Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101948/4/Ki/Shn

Linz, 29.06.1994

VwSen-101948/4/Ki/Shn Linz, am 29. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. A, vom 2. März 1994 (richtig wohl: 2. April 1994) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. März 1994, Verk96/12527/1992, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 9. März 1994, VerkR96/19527/1992, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 17. Oktober 1992 um 17.17 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Bundesstraße 147, im Ortsgebiet Furth, Gemeinde Schalchen, Bezirk Braunau/Inn in Richtung Mattighofen gelenkt und bei Strkm 20,65 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (70 S) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 16. Mai 1994 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 14. März 1994 von der Ehegattin übernommen worden und es liege somit eine Ersatzzustellung vor. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 28. März 1994 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung habe er die Berufung jedoch erst am 5. April 1994 eingebracht (zur Post gegeben). Gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (Zustellung am 20. Mai 1994) durch Vorlage entsprechender Unterlagen bzw durch die Namhaftmachung von Zeugen eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung glaubhaft zu machen. Der Beschuldigte hat auf diese Einladung bis dato nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 14. März 1994 von der Ehegattin des Beschuldigten übernommen. Gemäß § 9 Abs.2 der deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d. BGBl.Nr.I, S 1372, können eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes. Demnach ist die Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) auch nach deutschem Recht zulässig.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 28. März 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5. April 1994 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Nachdem der Beschuldigte trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme sich nicht geäußert hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne der zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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