist, daß es bei der Bearbeitung des gegenständlichen Falles auch seitens der Behörde zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist, daß aber - und deshalb konnte mit keiner Ermahnung vorgegangen werden - nicht einmal ein schriftlicher Antrag auf Sonderzulassung gestellt wurde.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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