Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101955/14/Sch/Rd

Linz, 13.09.1994

VwSen-101955/14/Sch/Rd Linz, am 13. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Z vom 11. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. März 1994, VerkR96/13648/1993-Wi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. September 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 28. März 1994, VerkR96/13648/1993-Wi, über Herrn Z , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 101 Abs.1 lit.a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden verhängt, weil er am 17. Juni 1993 um 8.32 Uhr in Linz auf der Rohrmayrstraße bis zum Haus Nr. 4 in Richtung stadtauswärts den LKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 5.740 kg überschritten worden sei; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß die Beladung des LKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Entgegen den in der - offensichtlich vom Arbeitgeber des Berufungswerbers verfaßten - Berufungsschrift hat die eingangs angeführte Berufungsverhandlung zweifelsfrei ergeben, daß - wenngleich dies rechtlich ohnedies unerheblich wäre der Berufungswerber nicht deshalb beanstandet wurde, da es sich bei ihm um einen ausländischen Staatsbürger handelt.

Wie der als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubwürdig angegeben hat, ist ihm das Fahrzeug des Berufungswerbers rein routinemäßig aufgefallen, da es ziemlich hoch mit Aushubmaterial beladen war, weshalb eine Überladung vermutet wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte dem Meldungsleger gar nicht bekannt sein, welcher Nationalität der Lenker des Fahrzeuges war.

Die anschließend auf der Brückenwaage der Chemie Linz AG durchgeführte Verwiegung des LKW ergab eine Überladung von 5.740 kg. Den Ausführungen in der Berufungsschrift, daß diese Abwiegung gesetzwidrig gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Doch selbst für den Fall, daß die Abwiegung außerhalb der im § 101 Abs.7 KFG 1967 angeführten Entfernung vom Anhalteort durchgeführt worden wäre, würde dies nichts an der Verwertbarkeit dieses Beweismittels ändern.

Der Umstand, daß - laut Berufungsvorbringen - auch der Baggerführer, der die Beladung des Fahrzeuges des Berufungswerbers durchgeführt hatte, verwaltungsstrafrechtlich belangt worden ist, ändert nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes. Eine Doppelbestrafung kann dann nicht vorliegen, wenn zwei Personen im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit hinsichtlich desselben Sachverhaltes bestraft worden sind.

Zu Punkt 4 in der Berufungsschrift ist zu bemerken, daß diese Ausführungen jeglicher rechtlicher Relevanz entbehren.

Abgesehen davon sind im Rahmen des Berufungsverfahrens keinerlei Hinweise zutagegetreten, die dieses Vorbringen untermauern könnten.

Entgegen dem Eindruck, der durch die Berufungsschrift entstehen könnte, nämlich daß der Berufungswerber seine Bestrafung nicht einsehen würde, hat seine Einvernahme anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergeben, daß dieser die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durchaus konzediert. Wenn dieser allerdings vermeint, der Umstand, daß es sich um feuchtes Ladegut gehandelt hatte, könnte ihn teilweise exkulpieren, so ist ihm doch entgegenzuhalten, daß er seit mehreren Jahren als Kipperfahrer tätig ist und ihm daher hinreichend bekannt sein mußte, daß das spezifische Gewicht von trockenem und feuchtem Ladegut oftmals beträchtliche Unterschiede aufweisen kann. Es liegt zweifelsfrei im Verantwortsbereich des Lenkers, sich entsprechend zu überzeugen und gegebenenfalls bei feuchtem Ladegut eine geringere Menge aufzuladen bzw.

aufladen zu lassen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Im vorliegenden Fall lag eine beträchtliche Überladung, immerhin um 5.740 kg, vor. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch überladene Fahrzeuge zumindest zu einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit kommen kann.

Abgesehen davon besteht ein öffentliches Interesse daran, daß Fahrbahnschäden - die indirekt wiederum die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können - möglichst hintangehalten werden.

Trotz dieser Ausführungen ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 4.000 S gerechtfertigt erscheint. Insbesonders deshalb, da sich der Berufungswerber einsichtig gezeigt hat, was die Annahme rechtfertigt, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe in spezialpräventiver Hinsicht das Auslangen gefunden werden kann. Einer weiteren Herabsetzung stand der Umstand entgegen, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kam.

Auch die vom Berufungswerber geschilderten persönlichen Verhältnisse, welche im Hinblick auf das Einkommen keinesfalls als überdurchschnittlich bezeichnet werden könne, sprechen für die Herabsetzung der Strafe.

Ob und inwieweit dem Berufungswerber die Bezahlung der Strafe im Ratenwege gewährt wird, ist von der Erstbehörde nach Vorliegen eines entsprechenden Antrages - zu entscheiden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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