Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105625/11/BR

Linz, 02.12.1998

VwSen-105625/11/BR Linz, am 2. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Langeder, dem Beisitzer Dr. Guschlbauer und dem Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juni 1998, Zl. S 35.050/97-1, nach der am 13. Oktober und 2. Dezember 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen und der Verkündung am 2. Dezember 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er, obwohl er verdächtig war, am 17.10.1997 um 05.00 an einer bezeichneten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, der Aufforderung zur Durchführung seiner Atemluftuntersuchung im Wachzimmer O am 17.10.1997 um 05.25 Uhr nicht nachgekommen sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß die zur Last gelegte Übertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von zwei Sicherheitswachebeamten und der darauf basierenden Anzeige erwiesen sei. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden, sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit der von seinen Rechtsvertretern fristgerecht erhobenen Berufung. Der Berufungswerber vermeint die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben. Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Erörterung des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, ferner durch die Vernehmung der einschreitenden Funkstreifebeamten als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten in der Berufungsverhandlung am 13. Oktober 1998. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Meldungsleger haben den Berufungswerber am 17. Oktober 1997 um 05.00 Uhr früh in seinem in der R abgestellten Fahrzeug am Fahrersitz schlafend angetroffen. Nachdem der Berufungswerber von RevInsp. P geweckt worden war wurden an ihm erhebliche Alkoholisierungssymptome festgestellt. Der Fahrzeugschlüssel war nicht angesteckt, sondern lag auf der Fußmatte auf der Fahrersitzseite. Im Zuge einer gänzlich auf einen anderen Inhalt gerichteten Amtshandlung in einem einige hundert Meter vom Anhalteort entfernten Lokal ("B) war der Berufungswerber bereits kurz nach 3 Uhr früh in einem sichtlich alkoholisierten Zustand angetroffen worden. Anläßlich dieser Amtshandlung konnte das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug gegenüber dem Lokal abgestellt wahrgenommen werden. Wegen seiner Alkoholisierung wurde der Berufungswerber von RevInsp. P aufmerksam gemacht, daß er in diesem Zustand nicht mehr mit seinem Pkw heimfahren dürfe. Der Berufungswerber antwortete, daß er ohnedies in der Nähe wohne und daher nicht mehr fahren müsse. Das Gespräch erfolgte in einem "lockeren Ton", wobei der Berufungswerber im Scherz den Beamten sogar eine Episode erzählte. Nach Beendigung der Amtshandlung im Lokal "B" fuhren die wieder Streifendienst versehenden Polizeibeamten noch einige Male an diesem Lokal vorbei, wobei sie sowohl abermals das Fahrzeug des Berufungswerbers vor dem Lokal abgestellt, als auch den Berufungswerber selbst durch die Glastür des Lokales an der Bar stehend, wahrnahmen. Als die Meldungsleger schließlich nach einem Einsatz erst eine halbe bis eine dreiviertel Stunde später wieder am Lokal vorbeifuhren, war das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht mehr dort. Bei einer darauffolgenden Nachschau im Bereich der Wohnung des Berufungswerbers wurde dieser in seinem Fahrzeug schlafend angetroffen. Er wurde folglich zur Atemluftuntersuchung am Wachzimmer Ontlstraße aufgefordert. Dort war er jedoch nicht bereit, sich in das Zimmer zu begeben, in welchem der Alkomat aufgestellt war. Begründet wurde dies seitens des Berufungswerbers damit, daß er nicht in dieses Zimmer kommen wolle, weil er mit solchen Zimmern bei der Polizei schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht habe. Aus diesem Grunde kam es nicht zur Durchführung der Atemluftuntersuchung. Der Berufungswerber war über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt worden.

