Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101965/2/Weg/Ri

Linz, 02.09.1994

VwSen-101965/2/Weg/Ri Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H vom 8. April 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. März 1994, St.-2859/94-W, womit ein Einspruch gegen die mit einer Strafverfügung verhängte Geldstrafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 21, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 16. März 1994 gegen die mit Strafverfügung vom 4. März 1994 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 100 KFG 1967 verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 S (im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt.

2. Dagegen führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß er keine Kenntnis von der Vorschrift des § 100 KFG hatte, räumt aber dazu ein, daß ihn dieser Umstand nicht vor Strafe schützt. Er könne der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht folgen, zumal eine mit der Tat verbundene Schädigung (1993 seien von der Bundespolizeidirektion Linz 33.953.632,26 S an die Stadt Linz abgeführt worden) nicht erwiesen sei und sonstige nachteilige Folgen nicht zu erwarten gewesen seien. Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit komme ihm deshalb nicht mehr zugute, da sein damaliger Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen worden sei und somit die Angelegenheit nicht geklärt werden habe können. Es sei dies seine einzige Eintragung. Seine Einkommens- und Familienverhältnisse (14.000 S monatlich, ein eheliches und ein uneheliches Kind) seien zu wenig berücksichtigt worden. Da im § 96 Abs.8 der StVO sogar die Behörde verpflichtet sei, vor Geschwindigkeitsmessungen mit Meßgeräten zu warnen, liege in seinem Vergehen ein geringes Verschulden mit unbedeutenden Folgen.

Er sehe sein Vergehen ein und werde in Hinkunft die bestehenden Vorschriften beachten. Er ersucht, eine Entscheidung gemäß § 21 VStG zu treffen.

3. Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Der Schuldspruch der Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, weil der Berufungswerber lediglich das Strafausmaß der Strafverfügung vom 4. März 1994 angefochten hat. Demnach gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber am 7. Dezember 1993 um 14.17 Uhr in Linz, Dauphinestraße stadtauswärts, auf Höhe der Überführung der A7, vorschriftswidrig längere Zeit Blinkzeichen abgegeben hat, womit § 100 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt wurde. Der Berufungswerber hat bei der angeführten Fahrt entgegenkommende Fahrzeuglenker durch optische Warnzeichen vor Lasermessungen warnen wollen.

Die dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse sind glaubwürdig. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich einmal vorgemerkt, es handelte sich dabei um eine offenbar relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Von der Anwendung der Rechtswohltat iSd § 21 VStG konnte kein Gebrauch gemacht werden, weil - wenn auch die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend waren - das Verschulden nicht als geringfügig eingestuft wird. Die behauptete Unkenntnis dieser Vorschrift ist nicht geeignet, den Grad des Verschuldens zu beeinflussen. Außerdem müßte jeder Kraftfahrzeuglenker um dieses Verbot wissen. Die vom Berufungswerber angezogene Vorschrift des § 96 Abs.8 StVO 1960 ist an die Behörde gerichtet und es ist nicht zulässig, daß sich ein Kraftfahrzeuglenker Agenden der Behörde dergestalt anmaßt, daß er die möglicherweise nicht angezeigte Überwachung statt dieser vornimmt, indem er entgegenkommende Lenker durch Abgabe optischer Warnzeichen auf den Umstand einer Lasermessung aufmerksam macht. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erfolgte die Abgabe dieser Blinkzeichen bewußt und somit vorsätzlich, sodaß von einem geringen Schuldgehalt nicht ausgegangen werden kann. Aus diesem Grunde scheidet die Zuerkennung der Rechtswohltat iSd § 21 VStG aus.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 134 KFG 1967 bis zu 30.000 S.

Es war zu prüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum in gesetzwidriger Weise verletzt hat. Diese Verletzung liegt nicht vor. Die Strafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt 1% der höchst zulässigen Strafe. Die Einkommensverhältnisse liegen im Zusammenhalt mit den Sorgepflichten zwar unter dem Durchschnitt, doch hat die Erstbehörde diesem Umstand bereits Rechnung getragen. Es wird zwar im Geständnis des Berufungswerbers ein Milderungsgrund gesehen, doch ist dieser nicht geeignet, die ohnehin äußerst geringe Geldstrafe zu reduzieren. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Aus diesen Gründen erachtet die Berufungsbehörde die Strafzumessung der Erstbehörde dem § 19 VStG nicht zuwiderlaufend, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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