Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101952/4/Fra/Ka

Linz, 25.07.1994

VwSen-101952/4/Fra/Ka Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Februar 1994, VerkR-96/14364/1993-O, mit dem dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 14.10.1993, GZ.VerkR-96/14364/93-O, verhängten Strafe, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 3.000 S auf 2.000 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 14.10.1993, VerkR-96/14364/1993, über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie am 5. Juni 1993 um 2.53 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden Westautobahn A1, Autobahnkilometer 174,060 den PKW, in Richtung Wien gelenkt und dabei das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat, weil sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritt.

Es wurde mittels Meßgerät eine gefahrene Geschwindigkeit von 150 km/h festgestellt.

2. Dagegen hat die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben. Begründend führt sie im Einspruch an, daß sie den festgesetzten Strafbetrag deshalb als zu hoch angesetzt erachte, weil sie bezüglich einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bisher vollkommen straffrei sei. Sie habe ein monatliches Einkommen von 15.000 S und sei für ihren Gatten und ein Kind sorgepflichtig. Die Verwaltungsübertretung habe auf der Autobahn stattgefunden und wurde durch ihr Verhalten kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert.

3. Über diesen Einspruch hat die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abweisend entschieden, wobei in der Begründung dieses Bescheides im wesentlichen dahingehend hingewiesen wird, daß die vorgebrachten Umstände der Rechtsmittelwerberin keine Anhaltspunkte erkennen lassen, welche als Entschuldigungsgrund gewertet werden könnten.

4. In ihrem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid verweist die Berufungswerberin im wesentlichen auf die bereits in ihrem Einspruch dargelegten Gründe und fügt hinzu, daß sie aus dem Kriegsgebiet aus Bosnien komme und 200 DM monatlich für Bosnien zu zahlen habe. Sie habe auch einen Kredit mit einer monatlichen Rate von 3.600 S zu zahlen, weshalb sie neuerlich um Herabsetzung der Strafe ersuche.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die oben genannten Strafzumessungskriterien anlangt, so ist festzustellen, daß die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid diese lediglich formal in ihre Begründung einbezogen hat. Eine Ergänzung der Begründung ist unter dem Aspekt der Neubemessung der Strafe wie folgt erforderlich:

Ausschlaggebend für die Herabsetzung der Strafe war einerseits der Umstand, daß die Übertretung um 2.53 Uhr erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt kann von einem relativ geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden. Dies mindert den Unrechtsgehalt der Übertretung. Berücksichtigt wurde weiters der Umstand, daß - mangels anderer aktenkundiger Anhaltspunkte - die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was ebenfalls mildernd ins Gewicht gefallen ist. Zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist festzustellen, daß der O.ö. Verwaltungssenat dieser die Möglichkeit eingeräumt hat, ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zu belegen. Die eingeräumte Frist zu einer entsprechenden Stellungnahme ist jedoch ungenützt verstrichen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind beim O.ö.

Verwaltungssenat keine Unterlagen, welche die behauptete soziale und wirtschaftliche Situation stützen könnten, eingelangt, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen der Berufungswerberin nur eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre daher unter diesem Aspekt nicht vertretbar. Hinzu kommt, daß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h ein geringfügiges Verschulden nicht mehr angenommen werden kann, denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, daß die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aufgrund der Tatumstände nur schwer hätte vermieden werden können.

Der O.ö. Verwaltungssenat hält aus den genannten Gründen unter Berücksichtigung der behaupteten Einkommens-, Vermögens- und Famlienverhältnisse der Beschuldigten die nunmehr verhängte Strafe für tat- und schuldangemessen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird die Berufungswerberin auf die Möglichkeit hingewiesen, die Strafe in Raten zu bezahlen. Ein allfälliges Ansuchen um Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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