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die schlüssigen Angaben der beiden einschreitenden Beamten vor dem Oö. Verwaltungssenat. Diese Angaben waren lebensnah, in den Details konkret und inhaltlich widerspruchsfrei. Es entspricht durchaus der Logik eines polizeilichen Handelns, daß im Falle der Wahrnehmung eines vor einem Lokal abgestellten Fahrzeuges, dessen Besitzer sich alkoholisiert im Lokal aufhält, einerseits auf das Unterbleiben der Fahrt hingewiesen wird und daß ein in einem solchen Zusammenhang geortetes Fahrzeug auch weiter im Auge behalten wird. Eine Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit gegenüber dem Betroffenen kann aus einer solchen Vorgangsweise nicht abgeleitet werden. Da das Fahrzeug nicht mehr am ursprünglichen Standort wahrgenommen wurde, war es naheliegend, daß sich der Verdacht des Lenkens des Fahrzeughalters in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand aufdrängte, zumal der Berufungswerber ja bereits zuvor alkoholisiert angetroffen worden war. Daher begründete alleine schon das Antreffen des Berufungswerbers auf dem Fahrersitz des in einem zeitlichen Nahverhältnis ortsveränderten Fahrzeuges den Verdacht des Lenkens dieses Fahrzeuges durch den Berufungswerber. Der Berufungswerber machte überdies keinerlei Angaben, wie sonst das Fahrzeug von der "B" zur R gelangt sein könnte. Das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen beim Berufungswerber ist ohnehin unbestritten. Unbestritten ist schließlich, daß nach der ausgesprochenen Aufforderung zur Beatmung des Alkomaten deren Durchführung nicht erfolgte. Die vom Berufungswerber angeführten Gründe, warum er sich nicht in das Zimmer, in dem der Alkomat stand, begeben wollte, erwiesen sich als nicht nachvollziehbar, zumal der Berufungswerber nicht einmal selbst Gründe nennen konnte, die eine konkrete Furcht vor den Beamten begründen hätten können. Vielmehr wurde von den Zeugen und auch vom Berufungswerber selbst dargetan, daß die Amtshandlungen in einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre verliefen. Der Berufungswerber vermochte auch mit seinen Hinweisen, daß es unüblich wäre, bei einer Amtshandlung wegen eines Verdachtes wegen eines strafrechtlichen Deliktes auch auf eine StVO-Übertretung hin zu ermitteln, eine unsachliche Vorgangsweise oder Motivation der Polizeibeamten nicht darzutun. Vielmehr ist es Pflicht der Organe der öffentlichen Aufsicht jedweden (möglichen) strafbaren Handlungen ex offo nachzugehen bzw. solche in geeigneter Weise zu unterbinden. Die diesbezügliche Verantwortung des Berufungswerbers geht daher ins Leere. Dieses Vorbringen erwies sich im Rahmen der Berufungsverhandlung als unbegründet und unbelegt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der § 5 Abs.2 StVO (in der hier anzuwendenden Fassung) lautet: "Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder ....." Die Verpflichtung dieser Personen sich der Untersuchung zu unterziehen, ist im § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 normiert. Die Untersuchung ist grundsätzlich mittels Alkomat vorzunehmen.

Bei dieser Amtshandlung lagen Alkoholisierungsmerkmale vor, so daß eine Vorführung zur nächstgelegenen Dienststelle zwecks Atemluftuntersuchung mittels Alkomat berechtigt war. 5.1. Rechtlich unzutreffend erweist sich die Rüge, daß hinsichtlich des im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatvorwurfes Verjährung eingetreten sei. Dem Berufungswerber wurde durch seine ag. Rechtsvertreter bereits am 7. November 1997 Akteneinsicht gewährt. Es wurde ihm damit der Anzeigeinhalt mit der Wirkung einer Verfolgungshandlung zur Kenntnis gebracht.

5.2. Der Berufungswerber verkennt, daß es nach der Gesetzeslage bzw der Rechtsprechung des VwGH zwecks Rechtfertigung einer Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht des Beweises hinsichtlich einer gefahrenen Wegstrecke oder des Betretens bei der Fahrt selbst bedarf. Da er ferner einen Alkoholkonsum selbst nicht bestreitet, ist nur logisch, daß die einschreitenden Polizeibeamten auch Symptome einer Alkoholisierung wahrzunehmen in der Lage sein konnten. Überdies ergab sich der Verdacht des Lenkens aus den beschriebenen Umständen der Ortsveränderung des Fahrzeuges. Die Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkotest lagen daher vor.

5.3. Rechtlich verfehlt ist ferner die Argumentation des Berufungswerbers, daß unter den gegebenen Umständen eine Abnahme des Fahrzeugschlüssels und der Fahrzeugpapiere nicht unterbleiben hätte dürfen. Mangels einer begründeten Annahme einer zu befürchtenden Weiterfahrt mit dem bereits vor der Wohnung abgestellten Fahrzeug, wäre ein solcher Eingriff vielmehr rechtswidrig gewesen. 5.4. Verfehlt sind schließlich Überlegungen des Berufungswerbers, wonach es Aufgabe von Sicherheitswachebeamte sei, Straftaten zu verhindern und nicht zu warten bis jemand Straftaten begehe. Worin der Berufungswerber im gegenständlichen Vorgehen - nämlich die Vollziehung gesetzlich angeordneter Aufgaben seitens der hiefür zuständigen Exekutivorgane - eine bedenkliche Handlungsweise erblicken will, ist schlechthin unerfindlich. 5.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, gilt als "Alkotestverweigerung", jedes Verhalten des zu Untersuchenden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (VwGH 28.2.1996, 95/03/0216 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0022). Darunter ist auch die Weigerung zu verstehen, sich in jenes Zimmer auf der Polizeidienststelle zu begeben, wo sich der (hier fix montierte) Alkomat befindet.

6. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Im Hinblick auf den (in der hier anzuwendenden Fassung der StVO) für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung vorgesehenen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S ist bei einem Monatseinkommen des Berufungswerbers zwischen 14.000 bis 15.000 S, der Sorgepflicht für ein Kind und trotz der Schulden in der Höhe von 300.000 S, die Geldstrafe von 12.000 S durchaus der Tatschuld angemessen anzusehen; diese Bestrafung scheint hier insbesondere unter dem Aspekt, dem Berufungswerber den Tatunwert seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und ihn von einer abermaligen Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten, indiziert (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht zu Gute.

Die Anwendung des § 20 VStG kam hier wegen Fehlens der spezifischen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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