Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101954/7/Weg/Ri

Linz, 15.12.1994

VwSen-101954/7/Weg/Ri Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J F vom 27. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. März 1994, VerkR96/11756/1993-Du, nach der am 14.

Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß unter Bestätigung des Schuldspruches iSd § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Mai 1993, um 16.45 Uhr, in Ansfelden, auf der Zufahrtsstraße zur Firma S, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (linksseitig in Richtung Firmeneinfahrt gesehen) den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen gehalten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er sein Fahrzeug außerhalb der Fahrbahn auf einem Privatgrundstück abgestellt habe. Die im Akt aufliegende Skizze enthalte falsche Angaben. Die Exekutivorgane hätten kein Recht auf einem Privatgrundstück tätig zu werden.

Die Amtshandlung sei eine reine Schikane gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund des diesbezüglichen Antrages des Berufungswerbers eine öffentliche mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Zeuge Insp. D sowie der Beschuldigte. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

Nach den Aussagen des Meldungslegers und Zeugen Insp.Daucher steht fest, daß der Beschuldigte zur Tatzeit das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf der linken Seite der unbenannten Zufahrtsstraße zur Firma Schneckenreiter abgestellt hat, wobei jedoch nur das Heck des Fahrzeuges in den Fahrbahnbereich ragte. Es befindet sich auf dieser Zufahrtsstraße ein verordnetes für die linke Seite geltendes Halte- und Parkverbot. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines war dieses Halte- und Parkverbot nur mehr für LKW's gültig, wie einer diesbezüglichen Zusatztafel entnommen werden konnte. Dieses Einparkmanöver fand vor den Augen von Straßenaufsichtsorganen statt. Im Hinblick auf das Hineinragen des abgestellten Fahrzeuges in den Fahrbahnrand wurde der Beschuldigte von Insp. D aufgefordert, sein Fahrzeug aus dem Halte- und Parkverbotsbereich zu entfernen.

Diesem Auftrag kam der Beschuldigte nach einer Diskussion auch nach, indem er nämlich sein Fahrzeug in die angrenzende Wiese und jedenfalls außerhalb des Straßenbankettes abstellte. Zu bemerken ist noch, daß auch eine Reihe anderer Fahrzeuge in diesem Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt waren, deren Lenker jedoch nicht zur Anzeige gebracht wurden sondern mit einem Organmandat bedacht. Dem Beschuldigten wurde ein Organmandat nicht angeboten, offenbar auf Grund seiner als uneinsichtig gewerteten Handlungsweise.

Zu einer Verkehrsbehinderung ist es durch das nur kurzzeitig in den Fahrbahnrand ragende Fahrzeug nicht gekommen. Die Fahrbahn ist im gegenständlichen Bereich übrigens 8 m breit, sodaß eine Vorbeifahrt von LKW's problemlos möglich war.

Es steht sohin fest, daß der Berufungswerber für ganz kurze Zeit sein Kombinationskraftfahrzeug so abgestellt hat, daß ein Teil des Hecks in den Fahrbahnrand ragte, daß aber dieses Fahrzeug im Zuge der Amtshandlung letztlich so abgestellt wurde, daß dann kein verordnetes Halteverbot mehr verletzt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auch wenn nur ein Teil eines Fahrzeuges in einem Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt ist, der andere Teil des Fahrzeuges jedoch in eine Wiese (Privatgrundstück) reicht, ist der Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 an sich erfüllt.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig angesehen, zumal in diesem Bereich eine Reihe anderer Fahrzeuge abgestellt waren und der Berufungswerber letztlich über Aufforderung sein Fahrzeug von dieser Stelle verbrachte. Das geringfügige Verschulden wird auch darin gesehen, daß das Fahrzeug des Beschuldigten nur einige Zentimeter in die asphaltierte Fahrbahn reichend abgestellt war und der Berufungswerber die - allerdings unrichtige - Rechtsauffassung vertrat, daß im konkreten Fall das Halteverbot nicht mehr gelte, weil er sein Fahrzeug zumindest überwiegend auf einem Privatgrundstück abgestellt hatte. Die Folgen der Tat waren unbedeutend.

Bei dieser Sachlage hat der Beschuldigte Anspruch darauf, daß die Behörde im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absieht.

Um aber den Berufungswerber in Hinkunft zu verhalten, Halteund Parkverbotsbeschränkungen genauer zu beachten, war eine Ermahnung auszusprechen.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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