Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105756/3/Sch/Rd

Linz, 08.09.1998

VwSen-105756/3/Sch/Rd Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Helmut H vom 17. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. Dezember 1996, VerkR96-2174-1996-Hol/Li, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1996, VerkR96-2174-1996-Ho/Li, über Herrn Helmut H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 50.000 S und 2) 30.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) sechs Wochen und 2) sechs Wochen verhängt, weil er am 23. September 1996 gegen 22.40 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der B 130 von Pfaffing kommend in Richtung Pupping bis zum Straßenkilometer 5,550 gelenkt habe, obwohl er 1) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,21 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befunden habe, und 2) nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 8.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Diese wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 3. Februar 1997, VwSen-104334/3/Sch/Rd, abgewiesen.

Mit Eingabe vom 17. August 1998 hat der Obgenannte neuerlich gegen das eingangs erwähnte Straferkenntnis eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht.

3. Nach erfolgter Vorlage des Rechtsmittels samt Verfahrensakt ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat anknüpfend an die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen von jeweils über 10.000 S durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Gemäß § 51e Abs.1 leg.cit. war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich. 4. Gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 3. Februar 1997 wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Sachentscheidung im Rahmen des Berufungsumfanges getroffen. Damit ist die Sache des anhängig gewesenen Berufungsverfahrens als rechtskräftig entschieden anzusehen. Das nunmehrige inhaltsgleiche Begehren des Berufungswerbers konnte daher aus diesem Grunde einer neuerlichen Sachentscheidung nicht mehr zugänglich sein, wobei auf die obige eindeutige Rechtslage des § 68 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, verwiesen wird. Mangels auch des nur geringsten Anhaltspunktes in der Diktion des Rechtsmittels kann dieses auch nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gedeutet werden. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 68 Abs.4 AVG (die Abs.2 und 3 sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar) lagen gleichfalls nicht vor, sodaß mit der Zurückweisung der Eingabe vorzugehen war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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